Die neue (unbefristete?) Eingliederungsvereinbarung
02.10.2017
Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurden auch die Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung (EinV) überarbeitet. Im SGB II ist seither geregelt, dass eine EinV spätestens nach 6 Monaten fortgeschrieben werden soll.
Der Begriff Fortschreibung ist jedoch nicht definiert, weshalb die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Rechtsauffassung vertritt, dass es nunmehr zulässig sei, eine EinV für mehr als 6 Monate oder gar unbefristet abzuschließen bzw. zu erlassen (vgl. Fachliche Weisungen der BA zu § 15 SGB II).
Die gesetzliche (Neu)Regelung findet sich in § 15 Abs. 3 SGB II. Betrachtet man Satz 1 dieser Regelung isoliert, steht dahinter scheinbar der Gedanke, dass die EinV i.S.d. § 59 Abs. 1 SGB X nur angepasst werden und trotz inhaltlicher Änderungen weiterbestehen soll, was zunächst die Auslegung der BA stützt.
Lies man jedoch weiter, erkennt man zwangsläufig, dass diese Auslegung mit Satz 2 dieser Regelung kollidiert, in welchem der Gesetzgeber weiterhin ausdrücklich von der jeweils „folgenden Eingliederungsvereinbarung“ ausgeht. Würde eine EinV unbefristet gelten, gäbe es keine „folgende“ EinV mehr. Stattdessen würde mit Beginn des Leistungsbezuges eine EinV abgeschlossen, die bis zum Ende des Leistungsbezuges gilt. In der Praxis würden die Regelungen des Satz 2 damit regelmäßig ins Leere gehen.
Auch die Gesetzesbegründung (BR-Drs 66/16, BT-Drs 18/8041) stützt die von der BA vertretene Rechtsauffassung nicht. Dort führt der Gesetzgeber unmissverständlich aus, dass er lediglich die bisherige starre Frist durch eine Höchstfrist von ebenfalls 6 Monaten ersetzen will, so das früher auf Änderungen im Eingliederungsprozesses reagiert werden kann.
Somit ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der gesetzlichen (Neu)Regelung und der Gesetzesbegründung unter Beachtung der Gesetzessystematik, dass lediglich die bisherige starre 6monatsfrist durch eine Höchstfrist von 6 Monaten ersetzt wurde, nach der – wie bisher – eine neue aktualisierte und angepasste EinV der bisherigen folgen soll.
Für die o.g. Rechtsauffassung der BA, die offensichtlich aus der isolierten und infolge dessen rechtsirrtümlichen Interpretation des Satz 1 dieser Regelung resultiert, ist hingegen kein Raum.(F.M.)
Bild: Zerbor – fotolia
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