Rente 2025: Neuer Zuschlag ab Dezember – so ändern sich die Renten für Betroffene

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Ab dem 1. Dezember 2025 greift für viele Rentnerinnen und Rentner eine neue Berechnungsweise des Rentenzuschlags. Besonders betroffen sind Menschen mit Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten sowie Altersrenten, die auf einer früheren Erwerbsminderungsrente aufbauen.

Der Zuschlag, den zahlreiche Betroffene seit Juli 2024 erhalten, wird ab Dezember 2025 auf eine neue Grundlage gestellt. Statt wie bisher den ausgezahlten Rentenbetrag heranzuziehen, knüpft die Berechnung künftig an den persönlichen Entgeltpunkten an – mit teils spürbaren Folgen für die Höhe der monatlichen Rente.

Übergangsregelung läuft zum 30. November 2025 aus

Ausgangspunkt der aktuellen Diskussion ist eine Übergangsregelung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, geregelt in § 307j SGB VI. Diese Regelung wurde nötig, weil die Rentenversicherung die ursprünglich geplante Berechnung nach § 307i SGB VI zum 1. Juli 2024 technisch nicht rechtzeitig umsetzen konnte.

Statt der ursprünglich vorgesehenen Regelung wurde deshalb vorübergehend eine Hilfslösung eingeführt: Der Rentenzuschlag wird seit Juli 2024 als zusätzliche Monatszahlung gewährt und orientiert sich am Zahlbetrag der Rente. Gemeint ist damit nicht die Bruttorente, sondern der monatlich tatsächlich überwiesene Betrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Stichtag für diese Übergangslösung ist der 30. Juni 2024. Auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rente – zuzüglich der darauffolgenden Rentenerhöhung zum 1. Juli – wird der Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent berechnet. Diese Übergangsphase endet zum 30. November 2025. Ab dem 1. Dezember 2025 gelten neue Regeln.

Ab Dezember 2025: Berechnung über Entgeltpunkte statt über den Zahlbetrag

Mit dem Auslaufen der Übergangsregelung wird der Zuschlag nicht mehr nach dem monatlichen Auszahlungsbetrag berechnet, sondern anhand der persönlichen Entgeltpunkte. Grundlage ist der Rentenbestand zum Stichtag 30. November 2025.

Jede gesetzliche Rente setzt sich aus drei Größen zusammen: den persönlichen Entgeltpunkten, dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor. Die Entgeltpunkte spiegeln das versicherte Arbeitsleben wider, der aktuelle Rentenwert gibt an, wie viel ein Entgeltpunkt in Euro wert ist, und der Rentenartfaktor hängt davon ab, um welche Rentenart es sich handelt, etwa Alters- oder Erwerbsminderungsrente.

Der neue Zuschlag wird nun nicht mehr als Prozentsatz auf den Zahlbetrag berechnet, sondern als Zuschlag in Form zusätzlicher Entgeltpunkte. Dazu werden die vorhandenen persönlichen Entgeltpunkte mit einem Faktor von 0,075 multipliziert, was einem Zuschlag von 7,5 Prozent entspricht. Dieser Wert wird anschließend den bisherigen Entgeltpunkten zugeschlagen. Auf diese Weise erhöht sich die Rentenbasis selbst – und damit dauerhaft die Monatsrente.

Wer von der Neuberechnung erfasst wird

Insgesamt geht es um einen sehr großen Personenkreis. Die Neuberechnung betrifft rund drei Millionen Bestandsrentnerinnen und -rentner. Dazu zählen Rentnerinnen und Rentner mit Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten sowie Altersrentner, deren Altersrente nahtlos an eine frühere Erwerbsminderungsrente anschließt.

Wichtig hierbei ist der Beginn der ursprünglichen Rente. Maßgeblich sind Erwerbsminderungsrenten, die zwischen 2001 und einschließlich 2018 begonnen haben. In demselben Zeitraum liegende Hinterbliebenenrenten können ebenfalls in den Anwendungsbereich fallen.

Auch diejenigen, deren Altersrente eine nahtlose Folgerente auf eine solche Erwerbsminderungsrente ist, werden in vielen Fällen berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende Erwerbsminderungsrente im genannten Zeitraum – also von 2001 bis einschließlich 2018 – begonnen hat.

Ob im Einzelfall tatsächlich ein Anspruch auf den Zuschlag besteht, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Die Deutsche Rentenversicherung prüft jeden Fall anhand des neuen § 307i SGB VI erneut. Der Hinweis Knöppels ist eindeutig: Die Rentenversicherung wird sehr genau hinsehen, da es um erhebliche Beträge geht.

Ein Beispiel aus der Praxis: Wie aus 1.858,71 Euro knapp 1.998,11 Euro werden

Um es greifbar zu machen, zeigen wir ein konkretes Rechenbeispiel. Modellhaft betrachtet er einen Erwerbsminderungsrentner, dessen Rente am 1. Mai 2014 begonnen hat. Dieser Rentner erhält aktuell bereits einen Zuschlag von 7,5 Prozent.

Die persönlichen Entgeltpunkte dieses Rentners liegen – unter Einschluss eines bereits berücksichtigten Abschlags von 10,8 Prozent – bei 45,5678 Entgeltpunkten. Auf Basis des aktuellen Rentenwerts führt dies zu einer Monatsrente von 1.858,71 Euro.

Nach der neuen Berechnung ab dem 1. Dezember 2025 werden die 45,5678 Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,075 multipliziert. Daraus ergeben sich zusätzliche 3,4176 Entgeltpunkte. Diese neuen Entgeltpunkte sind echte Pluspunkte: Sie tragen ohne Abschlag zur Rente bei.

Im nächsten Schritt werden die bisherigen 45,5678 Entgeltpunkte mit den zusätzlichen 3,4176 Entgeltpunkten addiert. Es entstehen so insgesamt 48,9854 Entgeltpunkte. Mit dem aktuellen Rentenwert ergibt sich daraus eine neue Monatsrente von 1.998,11 Euro.

Im Vergleich zur Rente am Stichtag 30. November 2025 ergibt sich damit ein Plus von 139,40 Euro monatlich. Das Beispiel zeigt anschaulich, dass die Neuberechnung für viele Betroffene spürbare Verbesserungen bringen kann.

Zusätzliche Entgeltpunkte ohne neue Abschläge

Besonders wichtig ist dies: Auf die zusätzlichen Entgeltpunkte wird kein Abschlag angewendet. Viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner haben bei Rentenbeginn Abschläge hinnehmen müssen, wenn die Rente vor Erreichen einer bestimmten Altersgrenze begonnen hat. Diese Abschläge wirken sich dauerhaft auf die Rentenhöhe aus.

Die neuen Entgeltpunkte, die durch den Zuschlag ab Dezember 2025 hinzukommen, sind hiervon nicht betroffen. Sie werden so behandelt, als seien sie ohne vorzeitigen Rentenbeginn erworben worden. Das bedeutet, dass die Rente über diese Schiene aufgewertet wird, ohne dass die früheren Abschläge auf den zusätzlichen Anteil durchschlagen.

Auch bei der Mütterrente wurde bei der nachträglichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Bestandsrentnerinnen ein Weg gewählt, der die Berechnung in der Praxis stark vereinfacht: Statt die Abschläge kompliziert neu zu berechnen, werden zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben, die ungekürzt in die Rente einfließen.

Hinter diesem Vorgehen steht nicht nur der Wunsch, Betroffene besserzustellen, sondern auch der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung. Eine erneute, vollumfängliche Abschlagsberechnung in Millionen Fällen wäre technisch wie organisatorisch ausgesprochen aufwendig. Die Lösung über zusätzliche, ungeminderte Entgeltpunkte erschien daher als praktikabler Weg.

Individuelle Prüfung durch die Rentenversicherung

Trotz der zum Teil deutlichen Verbesserungen mahnt Knöppel zur Sachlichkeit. Nicht jede und jeder, der bisher einen Zuschlag erhält, wird auch nach der Neuberechnung automatisch im gleichen Umfang oder überhaupt weiter profitieren.

Die Deutsche Rentenversicherung ist verpflichtet, alle betroffenen Renten zum Stichtag nach Maßgabe des neuen Rechts erneut zu prüfen.

Ob die Voraussetzungen für den Zuschlag nach § 307i SGB VI erfüllt sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa vom Zeitpunkt des Rentenbeginns, der Rentenart und der bisherigen Versicherungsbiografie.

Für die Betroffenen bedeutet das: Es gibt keine Garantie, dass der bisherige Zuschlag unverändert bestehen bleibt. Zugleich macht der Blick auf das Beispiel deutlich, dass die Neuberechnung für viele Menschen durchaus vorteilhaft sein kann. Wer in den relevanten Zeitraum fällt und bereits heute einen Zuschlag erhält, hat zumindest gute Chancen, auch weiterhin begünstigt zu werden – und im Einzelfall sogar etwas mehr.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Für Rentnerinnen und Rentner, die möglicherweise in den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen, ist zunächst wichtig, die genannten Eckdaten im Blick zu behalten. Entscheidend sind der Beginn der ursprünglichen Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente sowie die Frage, ob eine spätere Altersrente auf dieser Rentenart aufbaut.

Wer zwischen 2001 und 2018 in eine Erwerbsminderungsrente eingetreten ist oder eine Hinterbliebenenrente aus diesem Zeitraum bezieht, hat gute Gründe, die weiteren Entwicklungen genau zu verfolgen.

Da die erneute Prüfung automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt, müssen die meisten Betroffenen zunächst nichts unternehmen.

Es ist allerdings sinnvoll, spätere Rentenmitteilungen und Bescheide sorgfältig zu prüfen. Sollte der ausgewiesene Zuschlag unklar erscheinen oder deutlich niedriger ausfallen als erwartet, kann eine fachkundige Beratung helfen, die Berechnung nachzuvollziehen und gegebenenfalls Widerspruchsmöglichkeiten zu prüfen.

Fazit: Spürbare Verbesserungen möglich – aber keine pauschalen Zusagen

Der neue Rentenzuschlag ab Dezember 2025 ist mehr als eine bloße technische Umstellung. Für viele Menschen mit Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten sowie entsprechende Altersrentnerinnen und -rentner kann er zu einem spürbaren Plus in der Geldbörse führen. Das Beispiel zeigt, wie sich eine Rente von 1.858,71 Euro auf knapp 1.998,11 Euro erhöhen kann – ein monatlicher Zuwachs von fast 140 Euro.

Gleichzeitig bleibt die Lage vielschichtig. Ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe der Zuschlag gewährt wird, hängt von individuellen Voraussetzungen ab und wird durch die Rentenversicherung im Einzelfall geprüft. Klar ist jedoch: Die Neuberechnung nach Entgeltpunkten und die Gutschrift zusätzlicher, nicht geminderter Punkte bietet vielen Betroffenen eine reale Chance auf eine bessere Absicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.

Wer in die genannten Jahrgänge fällt, sollte die Veränderungen aufmerksam verfolgen, Bescheide genau lesen und bei Unklarheiten nicht zögern, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen.