Für viele ältere Beschäftigte ist die Teilrente ein flexibles Instrument für den Übergang in den Ruhestand. Sie können einen Teil ihrer Altersrente beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten. Besonders attraktiv war bislang die Möglichkeit, nahezu die volle Rente zu erhalten und bei längerer Krankheit trotzdem Anspruch auf Krankengeld zu haben.
Diese Möglichkeit wird eingeschränkt: Mit dem verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entfällt der gesetzliche Krankengeldanspruch ab dem 1. Januar 2027, wenn die Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Besonders betroffen sind Beschäftigte, die eine 99,99-Prozent-Teilrente beziehen. Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Warum die hohe Teilrente bisher attraktiv war
Altersrenten können bereits seit 1992 als Vollrente oder Teilrente bezogen werden. Das Flexirentengesetz hat die Wahl der Teilrentenhöhe zum 1. Juli 2017 flexibilisiert. Heute können Versicherte grundsätzlich zwischen 10 und 99,99 Prozent ihrer Vollrente wählen. Quellen: DRV zur Entwicklung der Teilrente, DRV zur Teilrentenhöhe
Wer 99,99 Prozent seiner Altersrente bezieht, verzichtet nur auf einen sehr kleinen Rentenanteil. Trotzdem kann diese Entscheidung bislang einen erheblichen Unterschied beim Krankengeld machen: Eine Altersvollrente schließt den Anspruch aus. Eine Teilrente ermöglicht dagegen bis Ende 2026 grundsätzlich weiterhin Krankengeld, wenn daneben eine entsprechende Versicherung mit Krankengeldanspruch besteht, etwa durch eine Beschäftigung.
Damit konnten arbeitende Rentnerinnen und Rentner nahezu ihre vollständige Altersrente erhalten und zugleich gegen einen längeren krankheitsbedingten Ausfall ihres Arbeitsverdienstes abgesichert bleiben. Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Was die Zwei-Drittel-Grenze bedeutet
Ab Januar 2027 schließt § 50 Absatz 1 SGB V auch eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente vom Krankengeldanspruch aus. Eine fortbestehende Beschäftigung verhindert diesen Ausschluss nicht.
Entscheidend ist die Formulierung „mehr als zwei Drittel“. Eine Teilrente, die diese Grenze nicht überschreitet, führt für sich genommen nicht zum Ausschluss. Die übrigen Voraussetzungen für Krankengeld müssen allerdings weiterhin erfüllt sein. Quelle: § 50 SGB V ab 2027
Für die praktische Wahl des Prozentsatzes nennt die Deutsche Rentenversicherung höchstens 66,66 Prozent. Auf 66,67 Prozent sollte nicht aufgerundet werden: Dieser Wert überschreitet zwei Drittel bereits. Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Warum die Krankenkassen entlastet werden sollen
Die Bundesregierung begründete die Änderung damit, dass bei sehr hohen Teilrenten ein minimaler Verzicht auf die Vollrente ausreichen konnte, um den Zugang zum Krankengeld offenzuhalten. Der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zur Vollrente soll diese Gestaltung begrenzen.
Die Regelung ist Teil eines größeren Maßnahmenpakets zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Regierungsentwurf wurden die Einsparungen durch die Änderung bei Teilrenten auf rund 30 Millionen Euro jährlich geschätzt. Zugleich soll sie künftige Ausgabensteigerungen vermeiden. Bei dieser Zahl handelt es sich um eine Prognose, nicht um bereits nachgewiesene Einsparungen. Quelle: Bundestagsdrucksache 21/6130, S. 73 und 104
Gesetz verabschiedet: Änderung tritt im Januar 2027 in Kraft
Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Anschließend hat es auch den Bundesrat passiert. Das Gesetz vom 24. Juli 2026 wurde im Bundesgesetzblatt als BGBl. I Nr. 228 veröffentlicht.
Die Änderung des § 50 SGB V tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die Zwei-Drittel-Grenze ist damit bereits gesetzlich beschlossen, wird aber erst ab diesem Zeitpunkt angewendet. Bis Ende 2026 gilt noch die bisherige Regelung. Quellen: Bundestag, Bundesregierung, DRV-Rechtsportal
Welche Versicherten betroffen sind
Die neue Grenze betrifft Beschäftigte, die eine Altersrente als Teilrente beziehen und über ihre Erwerbstätigkeit bislang einen Krankengeldanspruch haben. Sie unterscheidet nicht zwischen vorgezogenen Altersrenten und Altersrenten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Besonders relevant ist die Änderung für Menschen, die neben der Rente auf ihren Arbeitsverdienst angewiesen sind. Fällt dieser bei längerer Krankheit aus und besteht kein Krankengeldanspruch mehr, kann eine erhebliche Einkommenslücke entstehen. Maßgeblich ist künftig die Höhe der bezogenen Teilrente. Quelle: § 50 SGB V ab 2027
Übersicht: Krankengeld ab 1. Januar 2027
| Rentenbezug | Folge für den Krankengeldanspruch |
|---|---|
| Vollrente wegen Alters | Anspruch ausgeschlossen |
| Alters-Teilrente von höchstens zwei Dritteln | Grundsätzlich möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind |
| Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln | Anspruch ausgeschlossen |
| 99,99-Prozent-Alters-Teilrente | Anspruch ebenfalls ausgeschlossen |
Rechtsgrundlage ist § 50 Absatz 1 SGB V in der ab Januar 2027 geltenden Fassung.
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Wichtig: Auch bei niedrigerer Teilrente kann Krankengeld gekürzt werden
Eine Teilrente unterhalb der neuen Grenze garantiert nicht automatisch ungekürztes Krankengeld. Wird die Teilrente von einem Zeitpunkt nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt, wird das Krankengeld nach § 50 Absatz 2 SGB V grundsätzlich um den Rentenzahlbetrag gekürzt.
Wer erst während einer Erkrankung eine Teilrente beantragt, sollte deshalb die Auswirkungen mit seiner Krankenkasse klären. Quelle: § 50 Absatz 2 SGB V
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Wer seinen Krankengeldschutz erhalten möchte, sollte die bisherige Teilrentenhöhe rechtzeitig überprüfen. Für die Abwägung sind insbesondere drei Fragen wichtig:
- Wie stark sinkt die monatliche Rentenzahlung bei einer Teilrente von höchstens 66,66 Prozent?
- Welcher Krankengeldanspruch besteht aufgrund der Beschäftigung tatsächlich?
- Welche Einkommenslücke entsteht bei längerer Arbeitsunfähigkeit?
Die Teilrentenhöhe kann grundsätzlich für die Zukunft geändert werden. Soll die Änderung zum 1. Januar 2027 gelten, muss der Änderungswunsch spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein. Die DRV nennt dafür den Online-Service oder einen schriftlichen Antrag. Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Sinnvoll ist, vor einer Umstellung sowohl die Rentenversicherung als auch die Krankenkasse einzubeziehen: Die Rentenversicherung kann die Rentenhöhe erläutern, die Krankenkasse den konkreten Krankengeldanspruch.
Auch Antragsfristen beim Krankengeld werden kürzer
Das Gesetz ändert außerdem § 51 SGB V. Ab Januar 2027 werden die dort geregelten Fristen zur Antragstellung nach einer Aufforderung der Krankenkasse von zehn auf vier Wochen verkürzt.
Das betrifft unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Anträge auf medizinische Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben sowie auf Regelaltersrente. Für Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland umfasst die Regelung auch bestimmte Aufforderungen zur Beantragung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Es geht also vor allem darum, dass Versicherte nach einer entsprechenden Aufforderung weniger Zeit für den Antrag haben. Wird die Frist versäumt, entfällt der Krankengeldanspruch mit ihrem Ablauf. Bei späterer Antragstellung lebt er mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Quellen: Gesetzesbegründung, S. 104–105, § 51 SGB V ab 2027
Ein kurzer Praxisfall
Ein 67-jähriger Arbeitnehmer arbeitet weiter in Teilzeit und bezieht bereits eine 99,99-Prozent-Teilrente. Seine rechnerische Vollrente beträgt 1.800 Euro brutto monatlich. Damit erhält er bislang 1.799,82 Euro brutto als Teilrente.
Wählt er künftig 66,66 Prozent, beträgt seine Teilrente 1.199,88 Euro brutto. Das sind monatlich 599,94 Euro weniger. Im Gegenzug kann ein Krankengeldanspruch grundsätzlich erhalten bleiben, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Behält er seine 99,99-Prozent-Teilrente, greift ab Januar 2027 der neue Ausschluss.
Das vereinfachte Beispiel zeigt die Abwägung zwischen laufender Rentenzahlung und Absicherung bei längerer Krankheit. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind in den Beträgen nicht berücksichtigt. Rechtsgrundlage: § 50 SGB V ab 2027
Fragen und Antworten
Ist die Änderung schon beschlossen?
Ja. Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Die neue Grenze beim Krankengeld gilt ab 1. Januar 2027. Quelle: DRV-Rechtsportal
Wird die 99,99-Prozent-Teilrente abgeschafft?
Nein. Eine Teilrente dieser Höhe bleibt grundsätzlich wählbar. Sie erhält ab 2027 aber nicht mehr den Krankengeldanspruch. Quellen: DRV zur Teilrentenhöhe, DRV zur Neuregelung
Reicht es, die Teilrente erst später anzupassen?
Die Höhe kann für die Zukunft neu festgelegt werden. Wer eine Umstellung bereits zum Jahresbeginn 2027 möchte, muss den Änderungswunsch bis Ende Dezember 2026 bei der Rentenversicherung einreichen. Die Auswirkungen auf den individuellen Krankengeldanspruch sollten vorab mit der Krankenkasse geklärt werden. Quelle: Deutsche Rentenversicherung




