Wohnkosten richten sich nach Wohngeldtabelle

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Bei nicht schlüssigen Unterkunftsrichtlinien kann Sozialgericht angemessene Wohnkosten nach der Wohngeldtabelle bestimmen

16.07.2013

Wenn das Jobcenter keine schlüssigen Unterkunftsrichtlinien bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde legt, können die Sozialgerichte die Übernahme der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung einer Obergrenze nach der Wohngeldtabelle gemäß § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent festlegen. Dabei muss die Mietstufe des jeweiligen Wohnortes berücksichtigt werden. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 16.04.2013 (Aktenzeichen: B 14 AS 28/12 R).

Unterkunftsrichtlinien der Jobcenter müssen schlüssig sein, sonst gilt Wohngeldtabelle
Im verhandelten Fall hatte eine Frau auf Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten geklagt, nachdem das Jobcenter nur die Unterkunftskosten übernehmen wollte, die die Behörde für angemessen hielt. Das BSG sah in den Unterkunftsrichtlinien, die das Jobcenter zugrunde gelegt hatte, kein schlüssiges Konzept. Da keinerlei lokale Erkenntnismöglichkeiten vorlägen, seien die tatsächlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen, so das Gericht. Dabei gelte jedoch eine obere Angemessenheitsgrenze, die aus einem Tabellenwert des Wohngeldgesetzes (WoGG) abgeleitet werde. Zudem müsse ein Sicherheitszuschlag in Höhe von zehn Prozent berücksichtigt werden.

Um die Wohngeldtabelle anzuwenden, muss zunächst die Mietstufe ermittelt werden, die für jede Gemeinde aus der Anlage zur Wohngeldverordnung ermittelt werden kann. Die Wohngeldtabelle umfasst die Netto-Kaltmiete und die kalten Betriebskosten. Die Heizkosten werden darin erfasst und müssen gesondert ermittelt werden. (ag)

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