Witwenrente: Gleiche Rente, weniger Geld – dieser Vorteil fällt 2027 weg

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Wer seinen Ehepartner 2025 verloren hat, muss sich für 2027 darauf einstellen, dass die Einkommenssteuer höher werden kann. Dann endet das besondere Witwensplitting – auch wenn die eigene Altersrente und die Witwenrente unverändert bleiben.

Das kann Hinterbliebene treffen, die nach dem Todesfall ohnehin mit weniger Geld auskommen müssen. Eine geringe Steuerrechnung für 2026 sagt deshalb wenig darüber aus, wie viel für das nächste Jahr zurückgelegt werden sollte.

Keine neue Steuer auf die Witwenrente

Das Witwensplitting wird 2027 nicht abgeschafft. Vielmehr endet für einen bestimmten Personenkreis die zeitlich begrenzte Begünstigung nach § 32a Absatz 6 Einkommensteuergesetz. Die Regel betrifft die Berechnung der Einkommenssteuer, nicht die Höhe des Rentenanspruchs.

Todesjahr und Folgejahr müssen Sie unterscheiden

Im Todesjahr kommt noch eine Zusammenveranlagung mit dem verstorbenen Ehepartner infrage. Dabei fließen die Einkünfte beider Ehepartner in die Steuerberechnung ein.

Im folgenden Kalenderjahr wird die hinterbliebene Person allein veranlagt, erhält aber noch den Splittingtarif. Dafür müssen beim Tod die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorgelegen haben, etwa die unbeschränkte Steuerpflicht und das Fehlen eines dauernden Getrenntlebens.

Ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Todesjahr gilt der Grundtarif.

Für wen der Vorteil zum Jahreswechsel endet

Todesjahr des Ehepartners Besonderes Witwensplitting und anschließender Grundtarif
2024 Witwensplitting für 2025; grundsätzlich Grundtarif ab 2026.
2025 Witwensplitting für 2026; prinzipiell Grundtarif ab 2027.
2026 Witwensplitting für 2027; generell Grundtarif ab 2028.

Die Übersicht setzt voraus, dass die Bedingungen für das Witwensplitting erfüllt sind und keine neue Ehe hinzukommt. Es zählen Kalenderjahre: Auch ein Todesfall im Dezember verschafft keine Begünstigung für weitere 24 Monate.

Warum dieselben Einkünfte höher besteuert werden können

Beim Splitting wird das zu versteuernde Einkommen rechnerisch halbiert, die Steuer für diese Hälfte berechnet und anschließend verdoppelt. Beim Grundtarif wird das gesamte zu versteuernde Einkommen verrechnet.

Durch den progressiven Einkommensteuertarif kann daraus eine deutlich höhere Belastung entstehen. Wie groß der Unterschied ausfällt, hängt von den eigenen steuerlichen Verhältnissen ab.

Bruttorente ist nicht gleich steuerpflichtiges Einkommen

Bei gesetzlichen Renten müssen der steuerfreie Rentenbetrag und abzugsfähige Aufwendungen berücksichtigt werden.

Beiträge zur Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können als Sonderausgaben abgezogen werden. Auch weitere anerkannte Ausgaben können die Belastung senken.

Eine gesetzliche Witwenrente ist nicht allein deshalb vollständig steuerpflichtig, weil sie neu beginnt. Folgt sie auf eine Rente des verstorbenen Ehepartners, muss dessen Rentenbezug berücksichtigt werden.

Drei Freibeträge, drei unterschiedliche Aufgaben

Der Grundfreibetrag der Einkommenssteuer, der steuerfreie Teil einer gesetzlichen Rente und der Freibetrag beim Einkommen auf die Witwenrente dürfen nicht verwechselt werden.

Der Freibetrag der Rentenversicherung entscheidet darüber, in welchem Umfang eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente mindert. Er schützt nicht vor Einkommenssteuer des Finanzamts.

Wie eine eigene Altersrente die Hinterbliebenenrente beeinflussen kann, erläutert unser Beitrag „Wenn die eigene Rente beginnt: Was passiert jetzt mit der Witwenrente?“. Für die Steuer muss anschließend gesondert gerechnet werden.

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Die Nachzahlung kann erst später sichtbar werden

Bei gesetzlichen Renten wird die Einkommenssteuer nicht bereits von jeder monatlichen Auszahlung einbehalten. Deshalb kann das Konto zunächst unverändert aussehen, während bereits eine höhere Steuerschuld entsteht.

Die Belastung zeigt sich oft erst mit dem späteren Steuerbescheid. Zusätzlich kann das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen, die auf die spätere Jahressteuer angerechnet werden.

Eine Nachzahlung für ein vergangenes Jahr und Vorauszahlungen für das laufende Jahr können dann zeitlich zusammentreffen. Gerade bei knappem Haushaltsbudget ist es sinnvoll, die Belastung frühzeitig zu berechnen.

Was Betroffene vor 2027 prüfen sollten

Lassen Sie anhand Ihrer Rentenunterlagen, weiterer Einkünfte und abziehbarer Ausgaben eine Berechnung für 2027 erstellen. Dafür kommen eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein infrage.

Kontrollieren Sie, ob das Finanzamt den steuerfreien Rentenbetrag zutreffend berücksichtigt. Details liefert unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei der Witwenrente.

Fiktives Beispiel: Sieglinde plant die Steuer rechtzeitig ein

Sieglinde, 72 Jahre, aus Clausthal-Zellerfeld hat ihren Mann im September 2025 verloren und bezieht neben ihrer Altersrente eine gesetzliche Witwenrente.

Die Voraussetzungen für das besondere Witwensplitting sind erfüllt, sodass sie 2026 noch den Splittingtarif erhält.

Für 2027 lässt Sieglinde ihre voraussichtliche Steuer nach dem Grundtarif berechnen und berücksichtigt dabei auch Versicherungsbeiträge sowie ihren steuerfreien Rentenbetrag.

Ergibt die Berechnung eine höhere Belastung, legt sie dafür monatlich Geld zurück, obwohl die Rentenversicherung ihre Auszahlung wegen des Tarifwechsels nicht kürzt.

FAQ: Fünf Fragen zum Ende des Witwensplittings

Wird das Witwensplitting 2027 abgeschafft?

Nein, die Begünstigung bleibt gesetzlich vorgesehen. Für Menschen, deren Ehepartner 2025 gestorben ist, endet sie grundsätzlich mit dem Steuerjahr 2026.

Wird meine Witwenrente deshalb gekürzt?

Der Wechsel zum Grundtarif kürzt für sich genommen nicht die Witwenrente. Eine höhere Einkommenssteuer kann aber das Geld verringern, das Ihnen insgesamt zum Leben bleibt.

Muss jede Witwe und jeder Witwer danach Steuern zahlen?

Nein, das hängt vom zu versteuernden Einkommen und den persönlichen Abzugsmöglichkeiten ab. Wer auch nach dem Tarifwechsel unter dem einschlägigen Grundfreibetrag bleibt, zahlt im gewöhnlichen Fall keine tarifliche Einkommenssteuer.

Beginnt die Frist mit der ersten Witwenrentenzahlung?

Nein, für das besondere Witwensplitting zählt das Kalenderjahr nach dem Todesjahr. Ein späterer Rentenantrag verlängert diesen Zeitraum nicht.

Schützt mich eine bisher niedrige Steuerrechnung vor Nachzahlungen?

Nein, mit dem Ende des Splittingtarifs verändert sich die Berechnung. Lassen Sie deshalb das erste Jahr ohne diese Begünstigung gesondert prüfen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Besteuerung der Rente.
Deutsche Rentenversicherung: Freibetrag bei Einkommensanrechnung.
Deutsche Rentenversicherung: Versicherte und Rentner – Informationen zum Steuerrecht.
Einkommensteuergesetz: § 26 – Veranlagung von Ehegatten.
Einkommensteuergesetz: § 32a – Einkommensteuertarif, insbesondere Absatz 6.
Familienportal des Bundes: Steuerliche Regelungen für Getrennte, Geschiedene und Verwitwete.
Finanzamt Neubrandenburg: Warum wird die Steuer nicht bei Auszahlung der Rente einbehalten?
Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt: Informationen zur Rentenbesteuerung, Stand Juni 2026.
Thüringer Finanzämter: Fragen zur Rentenbesteuerung.