Dreimal kam der Außendienst, dreimal fand er dieselben Wohnverhältnisse vor. Ein Leistungsbezieher aus Hamburg fühlte sich deshalb vom Jobcenter schikaniert und zog vor Gericht. Er wollte die bisherigen Hausbesuche für rechtswidrig erklären lassen und weitere Kontrollen verhindern.
Doch das Landessozialgericht Hamburg wies seine Berufung zurück. Entscheidend war, dass die Behörde zwischen den Besuchen neue Hinweise erhalten hatte. Das Urteil vom 8. Oktober 2026 erlaubt trotzdem keine Kontrollen nach Belieben und verpflichtet Betroffene nicht, den Außendienst hereinzulassen (L 4 AS 407/25).
Ein eigenes Zimmer sollte die Trennung belegen
Der Mann lebte mit der Mutter seiner Kinder in einer Wohnung. Nach seinen Angaben waren beide getrennt. Er bewohnte ein eigenes, abschließbares Zimmer und erklärte, lediglich Untermieter zu sein.
Für das Jobcenter war diese Unterscheidung wichtig. Besteht eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, kann das Einkommen eines Partners den Leistungsanspruch beeinflussen. Eine gemeinsame Anschrift allein beantwortet diese Frage jedoch nicht.
Bei einem Hausbesuch im August 2023 fand der Außendienst ein Zimmer vor, in dem ausschließlich Gegenstände des Mannes standen. Das Jobcenter ging daraufhin nicht von einer Bedarfsgemeinschaft aus und zahlte weiter.
Ein Schreiben und eine anonyme Meldung lösten weitere Besuche aus
Im Juni 2024 erhielt das Jobcenter ein Schreiben der Familienkasse. Darin wurde der Mann als Partner der Frau bezeichnet. Er widersprach dieser Darstellung, doch die Behörde ließ die Wohnverhältnisse erneut überprüfen. Der Außendienst stellte keine Veränderungen fest.
Im August 2024 kam ein drittes gemeinsames Kind zur Welt. Dessen Geburt teilte der Mann dem Jobcenter zunächst nicht mit. Im Frühjahr 2025 ging außerdem eine anonyme Meldung ein, nach der beide weiterhin ein Paar seien und der Mann einer nicht gemeldeten Vollzeitbeschäftigung nachgehe.
Diese Angaben waren zunächst Behauptungen. Aus der Entscheidung ergibt sich kein Nachweis einer verschwiegenen Vollzeitbeschäftigung. Beim dritten Hausbesuch im Juni 2025 fand der Außendienst wiederum unveränderte Wohnverhältnisse vor.
Frühere Kontrollen schließen eine neue Prüfung nicht aus
Der Mann hielt die wiederholten Besuche für unverhältnismäßig. Aus seiner Sicht war längst geklärt, dass keine Partnerschaft bestand.
Das Landessozialgericht bewertete die Abfolge anders. Die früheren Feststellungen hinderten das Jobcenter nicht daran, neuen Hinweisen nachzugehen. Das Schreiben der Familienkasse und die spätere anonyme Mitteilung gaben aus Sicht des Gerichts Anlass, die bisherigen Annahmen erneut zu überprüfen.
Dabei berücksichtigte der Senat auch den gemeinsamen Umzug und die weiteren gemeinsamen Kinder nach der angegebenen Trennung. Das eigene Zimmer beendete die Prüfung deshalb nicht dauerhaft. Über die Entscheidung haben wir bereits im Beitrag zu den drei Hausbesuchen des Jobcenters berichtet.
Die Klage scheiterte bereits an verfahrensrechtlichen Voraussetzungen
Für eine nachträgliche gerichtliche Feststellung zur Rechtswidrigkeit der Besuche hätte der Kläger ein berechtigtes Interesse darlegen müssen. Das kann etwa bestehen, wenn unter weitgehend unveränderten Umständen eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.
Eine solche Gefahr erkannte das Gericht nicht. Es gab aus seiner Sicht keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass das Jobcenter ohne neue Erkenntnisse wiederkommen würde.
Auch für ein vorbeugendes Verbot fehlten die Voraussetzungen. Dafür hätte eine rechtswidrige Maßnahme ernstlich und unmittelbar drohen müssen. Zusätzlich führte der Senat aus, dass er auch die bereits durchgeführten Hausbesuche für rechtmäßig hielt.
Auch das Jobcenter hatte Fehler gemacht
Die erfolglose Klage bedeutet nicht, dass die Behörde fehlerfrei gearbeitet hatte. Bei der Bearbeitung wurden bereits bekannte Angaben zu den Kindern übersehen. Außerdem blieb eine bewilligte Zahlung wegen eines Bearbeitungsfehlers zunächst aus.
Das Jobcenter entschuldigte sich. Seine Aufsicht mahnte einen sensibleren und respektvolleren Umgang an. Diese Fehler genügten dem Gericht aber nicht, um eine konkret drohende Wiederholung grundloser Hausbesuche anzunehmen.
Der Zutritt zur Wohnung bleibt freiwillig
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit untersagen routinemäßige Hausbesuche ohne vorherige Indizien. Zunächst muss das Jobcenter andere Möglichkeiten der Aufklärung ausschöpfen. Die Gründe für den Besuch sind zu dokumentieren und den Betroffenen zu erläutern.
Die Beschäftigten müssen sich ausweisen können. Sie dürfen niemanden unter Druck setzen, ihnen Zutritt zu gewähren. Wer zustimmt, kann diese Einwilligung später widerrufen.
Allein die verweigerte Besichtigung rechtfertigt keine Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I. Bleiben entscheidende Anspruchsvoraussetzungen allerdings auch auf anderem Weg ungeklärt, kann eine Ablehnung aus Beweisgründen in Betracht kommen. Diese Unterscheidung ist für die Rechte bei einem Hausbesuch des Jobcenters wesentlich.
Bei wiederholten Besuchen nach dem neuen Anlass fragen
Betroffene sollten sich erklären lassen, welche konkrete Frage trotz der bisherigen Kontrollen offen ist. Sinnvoll ist außerdem, eine Abschrift des Prüfprotokolls zu verlangen und unzutreffende Angaben schriftlich richtigzustellen.
So lässt sich nachvollziehen, ob neue Tatsachen geprüft werden oder die Behörde bereits geklärte Punkte erneut aufgreift. Im Hamburger Fall kam es genau darauf an. Nicht die Zahl der Besuche allein entschied über ihre Zulässigkeit, sondern der jeweilige Anlass.
Häufige Fragen
Darf das Jobcenter mehrmals dieselbe Wohnung kontrollieren?
Weitere Hausbesuche können gerechtfertigt sein, wenn neue konkrete Hinweise eine erneute Aufklärung erforderlich machen. Frühere Kontrollen schließen das nicht dauerhaft aus. Anlasslose Routinebesuche sind unzulässig.
Muss ich den Außendienst in die Wohnung lassen?
Nein. Ein gewöhnlicher Hausbesuch zur Prüfung des Leistungsanspruchs setzt Ihr Einverständnis voraus. Notwendige Angaben und Nachweise zum Anspruch sollten Sie dennoch auf anderem Weg vorlegen.
Kann ich das Prüfprotokoll bekommen?
Ja. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist Ihnen auf Wunsch eine Abschrift zu überlassen. Fehler können Sie anschließend in einer schriftlichen Gegendarstellung benennen.
Quellen
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2026 (L 4 AS 407/25), amtliche Fundstelle
Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 6 SGB II, Außendienst, Stand 1. Juli 2026




