Grundrente: 35 Jahre gearbeitet – und trotzdem 0 Euro Zuschlag

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Jahrzehntelang gearbeitet, wenig verdient und im Alter auf einen Zuschlag gehofft: Für viele Rentner endet die Grundrentenberechnung trotzdem bei null Euro. Ihre Versicherungszeiten reichen aus, doch die anschließende Einkommensprüfung lässt von der rechnerischen Aufstockung nichts übrig.

Besonders bitter kann das für Verheiratete sein, deren eigene Rente niedrig ist und deren Partner ein höheres Einkommen hat. Die Anerkennung der eigenen Erwerbsbiografie hängt dann auch von den Einkünften des Ehepartners ab.

Ein solcher Bescheid sollte genau geprüft werden, denn falsche Daten können bares Geld kosten.

Rund 1,3 Millionen gingen wegen der Einkommensprüfung leer aus

Eine DIW-Auswertung auf Grundlage von Rentenversicherungsdaten zeigt die Größenordnung: Für 2024 standen rund 1,4 Millionen ausgezahlten Grundrentenzuschlägen weitere rund 1,3 Millionen Fälle gegenüber, in denen die versicherungsbezogenen Voraussetzungen erfüllt waren, das Einkommen aber eine Auszahlung verhinderte. Fast die Hälfte der rechnerisch Berechtigten ging damit beim Zuschlag leer aus.

Diese Zahlen beschreiben den Datenstand 2024 und dürfen nicht als neue Bestandszählung für Oktober 2026 ausgegeben werden. Außerdem zählt die Rentenstatistik Rentenfälle, die nicht vollständig mit der Zahl einzelner Menschen übereinstimmen.

Der durchschnittlich gezahlte Zuschlag betrug Ende 2024 nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung rund 97 Euro monatlich. Für einen knappen Haushalt kann dieser Betrag viel bedeuten; eine verlässliche Absicherung gegen Altersarmut garantiert die Grundrente damit jedoch nicht.

33 Versicherungsjahre öffnen die Tür – die Auszahlung folgt daraus noch nicht

Für einen Grundrentenzuschlag müssen mindestens 33 Jahre mit sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu können neben versicherter Beschäftigung auch anerkannte Zeiten der Kindererziehung und der nicht erwerbsmäßigen Pflege gehören.

Zwischen 33 und 35 Jahren gelten niedrigere Berechnungsgrenzen, ab 35 Jahren ist die höchste Stufe erreichbar. Ein pauschaler Anspruch auf einen festen Monatsbetrag entsteht auch dann nicht.

Für die Berechnung werden Grundrentenbewertungszeiten herangezogen, in denen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes versichert waren. Zeiten mit geringeren Verdiensten können für die erforderlichen 33 Jahre mitzählen, bleiben aber bei der Zuschlagsberechnung außen vor.

Bei mindestens 35 Jahren muss der Durchschnitt der bewerteten Zeiten unter rund 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen. Die verbreitete Aussage, ein einzelnes Jahr unter 30 oder über 80 Prozent schließe die Grundrente aus, führt deshalb in die Irre.

Warum ein Zuschlag im Bescheid stehen kann und trotzdem nichts ausgezahlt wird

Die Rentenversicherung berechnet zunächst anhand des Versicherungsverlaufs zusätzliche Entgeltpunkte. Erst anschließend wird geprüft, wie viel Einkommen auf den daraus entstehenden Rentenanteil anzurechnen ist.

Der Zuschlag kann durch diese zweite Rechnung teilweise oder vollständig entfallen. Ein ausgewiesener Rechenbetrag ist deshalb noch keine Zusage, genau diesen Betrag zusätzlich auf das Konto zu überweisen.

Die Einkommensprüfung betrifft den Grundrentenzuschlag; die aus eigenen Beiträgen erworbene Altersrente wird dadurch nicht entsprechend gekürzt. Weitere Hintergründe erklärt Gegen-Hartz im Beitrag über Grundrentenbescheide mit null Euro Auszahlung.

Diese Einkommensgrenzen gelten 2026 und 2027

Bis zum jeweiligen Freibetrag bleibt das zu berücksichtigende Einkommen ohne Einfluss auf den Zuschlag. Vom darüber liegenden Einkommen werden zunächst 60 Prozent angerechnet; oberhalb der zweiten Grenze kommt für den weiteren Überschuss eine vollständige Anrechnung hinzu.

Jahr Personenkreis Monatlicher Freibetrag Obergrenze der 60-Prozent-Stufe
2026 Unverheiratete 1.492 Euro 1.909 Euro
2026 Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften zusammen 2.327 Euro 2.744 Euro
2027 Unverheiratete 1.555 Euro 1.990 Euro
2027 Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften zusammen 2.425 Euro 2.861 Euro

Die Deutsche Rentenversicherung veröffentlicht diese Grenzen in ihrem Rechtsportal. Die obere Grenze ist keine allgemeine Einkommensgrenze, ab der jeder Zuschlag automatisch entfällt: Schon ein kleinerer Überschuss kann einen niedrigen Zuschlag vollständig aufzehren.

Wie aus 150 Euro Zuschlag null Euro werden

Angenommen, ein Ehepaar hat 2026 ein für die Grundrente zu berücksichtigendes Einkommen von monatlich 2.700 Euro, während für einen Partner ein Zuschlag von 150 Euro berechnet wurde. Der gemeinsame Freibetrag von 2.327 Euro wird um 373 Euro überschritten.

Davon werden 60 Prozent und damit 223,80 Euro angerechnet. Weil dieser Betrag höher als der Zuschlag ist, bleiben von den 150 Euro nichts zur Auszahlung übrig.

Bei einem anzusetzenden Einkommen von 2.450 Euro sähe die Rechnung anders aus: Der Überschuss beträgt 123 Euro und die Anrechnung 73,80 Euro. Vom Zuschlag blieben damit 76,20 Euro vor etwaigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Es zählt mehr als die Zahl im Steuerbescheid

Ausgangspunkt ist das zu versteuernde Einkommen; hinzu kommen insbesondere steuerfreie Teile gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge sowie bestimmte Kapitalerträge, soweit diese nicht bereits erfasst sind. Deshalb müssen die Einkommenssumme im Grundrentenbescheid und das zu versteuernde Einkommen im Steuerbescheid nicht identisch sein.

Betriebsrenten, Pensionen, steuerpflichtiger Arbeitsverdienst und Vermietungseinkünfte können die Berechnung beeinflussen. Ein pauschal versteuerter Minijob bleibt dagegen grundsätzlich unberücksichtigt, und bei Kapitalerträgen ist der Sparer-Pauschbetrag zu beachten.

Eine Erbschaft als solche ist Vermögen und wird bei dieser Einkommensprüfung nicht angerechnet. Erträge daraus, etwa Zinsen oder Mieteinkünfte, können hingegen berücksichtigt werden.

Die gesetzlichen Einzelheiten stehen in § 97a SGB VI. Wer nur die aktuellen Überweisungen auf seinem Konto addiert, hat damit noch keine verlässliche Vergleichszahl für die Grundrentenprüfung.

Warum Verheiratete beim Zuschlag schlechter dastehen können

Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird das Einkommen beider Partner einbezogen. Bei einer unverheirateten Lebensgemeinschaft wird das Einkommen des Partners für diese Prüfung grundsätzlich nicht hinzugerechnet.

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So kann dieselbe niedrige eigene Rente bei gleicher Versicherungsbiografie zu unterschiedlichen Zahlbeträgen führen. Für Betroffene ist schwer nachvollziehbar, warum die Anerkennung jahrzehntelanger Arbeit vom Trauschein abhängen kann.

Das Bundessozialgericht hat die Anrechnung des Ehegatteneinkommens mit Urteil vom 27. November 2025, B 5 R 9/24 R, als verfassungsgemäß bestätigt. Es verwies dabei unter anderem auf die gegenseitigen gesetzlichen Unterhaltspflichten von Eheleuten.

Das Urteil bestätigt die rechtliche Zulässigkeit dieser Regelung, beantwortet aber keine politische Gerechtigkeitsfrage. Ein Widerspruch, der allein die Anrechnung des Ehegatteneinkommens grundsätzlich ablehnt, hat nach dieser Entscheidung regelmäßig geringe Erfolgsaussichten.

Das Einkommensjahr lässt sich nicht pauschal am Bescheiddatum ablesen

Die Grundrentenprüfung greift auf Einkommen aus vergangenen Jahren zurück. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 sind grundsätzlich die Steuerdaten von 2024 heranzuziehen, ersatzweise die von 2023.

Für die jährliche Überprüfung bereits laufender Renten gilt ein anderer zeitlicher Ablauf: Das Finanzamt meldet im Herbst Daten, die anschließend ab Januar berücksichtigt werden. Für die Neuberechnung ab Januar 2026 wurden daher regelmäßig 2023er Daten verwendet, ersatzweise Daten von 2022.

Bei der entsprechenden Überprüfung im Herbst 2026 für Januar 2027 geht es regelmäßig um das Einkommen von 2024, ersatzweise von 2023. Die Erläuterungen der Rentenversicherung zur Einkommensprüfung unterscheiden ausdrücklich zwischen Rentenbeginn und jährlicher Überprüfung.

Wer inzwischen weniger verdient, kann deshalb vorübergehend ohne Zuschlag bleiben, obwohl die heutige Haushaltskasse deutlich knapper ist. Eine frühere Abfindung oder andere steuerpflichtige Einmaleinnahme ist dabei nicht allein wegen ihres einmaligen Charakters aus der Berechnung herauszunehmen.

Wann ein Widerspruch etwas bringen kann

Konkrete Ansatzpunkte sind fehlerhaft übernommene Einkommen, doppelt berücksichtigte Kapitalerträge, ein unzutreffender Familienstand oder die Anwendung des falschen Freibetrags. Auch fehlende Versicherungszeiten können bereits die Berechnung des Zuschlags verfälschen.

Das verwendete Einkommensjahr sollte zur Art der Entscheidung und zum betroffenen Zahlungszeitraum passen. Der bloße Umstand, dass ältere Daten verwendet wurden, belegt noch keinen Fehler.

Stammt der Fehler aus dem Steuerbescheid selbst, sollte zusätzlich eine Korrektur beim Finanzamt geklärt werden. Die Rentenversicherung ist grundsätzlich an die übermittelten steuerlichen Festsetzungsdaten gebunden.

Die Monatsfrist ernst nehmen und den Eingang sichern

Der Widerspruch muss bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats eingehen, bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Die Begründung kann nachgereicht werden.

Für gewöhnliche Postbriefe im Inland gilt grundsätzlich die Bekanntgabe am vierten Tag nach Aufgabe zur Post; bei späterem Zugang kann dieser Zeitpunkt abweichen. Das aufgedruckte Bescheiddatum ist deshalb nicht automatisch der Beginn der Frist.

Für einen fristwahrenden Widerspruch genügt beispielsweise: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom [Datum] Widerspruch ein; die Begründung reiche ich nach.“ Versicherungsnummer, eindeutige Bescheidzuordnung und bei einem Brief die Unterschrift sollten enthalten sein.

Nutzen lässt sich eine zugelassene Form, etwa ein unterschriebener Brief oder der dafür vorgesehene elektronische Dienst der Rentenversicherung. Eine gewöhnliche E-Mail genügt grundsätzlich nicht; auf eine rechtzeitige Absendung allein sollte sich niemand verlassen.

Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gilt regelmäßig eine Jahresfrist. Die Vorgaben finden sich in § 84 SGG, § 66 SGG und § 37 SGB X.

Nach einem Monat ist nicht alles verloren

Ein bestandskräftiger Bescheid kann nach § 44 SGB X überprüft werden, wenn Leistungen wegen einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder falscher Tatsachen zu Unrecht nicht gezahlt wurden. Bei erfolgreicher Korrektur können Nachzahlungen grundsätzlich bis zu vier Jahre zurückreichen, gerechnet vom Jahresbeginn des Antragsjahres.

Bei einem Überprüfungsantrag im Jahr 2026 kommt damit grundsätzlich eine Nachzahlung frühestens ab Januar 2022 in Betracht, sofern für diesen Zeitraum tatsächlich ein Anspruch bestand. Ein korrekt berechneter Nullbetrag wird durch den Antrag allerdings nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch.

Gegen-Hartz erläutert diesen Weg ausführlicher im Beitrag „Fehler im Rentenbescheid: Bestandskräftig heißt nicht für immer“. Bei der Einordnung können die Rentenberatung, ein Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Kanzlei helfen.

Grundrentenzeiten können auch ohne Zuschlag einen Vorteil bringen

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, sollte bei geringem Gesamteinkommen auch ergänzende Sozialleistungen prüfen lassen. Bei der Grundsicherung im Alter kann ein Freibetrag nach § 82a SGB XII einen Teil der gesetzlichen Rente vor der Anrechnung schützen, selbst wenn kein Grundrentenzuschlag ausgezahlt wird.

Dieser Freibetrag beträgt 2026 höchstens 281,50 Euro monatlich und kann den Leistungsanspruch erhöhen oder erstmals entstehen lassen. Wie die Berechnung funktioniert, erklärt Gegen-Hartz beim Rentenfreibetrag von bis zu 281,50 Euro.

Beispiel aus der Praxis: Ein falscher Betrag kostet 76,20 Euro im Monat

Ein vereinfachtes Beratungsbeispiel: Für die verheiratete Rentnerin Renate wird 2026 ein Grundrentenzuschlag von 150 Euro berechnet. Weil im Bescheid ein gemeinsames anzusetzendes Einkommen von 2.700 Euro steht, wird nichts davon ausgezahlt.

Beim Vergleich der Berechnungsunterlagen fällt auf, dass das nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigende Einkommen tatsächlich nur 2.450 Euro beträgt. Nach einer erfolgreichen Korrektur sinkt die Einkommensanrechnung von 223,80 auf 73,80 Euro, sodass 76,20 Euro Zuschlag monatlich verbleiben.

Auf zwölf Monate gerechnet sind das 914,40 Euro vor etwaigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Hätte die Rentenversicherung das Einkommen von 2.700 Euro dagegen korrekt angesetzt, ließe sich die Auszahlung allein mit einem Widerspruch nicht erreichen.