Die Deutsche Rentenversicherung hat Anfang 2026 für rund 1,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner den Grundrentenzuschlag neu berechnet. Hunderttausende haben seitdem Post bekommen – und der Inhalt ist für viele ein Schlag. Wer jahrzehntelang gearbeitet hat, wenig verdiente und auf einen Grundrentenzuschlag gehofft hatte, findet in dem neuen Bescheid oft eine Zahl, die alles sagt: null Euro.
Der Grund ist keine Panne im System, sondern das System selbst. Das Bundessozialgericht hat im November 2025 entschieden: Die Ehegatteneinkommensanrechnung ist rechtmäßig, verfassungskonform – und bleibt.
Inhaltsverzeichnis
Was das BSG-Urteil vom 27. November 2025 für verheiratete Rentner bedeutet
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2025 eine Revision abgewiesen, die den Kern der Grundrente für verheiratete Bezieher angriff (Az. B 5 R 9/24 R). Die Klägerin, Jahrgang 1960, hatte 43 Jahre Grundrentenbewertungszeiten gesammelt. Die Rentenversicherung errechnete ihr einen Zuschlag von rund 48 Euro monatlich – und zahlte keinen Cent davon aus. Der Grund: Das Einkommen ihres Ehemannes überschritt die maßgebliche Grenze. Die Deutsche Rentenversicherung war damit im Recht.
Das BSG bestätigte: Nach § 97a SGB VI wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten auf den Grundrentenzuschlag des anderen Ehepartners angerechnet. Diese Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Paaren – bei denen das Partnereinkommen keine Rolle spielt – verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Der Gesetzgeber habe beim Grundrentenzuschlag als steuerfinanzierter Leistung einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Ziel sei gewesen, nur solche Haushalte zu begünstigen, die den Zuschlag wirtschaftlich benötigen – egal wie lang die eigene Versicherungsbiografie ist.
Dieses Urteil schließt den letzten verfassungsrechtlichen Angriffspunkt. Wer verheiratet ist, kann die Anrechnung des Partnereinkommens auf dem Rechtsweg nicht mehr kippen. Die jahrzehntelange eigene Beitragsleistung kann durch das Einkommen des Partners vollständig aufgezehrt werden – und das ist höchstrichterlich abgesegnet.
Warum 2026 besonders viele Bescheide mit 0 Euro ankommen
Die DRV prüft den Grundrentenzuschlag jedes Jahr zum 1. Januar neu. Maßgeblich sind dabei nicht die aktuellen Einkünfte, sondern die Daten, die das Finanzamt gemeldet hat – regelmäßig das Einkommen aus dem Jahr 2023, ersatzweise aus 2022. Ein aktuelleres Einkommen kann schlicht nicht berücksichtigt werden.
Das erzeugt harte Brüche. Wer 2023 noch berufstätig war, eine Abfindung erhielt oder hohe Kapitalerträge verbuchte, kann 2026 mit einem vollständig gestrichenen Zuschlag konfrontiert sein – auch wenn das Einkommen heute völlig anders aussieht. Der Zeithorizont, auf den die Rentenversicherung schaut, liegt bis zu drei Jahre in der Vergangenheit.
Der eigentliche Mechanismus treibt Betroffene zur Verzweiflung: Im neuen Rentenbescheid taucht ein Grundrentenzuschlag auf – der Bescheid wirkt wie eine Bewilligung, wie eine Anerkennung von Jahrzehnten unterbezahlter Arbeit.
Dann folgt die Einkommensanrechnung, und der Betrag sinkt direkt auf null. Wer „Grundrentenzuschlag” im Bescheid liest, erwartet Geld auf dem Konto. Tatsächlich ist das nur der erste Rechenschritt – was ausgezahlt wird, entscheidet der zweite.
Die Einkommensgrenzen 2026: Ab wann der Zuschlag entfällt
Die Freibeträge steigen durch die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 leicht an. Für unverheiratete Rentnerinnen und Rentner gilt ab Januar 2026: Monatliches Einkommen bis 1.492 Euro bleibt anrechnungsfrei. Zwischen 1.492 Euro und 1.909 Euro werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet. Über 1.909 Euro fließt der gesamte weitere Betrag zu 100 Prozent in die Anrechnung.
Bei verheirateten Personen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften zählt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Partner. Die untere Grenze liegt bei 2.327 Euro, die obere bei 2.744 Euro monatlich – mit derselben Staffelung.
Maßgeblich ist nicht das Nettoeinkommen oder der Kontostand, sondern das steuerlich festgestellte zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben. Dazu zählen gesetzliche Renten, Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag, Mieteinkünfte und Nebentätigkeiten.
Ein Haushalt, in dem die Rentnerin einen Zuschlag von 60 Euro monatlich errechnet bekommt und das gemeinsame Einkommen beider Partner bei 2.900 Euro liegt, erhält in der Regel keinen Cent davon.
Der Zuschlag wird durch die gestaffelte Anrechnung vollständig aufgezehrt – obwohl 2.900 Euro gemeinsames Rentnerhaushaltseinkommen in Großstädten keine Wohlstandslage ist.
Die drei Gruppen, die 2026 besonders hart getroffen werden
Ingrid M., 67, aus Kassel, gehört zur größten Betroffenengruppe. 43 Jahre in der Pflege gearbeitet, immer unterdurchschnittlich verdient. Ihr Grundrentenzuschlag wurde auf rund 55 Euro monatlich errechnet. Seit Januar 2026 bekommt sie nichts.
Ihr Mann bezieht eine Betriebsrente, und gemeinsam überschreiten sie die maßgebliche Einkommensgrenze. Als der Bescheid kommt, steht da der Zuschlag in einer eigenen Zeile – und darunter, nach Einkommensanrechnung: null. „Ich hab 43 Jahre gearbeitet und sehe davon nichts”, sagt sie zu ihrer Rentenberaterin. Rechtlich liegt sie falsch. Menschlich ist das schwer zu vermitteln.
Die zweite Gruppe trifft die Zeitversatz-Logik. Wer 2023 noch im Beruf stand, eine Abfindung erhielt oder Kapitalerträge aus dem Verkauf von Wertpapieren hatte, bekommt dieses Jahr die Quittung. Heute mag das Einkommen deutlich niedriger sein – für die Berechnung 2026 ist das ohne Belang. Erst künftige Neuberechnungen werden die heutige Einkommenslage spiegeln.
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Die dritte Gruppe fällt durch Datenlücken. Wer keine Steuererklärung abgegeben hat oder wessen Finanzamtsdaten lückenhaft sind, riskiert, dass die Rentenversicherung mit falschen Ausgangswerten rechnet – und erfährt das oft erst durch den Bescheid.
Das strukturelle Paradox: Lebensleistung anerkannt – und trotzdem gestrichen
Der Grundrentenzuschlag wurde 2021 eingeführt, um Rentner zu begünstigen, die lange gearbeitet und wenig verdient haben. Er ist keine klassische Versicherungsleistung, sondern eine aus Bundesmitteln finanzierte Ausgleichsleistung. Eben deshalb knüpft er an einen Haushaltsbedarf – der Zuschlag soll nicht in Haushalte fließen, die ihn wirtschaftlich nicht benötigen.
In der Praxis führt das zu einer Situation, die viele Betroffene als absurd erleben: Die eigenen Versicherungszeiten reichen für den Zuschlag. Die eigene Einkommenslage reicht für den Zuschlag. Aber das Einkommen des Partners macht ihn zunichte.
Das BSG hat diese Konsequenz verfassungsrechtlich gebilligt. Für politischen Druck bleibt dennoch Raum – denn die Grundrente erfüllt ihren sozialpolitischen Zweck nur dann, wenn die Lebensleistung tatsächlich ankommt – und nicht durch die Erwerbsbiografie des Ehepartners weggerechnet wird.
Was Betroffene jetzt konkret tun müssen
Wer einen Bescheid mit einem gekürzten oder gestrichenen Grundrentenzuschlag erhalten hat, muss zunächst das Eingangsdatum festhalten. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Im Ausland gilt eine Frist von drei Monaten.
Ein Widerspruch lohnt sich, wenn die Datengrundlage nicht stimmt – etwa wenn das falsche Datenjahr herangezogen wurde, Einkommensdaten fehlerhaft oder zu hoch angesetzt sind, der Familienstand falsch erfasst ist oder Kapitalerträge falsch abgefragt wurden. Wer die Anrechnung des Ehegatteneinkommen als solche anfechten will, hat nach dem BSG-Urteil vom 27. November 2025 keine Aussicht mehr auf Erfolg.
Wer die Monatsfrist verpasst hat, kann noch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen – zeitlich unbefristet. Wenn dabei ein Fehler im Bescheid nachgewiesen wird, zahlt die Rentenversicherung rückwirkend für bis zu vier Jahre nach. Bei korrekt berechneter Einkommensanrechnung greift das allerdings nicht.
Wer den Eindruck hat, dass die verwendeten Einkommensdaten nicht stimmen, sollte bei der DRV nachfragen, welches Kalenderjahr herangezogen wurde und welcher Einkommensbetrag eingeflossen ist. Danach kann mit dem eigenen Steuerbescheid abgeglichen werden. Fehler bei der Übermittlung durch das Finanzamt kommen selten vor – wenn doch, lohnt die formale Korrektur.
Für Menschen mit Grundrentenzeiten, die gleichzeitig Grundsicherung im Alter beziehen, gibt es zudem den Freibetrag nach § 82a SGB XII – bis zu rund 223 Euro monatlich können geschützt werden. Dieser Freibetrag wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beim Sozialamt beantragt werden, mit Nachweis der Grundrentenzeiten aus dem Rentenbescheid.
Häufige Fragen zur Grundrenten-Streichung 2026
Im Rentenbescheid steht ein Grundrentenzuschlag, aber kein Geld kommt an. Ist das ein Fehler?
Nein. Der Grundrentenzuschlag wird in zwei Schritten behandelt: Erst wird er errechnet, dann durch die Einkommensanrechnung reduziert. Liegt das maßgebliche Einkommen über den Grenzen, sinkt der Zuschlag auf null – obwohl er im Bescheid als Rechengröße auftaucht. Ausgezahlt wird das Ergebnis nach Anrechnung.
Kann ich gegen die Anrechnung des Ehegatteneinkommen noch klagen?
Das BSG hat am 27. November 2025 abschließend entschieden, dass die Anrechnung verfassungsgemäß ist. Ein Widerspruch mit dem Verfassungsargument hat keine Erfolgsaussichten mehr. Anfechtbar bleibt der Bescheid nur dann, wenn die verwendeten Einkommensdaten fehlerhaft sind.
Was passiert, wenn ich 2023 noch gearbeitet habe, 2026 aber kaum Einkommen habe?
Das hat für die Berechnung 2026 keine Auswirkung. Die Rentenversicherung zieht das Einkommen aus 2023 heran, das das Finanzamt gemeldet hat. Aktuellere Daten fließen erst bei künftigen Neuberechnungen ein – also frühestens für 2027 oder 2028.
Ich lebe mit meinem Partner zusammen, bin aber nicht verheiratet. Zählt sein Einkommen auch?
Nein. Das Einkommen eines nichtehelichen Lebenspartners wird nicht angerechnet. Die Anrechnung gilt nur für Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften. Das BSG hat diese Ungleichbehandlung für verfassungskonform erklärt.
Was tun, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?
Dann ist noch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X möglich – zeitlich unbegrenzt. Wenn der Bescheid nachweislich auf falschen Daten beruhte, zahlt die DRV rückwirkend für bis zu vier Jahre nach. Voraussetzung ist ein konkreter nachweisbarer Fehler.
Quellen:
Bundessozialgericht: Pressemitteilung Nr. 27/2025 – Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig (Az. B 5 R 9/24 R)
Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag (Einkommensgrenzen ab Januar 2026)
gegen-hartz.de: Rente: Null Euro trotz Grundrente ab 2026 im neuen Rentenbescheid
rentenfuchs.info: Grundrente: Diese Einkommensgrenzen gelten 2026




