Wohngeld erhöhen: “Nicht bis zum nächsten Antrag warten”

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Die Miete steigt, der Verdienst sinkt oder ein Kind kommt zur Welt: Ein laufender Wohngeldbescheid muss deshalb nicht unverändert bleiben. Unter bestimmten Voraussetzungen können Bezieher schon während der bewilligten Monate mehr Wohngeld beantragen.

Wer stattdessen auf den nächsten Weiterleistungsantrag wartet, kann Geld verlieren. Denn eine individuelle Erhöhung erfolgt grundsätzlich auf Antrag und beginnt normalerweise frühestens im Antragsmonat.

Diese drei Änderungen ermöglichen einen Erhöhungsantrag

Nach § 27 Absatz 1 Wohngeldgesetz kommen drei Anlässe für eine Neubewilligung während des laufenden Bewilligungszeitraums infrage. Voraussetzung ist jeweils, dass die neue Berechnung tatsächlich ein höheres Wohngeld ergibt.

Wann eine vorzeitige Erhöhung möglich ist
Änderung Gesetzliche Voraussetzung Worauf es ankommt
Höhere Wohnkosten Die berücksichtigte Miete oder Belastung steigt ohne die gesetzliche Heizkostenentlastung um mehr als 10 Prozent. Die tatsächlich gezahlte Warmmiete ist kein geeigneter Vergleichswert.
Weniger Einkommen Das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen sinkt um mehr als 10 Prozent. Entscheidend ist die Berechnung für den gesamten berücksichtigten Haushalt.
Größerer Haushalt Die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder steigt. Hier gibt es keine zusätzliche prozentuale Änderungsschwelle.

Diese Veränderungen müssen nicht gleichzeitig eintreten. Auch Eigentümer, die für selbst genutztes Wohneigentum einen Lastenzuschuss erhalten, können bei entsprechenden Änderungen eine Erhöhung beantragen.

Höhere Miete: Auf die Warmmiete kommt es nicht an

Ausgangspunkt ist bei Mietern grundsätzlich die Bruttokaltmiete, also die Nettokaltmiete einschließlich der berücksichtigungsfähigen kalten Betriebskosten. Dazu können beispielsweise Wasser, Müllabfuhr und Grundsteuer gehören.

Höhere laufende Vorauszahlungen für solche Betriebskosten können deshalb berücksichtigt werden. Tatsächliche Heizkosten und Kosten für die Warmwasserbereitung zählen dagegen ebenso wenig zur wohngeldrechtlichen Miete wie Haushaltsstrom oder eine gesonderte Stellplatzmiete.

Für Heizkosten enthält die Wohngeldberechnung eine gesetzliche Pauschale, die bei der Prüfung dieser Änderungsschwelle herausgerechnet wird. Ein höherer Heizkostenabschlag allein öffnet daher nicht den Weg zu einer Erhöhung wegen gestiegener Miete.

Hinzu kommen gesetzliche Mietobergrenzen einschließlich der Klimakomponente: Steigt nur der darüberliegende Mietanteil, erhöht sich der berücksichtigte Betrag nicht. Die Zusammenhänge erläutert unsere Übersicht zu den Wohngeld-Mietgrenzen.

Genau zehn Prozent reichen nicht

Das Gesetz verlangt bei Miete und Einkommen eine Veränderung von mehr als zehn Prozent. Steigt der berücksichtigte Mietbetrag ohne Heizkostenentlastung von 600 auf 660 Euro, genügt das allein nicht; bei 666 Euro beträgt der Anstieg dagegen elf Prozent.

Mietsteigerung und Einkommensverlust lassen sich für diese Prüfung auch nicht zusammenzählen. Acht Prozent höhere Wohnkosten und fünf Prozent weniger Gesamteinkommen ergeben keinen gemeinsamen Erhöhungsgrund von dreizehn Prozent.

Weniger Einkommen: Der Nettolohn allein genügt nicht

Für die Einkommensgrenze zählt das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Gesetzliche Abzüge, Freibeträge und gegebenenfalls Abzugsbeträge für Unterhalt beeinflussen diesen Wert.

Ein um zwölf Prozent gesunkener Nettolohn bedeutet daher nicht automatisch, dass auch das Gesamteinkommen des Haushalts um mehr als zehn Prozent fällt. Bleibt beispielsweise der Verdienst des Partners unverändert, kann der Rückgang für den gesamten Haushalt deutlich kleiner ausfallen.

Die Behörde betrachtet zudem das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Eine belegte Reduzierung der Arbeitszeit oder der Wegfall eines regelmäßigen Nebenverdienstes lässt sich deshalb anders beurteilen als eine einzelne ungewöhnlich niedrige Monatsabrechnung.

Wer die Veränderung prüft, sollte den Berechnungsbogen des bisherigen Bescheids hinzunehmen und die künftigen Einkünfte vollständig darstellen. Warum Brutto, Netto und Wohngeldeinkommen auseinanderfallen, erklärt unser Beitrag zu den Einkommensgrenzen beim Wohngeld.

Ein zusätzliches Kind kann eine neue Berechnung ermöglichen

Kommt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied hinzu, muss weder die Miete um mehr als zehn Prozent steigen noch das Einkommen entsprechend sinken. Ein typischer Anlass ist die Geburt eines Kindes.

Auch der Einzug eines Partners oder eines Angehörigen kann die Haushaltsgröße verändern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein neuer Untermieter oder ein bloßer Mitbewohner einer Wohngemeinschaft wird dagegen nicht allein durch seinen Einzug zum zusätzlichen Haushaltsmitglied im Sinne des Wohngeldgesetzes.

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Mehr Personen bedeuten allerdings nicht automatisch mehr Wohngeld, weil auch zusätzliches Einkommen in die Berechnung einfließen kann. Die Wohngeldstelle muss deshalb die Wohn- und Einkommensverhältnisse zusammen prüfen.

Selbst ein kleiner gewordener Haushalt kann Anlass für einen Erhöhungsantrag sein, wenn dadurch das Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent sinkt. Auch dann kommt es auf das Ergebnis der vollständigen Neuberechnung an.

Wer den Antrag verschiebt, kann Monatsbeträge verlieren

Nach § 25 Absatz 2 WoGG beginnt eine Bewilligung grundsätzlich am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Liegen die Voraussetzungen erst später vor, kann die höhere Leistung auch erst ab diesem späteren Monat beginnen.

Sind die Voraussetzungen bereits im November erfüllt, geht der Erhöhungsantrag aber erst im Januar ein, sind die höheren Ansprüche für November und Dezember normalerweise verloren. Ein noch bis zum Frühjahr gültiger Bescheid ist deshalb kein Grund, die Antragstellung bis zum Frühjahr aufzuschieben.

Eine lange Bearbeitung durch die Wohngeldstelle ist etwas anderes als ein verspäteter Antrag. Wird ein rechtzeitig eingegangener Erhöhungsantrag erst später bewilligt, kann die Differenz für die anspruchsberechtigten Monate nachgezahlt werden.

Für rückwirkende Mietänderungen gibt es eine Ausnahme

Erhöht sich die berücksichtigte Miete ohne Heizkostenentlastung rückwirkend um mehr als zehn Prozent, kann auch das Wohngeld rückwirkend steigen. Weiter zurück als bis zum Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums reicht diese Ausnahme nicht.

Dafür muss der Antrag nach § 25 Absatz 5 WoGG spätestens bis zum Ende des Kalendermonats gestellt werden, der auf die Kenntnis von der Erhöhung folgt. Wer im November von einer solchen rückwirkenden Mietänderung erfährt, muss den Antrag somit grundsätzlich bis Ende Dezember einreichen.

Das ist keine allgemeine Nachholmöglichkeit für längst bekannte Mieterhöhungen. Eine verspätete Mitteilung an die Wohngeldstelle macht eine schon länger geltende Mietänderung nicht zu einer rückwirkenden Erhöhung.

Der Antrag sollte ausdrücklich mehr Wohngeld verlangen

Der Erhöhungsantrag gehört an die zuständige Wohngeldstelle und sollte Name, Anschrift, Aktenzeichen sowie Art und Beginn der Änderung enthalten. Als Nachweise kommen beispielsweise ein Mieterhöhungsschreiben, aktuelle Einkommensunterlagen oder die Geburtsurkunde eines Kindes infrage.

Grundsätzlich ist zunächst auch ein formloser Antrag möglich; angeforderte Formulare und fehlende Nachweise müssen anschließend innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht werden. Wer den angebotenen schriftlichen oder digitalen Antragsweg nutzt, sollte den Eingang belegen können.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich die Erhöhung meines Wohngeldes wegen der seit dem 1. November eingetretenen Einkommensminderung.“ Die bloße Frage, ob vielleicht mehr Wohngeld möglich wäre, ist weniger eindeutig als ein ausdrücklicher Antrag.

Auch kleinere Änderungen bleiben für die Berechnung interessant

Ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Neubewilligung erfüllt, werden auch die übrigen für den neuen Anspruch erheblichen Umstände geprüft. Dann kann beispielsweise eine Mietsteigerung unter zehn Prozent mitberücksichtigt werden, obwohl sie allein keinen Erhöhungsantrag tragen würde.

Wird keine Änderungsschwelle erreicht und kommt auch kein weiteres berücksichtigtes Haushaltsmitglied hinzu, werden die aktuellen Verhältnisse spätestens beim nächsten Weiterleistungsantrag neu geprüft. War der bisherige Bescheid bereits bei seinem Erlass falsch, sollte dagegen die ursprüngliche Berechnung überprüft werden; Hinweise bietet unser Beitrag über vier häufige Fehler der Wohngeldstelle.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

In einem Fall lebt Anja mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung und erhält bereits Wohngeld. Ab November sinkt das berechnete monatliche Gesamteinkommen ihres Haushalts von 1.600 auf 1.400 Euro, also um 12,5 Prozent.

Gleichzeitig steigt die berücksichtigungsfähige Miete ohne Heizkostenentlastung von 550 auf 594 Euro, mithin um acht Prozent; beide Mietwerte liegen innerhalb der für ihren Haushalt geltenden Obergrenze.

Anja stellt noch im November einen Erhöhungsantrag, sodass bei einem höheren Berechnungsergebnis grundsätzlich ab November mehr Wohngeld zusteht und dabei auch die gestiegene Miete berücksichtigt wird.