Erwerbsminderungsrente: So hoch sind jetzt die Abschläge – und so entfallen sie

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Wer wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausreichend arbeiten kann, muss bei der Erwerbsminderungsrente häufig eine dauerhafte Kürzung hinnehmen. Aus rechnerisch 1.500 Euro Monatsrente vor Abschlag können dadurch 1.338 Euro brutto werden.

In 2026 beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat, höchstens jedoch 10,8 Prozent. Wie hoch die Kürzung tatsächlich ausfällt, hängt vom Alter bei Rentenbeginn und von bestimmten Versicherungszeiten ab.

Abschlagsfrei grundsätzlich erst ab 65

Bei einer erstmals 2026 beginnenden Erwerbsminderungsrente liegt die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Beginn grundsätzlich bei 65 Jahren. Für jeden Kalendermonat vor diesem abschlagsfreien Beginn vermindert sich die Rente um 0,3 Prozent, wobei höchstens 36 Monate berücksichtigt werden.

Liegt der Rentenbeginn zwölf Monate davor, beträgt der Abschlag 3,6 Prozent; bei 24 Monaten sind es 7,2 Prozent. Beginnt die Rente mindestens drei Jahre davor, werden im Regelfall die vollen 10,8 Prozent angesetzt.

Auch wer bereits mit 50 oder 55 Jahren eine Erwerbsminderungsrente benötigt, erhält deshalb keinen höheren prozentualen Abschlag. Die Kürzung ist gesetzlich gedeckelt, obwohl bis zum 65. Geburtstag noch deutlich mehr als drei Jahre fehlen.

Tabelle: Was die Abschläge in Euro bedeuten

Die folgende Tabelle zeigt die Kürzung bei einer beispielhaften Erwerbsminderungsrente von 1.500 Euro brutto vor Anwendung des Abschlags. Ausgangspunkt ist der jeweils geltende abschlagsfreie Rentenbeginn.

Monate vor dem abschlagsfreien Beginn Abschlag Monatliche Kürzung Bruttorente nach Abschlag
0 Monate 0 Prozent 0 Euro 1.500 Euro
1 Monat 0,3 Prozent 4,50 Euro 1.495,50 Euro
6 Monate 1,8 Prozent 27 Euro 1.473 Euro
12 Monate 3,6 Prozent 54 Euro 1.446 Euro
18 Monate 5,4 Prozent 81 Euro 1.419 Euro
24 Monate 7,2 Prozent 108 Euro 1.392 Euro
30 Monate 9,0 Prozent 135 Euro 1.365 Euro
36 Monate oder mehr 10,8 Prozent 162 Euro 1.338 Euro

Die Beträge beziehen sich auf die Rente, nicht auf das frühere Gehalt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer sind in diesen Beispielbeträgen noch nicht abgezogen.

Die Ausnahme: Mit 40 Versicherungsjahren kann die Grenze bei 63 liegen

Wer 40 Jahre mit den gesetzlich vorgesehenen Versicherungszeiten erreicht, kann eine neu beginnende Erwerbsminderungsrente bereits ab 63 Jahren ohne Abschlag erhalten. Die Grenze für den Höchstabschlag verschiebt sich in diesem Fall ebenfalls: Er wird bei einem Beginn mit 60 Jahren oder früher erreicht.

Ein Rentenbeginn zwölf Monate vor der günstigeren Altersgrenze führt dann beispielsweise zu 3,6 Prozent Abschlag. Ohne diese Sonderregel wären bei einem entsprechenden Beginn mit 62 Jahren grundsätzlich 10,8 Prozent fällig.

Für die 40 Jahre zählen unter anderem Pflichtbeiträge aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Auch bestimmte Zeiten mit Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld sowie unter zusätzlichen Voraussetzungen freiwillige Beiträge können berücksichtigt werden.

Beim Arbeitslosengeld gilt allerdings eine Einschränkung: Zeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen grundsätzlich nicht, außer bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Deshalb genügt ein Versicherungsverlauf, der insgesamt 40 Jahre umfasst, allein noch nicht als Nachweis für die günstigere Abschlagsberechnung.

Die Zurechnungszeit, mit der die Rentenversicherung fehlende künftige Beitragsjahre bei der Rentenhöhe ausgleicht, füllt die erforderlichen 40 Jahre für diese Ausnahme nicht auf.

Eine Schwerbehinderung beseitigt den Abschlag nicht automatisch

Ein Schwerbehindertenausweis führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag gezahlt wird. Auch bei einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr gelten die Regeln zur Abschlagsberechnung.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine andere Rentenart mit eigenen Voraussetzungen und Altersgrenzen. Warum diese Unterscheidung wichtig ist, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente trotz Schwerbehinderung.

Der Abschlag bleibt meist auch in der Altersrente bestehen

Die Kürzung endet nicht automatisch am 63. oder 65. Geburtstag. Bei einer durchgehend bezogenen Erwerbsminderungsrente wird der Abschlag nicht mit jedem Geburtstag kleiner.

Auch beim späteren Übergang in die Altersrente bleibt der bisherige Zugangsfaktor für die bereits berücksichtigten Entgeltpunkte grundsätzlich erhalten. Die Erwartung, dass beim Erreichen des regulären Rentenalters die zuvor abgezogenen 10,8 Prozent einfach wieder hinzukommen, trifft deshalb in der Regel nicht zu.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die spätere Altersrente unter allen Umständen genauso hoch sein muss wie die vorherige Erwerbsminderungsrente. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag So hoch ist die Altersrente nach der Erwerbsminderungsrente 2026.

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Was sich 2026 verbessert hat – und was weiterhin gilt

Die längere Zurechnungszeit für neue Erwerbsminderungsrenten hat die Abschläge nicht abgeschafft. Bei einem Rentenbeginn 2026 reicht diese Zeit grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten.

Damit werden Betroffene bei der Berechnung so gestellt, als hätten sie über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus weitere Versicherungszeiten zurückgelegt. Diese zusätzliche Bewertung erhöht die berechnete Rente, auf die anschließend der jeweils geltende Abschlag angewendet wird.

Gegenüber einem Rentenbeginn 2025 reicht die Zurechnungszeit einen Monat weiter. Was das für neue Renten bedeutet, beschreibt Gegen-Hartz unter Erwerbsminderungsrente 2026: Zusätzlicher Monat erhöht neue Renten.

Welche Angaben im Rentenbescheid überprüft werden sollten

Die Abschläge werden über den sogenannten Zugangsfaktor in die Rentenberechnung eingearbeitet. Bei einem Abschlag von 10,8 Prozent beträgt dieser Faktor 0,892 statt 1,0.

Der im Bescheid ausgewiesene Bruttorentenbetrag enthält die dort berechnete Kürzung bereits. Wer davon nochmals pauschal 10,8 Prozent abzieht, rechnet den Abschlag doppelt.

Überprüft werden sollten vor allem der angesetzte Rentenbeginn, die Zahl der Abschlagsmonate und die Voraussetzungen für die günstigere Berechnung nach 40 Jahren. Fehlende Versicherungszeiten können dabei besonders ins Gewicht fallen.

Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid nennt die Einzelheiten.

Beispiel aus der Praxis: 162 Euro weniger im Monat

Im folgenden Praxisbeispiel erhält Michael mit 58 Jahren erstmals eine volle Erwerbsminderungsrente und erfüllt die Voraussetzung von 40 Jahren mit den erforderlichen Versicherungszeiten nicht. Seine Rente würde ohne Abschlag 1.500 Euro brutto betragen, nach dem Höchstabschlag von 10,8 Prozent bleiben 1.338 Euro.

Die Kürzung beträgt 162 Euro im Monat und bei unveränderten Rechenwerten 1.944 Euro im Jahr. Michaels 65. Geburtstag beseitigt diesen Abschlag bei fortlaufendem Rentenbezug nicht.

Sechs Fragen und Antworten zu den Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten

Wie hoch ist der maximale Abschlag 2026?

Der Abschlag beträgt höchstens 10,8 Prozent. Er ergibt sich aus 0,3 Prozent für jeden berücksichtigten Monat, maximal für 36 Monate.

Gibt es auch Erwerbsminderungsrenten ohne Abschlag?

Ja, bei einem erstmals beginnenden Anspruch grundsätzlich ab der Altersgrenze von 65 Jahren. Liegen 40 Jahre mit den dafür vorgeschriebenen Versicherungszeiten vor, gilt stattdessen die Grenze von 63 Jahren.

Bekommen jüngere Erwerbsgeminderte höhere Abschläge?

Nein, auch bei einem Rentenbeginn beispielsweise mit 45 Jahren bleibt es bei höchstens 10,8 Prozent. Aus dem besonders frühen Beginn entsteht kein unbegrenzt wachsender Abschlag.

Gelten die Abschläge auch bei teilweiser Erwerbsminderung?

Ja, die Regeln gelten sowohl für volle als auch für teilweise Erwerbsminderungsrenten. Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird bei ansonsten gleichen Berechnungsgrundlagen mit dem halben Rentenartfaktor berechnet.

Entfällt die Kürzung beim Wechsel in die Altersrente?

In der Regel bleibt der bisherige Zugangsfaktor für die schon berücksichtigten Entgeltpunkte bestehen. Der Wechsel zur Altersrente hebt den Abschlag deshalb nicht automatisch auf.

Ist die Bruttorente nach Abschlag schon der Auszahlungsbetrag?

Nein, von der Bruttorente gehen gegebenenfalls noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Ob zusätzlich Einkommensteuer anfällt, hängt von der persönlichen steuerlichen Situation ab.

Quellen und Rechtsstand

Stand: 22. Oktober 2026. Grundlage sind § 77 SGB VI, die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zum Zugangsfaktor und die DRV-Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“, Ausgabe Juli 2026.

Hinweise zur Widerspruchsfrist bietet außerdem die Deutsche Rentenversicherung in ihren Fragen und Antworten zum Versicherungsverlauf.