Ein paar Tage an die Ostsee oder zu Verwandten nach Spanien fahren, obwohl man Krankengeld erhält. Das ist grundsätzlich möglich, doch vor einer Auslandsreise muss die Zustimmung der Krankenkasse geklärt sein.
Innerhalb Deutschlands gilt dieses besondere Zustimmungserfordernis nicht. In beiden Fällen müssen jedoch die Arbeitsunfähigkeit weiter nachgewiesen und notwendige Behandlungen berücksichtigt werdean.
Vor der Auslandsreise die Zustimmung einholen
Nach § 16 Absatz 4 SGB V ruht der Krankengeldanspruch nicht, wenn sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung ihrer Krankenkasse im Ausland aufhalten. Wer bereits krankgeschrieben ist und verreisen möchte, sollte deshalb vor der Abfahrt einen Antrag stellen und sich die Entscheidung schriftlich geben lassen.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist ausdrücklich auf die vorherige Zustimmung hin. Eine Reisebuchung oder eine Nachricht mit dem Abreisedatum ersetzt diese nicht.
Auch bei einer Reise in ein anderes EU-Land sollte die Frage der Krankengeldzahlung vorab geklärt werden. Die Europäische Krankenversicherungskarte dient der medizinischen Versorgung im Ausland und ersetzt keine Entscheidung über die Weiterzahlung des Krankengeldes.
Bei EU-Reisen darf die Kasse nicht beliebig ablehnen
Die Krankenkasse hat bei Reisen innerhalb der EU keinen freien Spielraum, einen Aufenthalt allein wegen des Krankengeldbezugs zu untersagen. Das Bundessozialgericht hat die Rechte der Versicherten mit seinem Urteil vom 4. Juni 2019 (B 3 KR 23/18 R) gestärkt.
In dem Verfahren ging es um einen arbeitsunfähigen Gerüstbauer, der nach Dänemark reisen wollte. Die Krankenkasse hatte ihre Zustimmung verweigert, nachdem der Medizinische Dienst unter anderem Bedenken gegen eine längere Autofahrt geäußert hatte.
Für die Zustimmung sind insbesondere die gesicherte Arbeitsunfähigkeit und die Möglichkeit ihrer Überprüfung entscheidend. Bestehen daran keine Zweifel und liegt kein Leistungsmissbrauch vor, muss die Kasse einer entsprechenden Reise grundsätzlich zustimmen.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung fasst die Folgen des Urteils entsprechend zusammen. Gerade bei Aufenthalten in EU- oder EWR-Staaten sowie der Schweiz dürfen Krankenkassen die erforderliche Zustimmung nur in Ausnahmefällen verweigern.
Eine Reise innerhalb Deutschlands braucht keine Auslandsgenehmigung
Wer während des Krankengeldbezugs innerhalb Deutschlands verreist, benötigt keine Zustimmung nach § 16 Absatz 4 SGB V. Ein Besuch bei der Familie oder ein Aufenthalt an der Nordsee führt deshalb nicht allein wegen des Ortswechsels zum Ruhen des Krankengeldes.
Die übrigen Pflichten bestehen weiter. Eine Reise sollte weder notwendige Behandlungstermine verhindern noch dazu führen, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig ärztlich festgestellt wird.
Vor allem bei einer längeren Abwesenheit ist eine Abstimmung mit der behandelnden Praxis sinnvoll. Stehen Termine bei der Krankenkasse, beim Medizinischen Dienst oder für eine Reha an, sollten mögliche Überschneidungen vorab geklärt werden.
| Reiseziel | Bedeutung für das Krankengeld |
|---|---|
| Innerhalb Deutschlands | Keine Zustimmung nach der besonderen Auslandsregelung erforderlich; Nachweis- und Mitwirkungspflichten bleiben bestehen. |
| Anderer EU-Staat | Zustimmung vorher beantragen; eine Ablehnung ist rechtlich nur unter begrenzten Voraussetzungen möglich. |
| Staat außerhalb der EU | Zustimmung und die für das Zielland geltenden Regeln vorab individuell klären. |
Die günstigen Regeln für EU-Aufenthalte lassen sich nicht ohne Prüfung auf jedes andere Reiseziel übertragen. Bei Staaten außerhalb der EU können internationale Vereinbarungen und die Möglichkeiten zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit eine Rolle spielen.
Diese Angaben helfen beim Antrag
Die Krankenkasse muss erkennen können, wohin die Reise geht und wie die weitere Versorgung sichergestellt ist. Ein nachvollziehbarer Antrag kann Rückfragen vermeiden und die Entscheidung erleichtern.
Hilfreich sind insbesondere folgende Angaben und Unterlagen.
- Reiseziel sowie Abreise- und Rückkehrdatum
- Aufenthaltsadresse und Erreichbarkeit
- Zeitraum der bereits ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
- Geplante Untersuchungs- oder Behandlungstermine
- Gegebenenfalls eine ärztliche Einschätzung zur Reise und zur weiteren Versorgung
Eine zusätzliche ärztliche Bescheinigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Die Techniker Krankenkasse erläutert beispielsweise, dass sie eine solche Bescheinigung nur in bestimmten Fällen benötigt.
Die ärztliche Einschätzung kann die Prüfung unterstützen, ersetzt aber nicht die Zustimmung der Krankenkasse zur Auslandsreise. Umgekehrt sollte eine Reiseplanung auch bei erteilter Zustimmung mit medizinisch notwendigen Terminen vereinbar bleiben.
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Die Krankschreibung darf durch den Urlaub nicht vernachlässigt werden
Eine genehmigte Auslandsreise ersetzt den weiteren Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht. Läuft die Bescheinigung während des Aufenthalts aus, muss rechtzeitig geklärt sein, wie die weitere ärztliche Feststellung erfolgt.
Für den regulären lückenlosen Nachweis muss die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden. Samstage zählen dabei nicht als Werktage.
Auf gesetzliche Ausnahmeregelungen bei verspäteter Feststellung sollten Versicherte ihre Reiseplanung nicht stützen. Besser ist, notwendige Arzttermine und das Vorgehen bei einer Bescheinigung aus dem Ausland vor der Abreise mit Praxis und Krankenkasse abzustimmen.
Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag über Urlaub trotz Krankengeld und die Grenzen eines Zahlungsstopps.
Eine ausbleibende Antwort ist keine sichere Reisegrundlage
Wer den Antrag gestellt hat, sollte vor der Abreise eine eindeutige Entscheidung einholen. Bleibt eine Antwort aus, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage mit Hinweis auf den geplanten Reisebeginn.
Lehnt die Krankenkasse ab, sollte sie die Gründe nachvollziehbar darlegen. Besonders bei einem EU-Aufenthalt lohnt sich die Prüfung, ob konkrete Zweifel am Anspruch bestehen oder lediglich pauschale Bedenken gegen einen Urlaub genannt werden.
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Steht die Abreise kurz bevor, können eine Sozialberatung oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt für Sozialrecht die weiteren Schritte prüfen.
Drei häufige Fragen zu Urlaub und Krankengeld
Muss die Krankenkasse auch einer Reise innerhalb Deutschlands zustimmen?
Die besondere Zustimmung nach § 16 Absatz 4 SGB V betrifft Auslandsaufenthalte. Bei einer Inlandsreise müssen aber weiterhin die Voraussetzungen für Krankengeld erfüllt und erforderliche Termine sowie Nachweise beachtet werden.
Reicht eine Bescheinigung meiner Ärztin oder meines Arztes?
Für die Auslandsreise während des Krankengeldbezugs ersetzt sie die Zustimmung der Krankenkasse nicht. Sie kann jedoch belegen, dass die Reise medizinisch vertretbar ist und die Behandlung berücksichtigt wurde.
Kann die Krankenkasse einen Urlaub in der EU grundsätzlich verbieten?
Ein pauschales Verbot allein wegen des Krankengeldbezugs ist nicht gerechtfertigt. Die Kasse muss die rechtlichen Voraussetzungen des Einzelfalls prüfen und darf die Zustimmung nach der dargestellten Rechtsprechung nur unter begrenzten Voraussetzungen verweigern.
Quellen
§ 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs bei Auslandsaufenthalten
Bundesamt für Soziale Sicherung, Krankengeldzahlung im Ausland
Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juni 2019 (B 3 KR 23/18 R), im Artikel direkt verlinkt
Techniker Krankenkasse, Urlaub während des Krankengeldbezugs




