Auch nach der Reha muss die Rentenkasse zahlen

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Die Reha ist beendet, doch ein voller Arbeitstag ist noch nicht möglich. Wer anschließend mit einer medizinisch notwendigen stufenweisen Wiedereingliederung in den Beruf zurückkehrt, kann weiterhin Übergangsgeld erhalten.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die Rentenversicherung bis zum Ende der Wiedereingliederung weiterzahlen. Das Geld hilft, Miete, Lebensmittel und laufende Rechnungen zu bezahlen, während Betroffene ihre Arbeitszeit schrittweise steigern.

Der Klinikaufenthalt endet – die Unterstützung kann weitergehen

Die gesetzliche Grundlage steht in § 71 Absatz 5 SGB IX: Ist unmittelbar nach einer medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich, läuft das Übergangsgeld bis zu deren Ende weiter. Die Weiterzahlung ist bei erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch und keine freiwillige Hilfe der Rentenkasse.

Dabei geht es um die schrittweise Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz, auch als Hamburger Modell bezeichnet. Sie beginnen mit einer reduzierten Belastung und steigern diese nach einem ärztlichen Plan, während Sie weiterhin arbeitsunfähig sind.

Welche Grundbedingungen für die Geldleistung gelten, erläutert auch unser Beitrag zum Anspruch auf Übergangsgeld.

Warum eine Krankschreibung allein nicht reicht

Eine fortbestehende Erkrankung nach der Reha verpflichtet die Rentenversicherung noch nicht zur Weiterzahlung. Für die stufenweise Wiedereingliederung muss sie die vorausgegangene medizinische Reha getragen haben; außerdem müssen die Voraussetzungen für Übergangsgeld vorliegen.

Nach den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung sollen die Rehaärzte die notwendige Wiedereingliederung bereits während des Aufenthalts feststellen und einleiten. Sie müssen noch arbeitsunfähig, aber ausreichend belastbar sein, um zunächst mindestens zwei Stunden täglich tätig zu werden.

Auch Sie und Ihr Arbeitgeber müssen dem Stufenplan zustimmen. Die ärztliche Einschätzung muss erwarten lassen, dass Sie Ihre bisherige Tätigkeit absehbar wieder vollständig ausüben können.

Die Vierwochenfrist entscheidet über die Zuständigkeit

Der berufliche Wiedereinstieg soll nach den DRV-Vorgaben innerhalb von vier Wochen, also 28 Tagen nach dem Ende der medizinischen Reha beginnen. Ein unterschriebener Plan allein genügt nicht, wenn die Wiedereingliederung tatsächlich erst später startet.

Sprechen Sie deshalb noch in der Klinik mit dem Sozialdienst und den behandelnden Ärzten über den vorgesehenen Beginn. Was bei der zeitlichen Planung zählt, beschreibt unser Beitrag Reha beendet, Frist läuft: Das zählt jetzt beim Übergangsgeld.

Eine Besonderheit gilt, wenn die Krankenkasse die Wiedereingliederung fristgerecht anregt und erst die Bearbeitung bei der Rentenversicherung den rechtzeitigen Start verhindert. Nach deren Arbeitsanweisungen gehen solche Verzögerungen zulasten der Rentenversicherung.

Auch die Tage zwischen Klinik und Arbeitsbeginn können zählen

Zwischen Entlassung und Wiedereingliederung liegen mitunter mehrere Tage, weil noch Einzelheiten oder Zustimmungen fehlen. Unter den geltenden Voraussetzungen kann das Übergangsgeld auch diesen Zeitraum abdecken.

Die Rentenversicherung benötigt die Mitteilung des Beginns, bevor sie die Zwischenzeit abrechnet. Steht diese noch aus, entfällt nicht zwangsläufig für diese Tage der Anspruch.

Diese Unterlagen sichern die Weiterzahlung

Lassen Sie den tatsächlichen Beginn auf dem Formular G0840 bestätigen und reichen Sie die Mitteilung zügig bei der Rentenversicherung ein. Dafür sind Bestätigungen des behandelnden Arztes und des Arbeitgebers vorgesehen.

Die DRV stellt außerdem den Stufenplan G0834 sowie die Folge- oder Abschlussbescheinigung G0842 bereit. Bewahren Sie Kopien auf, damit Sie bei Rückfragen Beginn, Verlauf und Ende der Wiedereingliederung belegen können.

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Wann nach der Reha weitergezahlt werden kann

Nicht jede Zahlung nach einer Reha beruht auf derselben Vorschrift. Neben der stufenweisen Wiedereingliederung kennt das Gesetz weitere Fälle, die Sie voneinander unterscheiden sollten.

Situation Voraussetzung für eine Weiterzahlung
Stufenweise Wiedereingliederung nach medizinischer Reha Sie ist unmittelbar anschließend erforderlich; die weiteren Anspruchsvoraussetzungen müssen vorliegen.
Wartezeit auf eine notwendige berufliche Reha Die Verzögerung darf nicht selbst verschuldet sein; zusätzlich müssen die gesetzlichen Bedingungen zur Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldanspruch oder zur fehlenden Vermittlung erfüllt sein.
Arbeitslosigkeit nach abgeschlossener beruflicher Reha Eine Weiterzahlung kommt bis zu drei Monate infrage, wenn eine Arbeitslosmeldung vorliegt und kein Arbeitslosengeldanspruch für mindestens drei Monate geltend gemacht werden kann; vorhandene Anspruchstage verkürzen den Zeitraum.
Weiterhin krank nach medizinischer Reha, ohne anschließende Wiedereingliederung Allein daraus folgt kein Anspruch auf weiteres Übergangsgeld; je nach Versicherung und verbleibendem Anspruch kommt Krankengeld infrage.

Die Dreimonatsregel bei Arbeitslosigkeit betrifft abgeschlossene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie lässt sich nicht allgemein auf die Entlassung aus einer medizinischen Rehaklinik übertragen.

Krankengeld und Übergangsgeld nicht verwechseln

Während einer von der Rentenversicherung abgesicherten Wiedereingliederung erhalten Sie Übergangsgeld und für denselben Zeitraum kein Krankengeld. Scheidet die Rentenversicherung als zuständiger Träger aus, muss die Krankenkasse prüfen, ob ein Krankengeldanspruch besteht.

Wenden Sie sich deshalb bei ungeklärter Zahlung frühzeitig an beide Stellen. Zur Abgrenzung lesen Sie auch unseren Beitrag über die Weiterzahlung von Übergangsgeld nach der Reha.

Fiktives Praxisbeispiel: Orlando aus Bad Wildungen

Orlando, 38 Jahre, aus Bad Wildungen bei Kassel beendet nach einer schweren Erkrankung eine medizinische Reha der Rentenversicherung. Er erhält bereits Übergangsgeld, ist bei der Entlassung noch arbeitsunfähig und soll nach Einschätzung der Klinik schrittweise an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren.

Die Klinik erstellt einen Stufenplan, dem Orlando und sein Arbeitgeber zustimmen: Zehn Tage nach der Entlassung beginnt er mit zwei Stunden täglich und steigert die Arbeitszeit anschließend entsprechend seiner Belastbarkeit. Arzt und Arbeitgeber bestätigen den Beginn auf dem vorgesehenen Formular.

Da im Beispiel sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, zahlt die Rentenversicherung das Übergangsgeld weiter. Nach Eingang der Mitteilung berücksichtigt sie auch die Zwischenzeit nach der Entlassung.

Sechs Fragen und Antworten zur Zahlung nach der Reha

Muss die Rentenversicherung nach jeder Reha weiterzahlen?

Nein, das Ende einer Reha allein begründet keinen weiteren Zahlungsanspruch. Eine gesetzlich geregelte Anschlusskonstellation wie die erforderliche stufenweise Wiedereingliederung muss vorliegen.

Bleibe ich während der Wiedereingliederung krankgeschrieben?

Ja, während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit fort. Die schrittweise Belastung soll die Rückkehr zur vollen Arbeitsfähigkeit ermöglichen.

Wann muss die Wiedereingliederung beginnen?

Nach den DRV-Vorgaben grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach dem Rehaende. Klären Sie den tatsächlichen Start deshalb möglichst vor der Entlassung.

Zahlt die Rentenkasse auch für die Wartezeit bis zum Beginn?

Unter den Voraussetzungen für die anschließende Wiedereingliederung kann sie auch die Zwischenzeit absichern. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang der Beginnmitteilung.

Bekomme ich daneben Krankengeld?

Für denselben Zeitraum erhalten Sie bei Zahlung von Übergangsgeld kein Krankengeld. Beide Leistungen ersetzen ausfallendes Einkommen, stammen aber von unterschiedlichen Trägern.

Erhalte ich nach einer medizinischen Reha drei Monate Übergangsgeld wegen Arbeitslosigkeit?

Die Dreimonatsregel setzt eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraus. Eine medizinische Reha allein erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 71 SGB IX – Weiterzahlung der Leistungen.
Deutsche Rentenversicherung: Formularpaket zur Feststellung und Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung.
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 44 SGB IX und § 71 SGB IX.
Deutsche Rentenversicherung: Rentenlexikon – Stufenweise Wiedereingliederung.
Techniker Krankenkasse: Wiedereingliederung nach einer Reha – Übergangsgeld oder Krankengeld.