Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält und einen Angehörigen pflegt, darf dafür Geld bekommen, ohne dass die Rentenversicherung es als Hinzuverdienst anrechnet.
Bei Pflegegrad 5 können auf diesem Weg bis zu 990 Euro monatlich und damit 11.880 Euro im Jahr zusammenkommen. Voraussetzung ist, dass die Zahlung den zur übernommenen Pflege passenden Betrag nicht übersteigt.
Die Summe ist kein zusätzlicher Zuschuss der Rentenversicherung. Gemeint ist Geld, das ein pflegebedürftiger Mensch an seine Pflegeperson weitergibt. Wer keine solche Pflege übernimmt, kann die 11.880 Euro deshalb nicht als zusätzlichen Freibetrag für einen Nebenjob nutzen.
Das Pflegegeld gehört zunächst dem pflegebedürftigen Menschen
Die Pflegekasse zahlt Pflegegeld an Menschen ab Pflegegrad 2, die ihre häusliche Versorgung selbst sicherstellen. Sie können den Betrag ganz oder teilweise an Angehörige oder andere Personen weitergeben, die sie unterstützen. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt diese Weitergabe als finanzielle Anerkennung für die geleistete Pflege.
Erhält die Pflegeperson selbst eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente, greifen die besonderen Hinzuverdienstregeln des Rentenrechts. § 96a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI nimmt die entsprechende Pflegezahlung ausdrücklich von der Anrechnung aus. Damit wird sie anders behandelt als gewöhnlicher Arbeitslohn.
Aus 990 Euro monatlich werden 11.880 Euro im Jahr
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person. Für 2026 gelten die folgenden Monatsbeträge; die Jahreswerte ergeben sich aus zwölf vollständigen Monatszahlungen. Es handelt sich nicht um eine zusätzliche jährliche Einmalzahlung.
| Pflegegrad der betreuten Person | Pflegegeld pro Monat | Bei zwölf vollen Monatszahlungen |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 4.164 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 7.188 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 9.600 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 11.880 Euro |
Diese Beträge sind zunächst die Leistungen für den pflegebedürftigen Menschen. Wie viel davon eine einzelne Pflegeperson erhält und bei ihrer EM-Rente unberücksichtigt bleibt, hängt von der tatsächlichen Zahlung und ihrem Pflegeanteil ab. Die Tabelle ist daher keine persönliche Zahlungszusage an sämtliche pflegenden Rentner.
Bei geteilter Pflege steht nicht jedem der volle Betrag zu
Übernehmen mehrere Menschen die Versorgung, lässt sich der volle Pflegegeldbetrag nicht für jede beteiligte Person gesondert ansetzen. Die gesetzliche Ausnahme knüpft an das Pflegegeld an, das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entspricht.
Eine gelegentliche Unterstützung rechtfertigt deshalb nicht eine Zahlung in Höhe des gesamten Pflegegeldes.
Ein fiktives Beispiel verdeutlicht die Aufteilung. Zwei Geschwister teilen sich die Pflege ihrer Mutter mit Pflegegrad 4 zu gleichen Teilen und erhalten jeweils 400 Euro monatlich. Unter diesen Annahmen entspricht die Zahlung jeweils der Hälfte des Pflegegeldes von 800 Euro, nicht einem eigenen Anspruch auf den vollen Betrag.
Auch ein zusätzlich eingesetzter Pflegedienst verändert die Rechnung. Werden ambulante Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombiniert, wird das Pflegegeld entsprechend dem ausgeschöpften Sachleistungsanteil gekürzt.
Für die Einordnung bei der EM-Rente sollten deshalb auch der Bescheid über die Kombinationsleistung und die Aufgabenverteilung vorliegen.
Eine höhere Pflegezahlung kann als Hinzuverdienst zählen
Die Ausnahme ist kein allgemeiner Freibetrag, der von jedem beliebigen Pflegelohn abgezogen werden darf. Wird die Pflege erwerbsmäßig ausgeübt und die dafür geltende Grenze überschritten, kann das gesamte Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst zählen.
Es bleibt dann nicht zwingend nur der übersteigende Teil für die Rentenberechnung übrig.
Eine höhere Zahlung bedeutet allerdings noch nicht, dass die Erwerbsminderungsrente sofort entfällt. Zunächst ist zu klären, ob anrechenbarer Hinzuverdienst vorliegt und ob die jährliche Grenze überschritten wird.
Davon getrennt bleibt die Frage, ob die ausgeübte Tätigkeit noch mit der festgestellten Erwerbsminderung vereinbar ist.
Für Arbeitslohn gelten andere Grenzen
Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze 2026 insgesamt 20.763,75 Euro im Kalenderjahr. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt sie bei mindestens 41.527,50 Euro; abhängig vom früheren Verdienst kann die persönliche Grenze höher ausfallen.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, eine geplante Erwerbstätigkeit mit Arbeitsumfang und voraussichtlichem Verdienst vorab mitzuteilen.
Eine begünstigte Pflegezahlung wird auf diese Grenzen nicht angerechnet. Sie vergrößert aber auch nicht den Betrag, der unabhängig von der Pflege als gewöhnlicher Arbeitsverdienst zulässig ist.
Wie sich die jährlichen Werte ergeben, erläutert unser Beitrag zu den Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten.
Die Ausnahme kann rechnerisch 396 Euro Rentenkürzung verhindern
Wie stark die Einordnung ins Gewicht fällt, zeigt eine vereinfachte Modellrechnung. Angenommen, eine Person mit voller Erwerbsminderungsrente erzielt 2026 bereits anrechenbaren Hinzuverdienst von 20.763,75 Euro.
Zusätzlich erhält sie zwölf Monate lang jeweils 990 Euro für Pflege, wobei sämtliche Voraussetzungen als erfüllt angenommen werden.
Dann bleiben die zusätzlichen 11.880 Euro bei der Hinzuverdienstprüfung außen vor. Würde derselbe Betrag dagegen vollständig als gewöhnlicher Hinzuverdienst zählen, wäre die Jahresgrenze um 11.880 Euro überschritten. Nach der gesetzlichen Berechnung würden davon ein Zwölftel und anschließend 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen, rechnerisch also 396 Euro.
Das Modell veranschaulicht ausschließlich die Einkommensanrechnung. Es setzt einen entsprechend hohen Rentenbetrag voraus und trifft keine Aussage darüber, ob die angenommene Kombination aus Erwerbsarbeit und Pflege gesundheitlich im konkreten Fall möglich ist.
Ebenso wenig begründet es einen allgemeinen Anspruch auf 32.643,75 Euro zusätzliches Einkommen ohne Rentenprüfung.
Die Pflegetätigkeit darf die eigene Erkrankung nicht ausblenden
Erwerbsminderung bedeutet kein Verbot, Angehörige zu unterstützen. § 43 SGB VI beurteilt, wie lange jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Bei voller Erwerbsminderung liegt das Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich, bei teilweiser Erwerbsminderung zwischen drei und unter sechs Stunden.
Häusliche Hilfe lässt sich dagegen häufig aufteilen und durch Pausen oder Unterstützung anderer Personen ergänzen. Daraus darf nicht ohne weitere Prüfung auf eine entsprechende berufliche Belastbarkeit geschlossen werden.
Wer jedoch regelmäßig körperlich schwere Pflege übernimmt, muss bei Nachfragen erklären können, wie diese Tätigkeiten mit den eigenen gesundheitlichen Einschränkungen zusammenpassen.
Die Geldfrage und die medizinische Beurteilung bleiben deshalb getrennt. Dass eine Zahlung nicht als Hinzuverdienst zählt, schließt eine Prüfung des tatsächlichen Leistungsvermögens nicht aus.
Die Unterschiede beschreibt unser Ratgeber zur Angehörigenpflege trotz Erwerbsminderungsrente.
Pflegeanteil und Zahlungen nachvollziehbar festhalten
Für eine klare Einordnung sollten der Pflegegradbescheid, Angaben zu weiteren Pflegepersonen und Nachweise über die weitergegebenen Beträge zusammenpassen. Hilfreich ist eine kurze Beschreibung der übernommenen Aufgaben.
Bei geteilter Pflege sollte daraus hervorgehen, wer welche Unterstützung übernimmt und welche Zahlung dafür erhält.
Änderungen, die für den Rentenanspruch erheblich sind, müssen mitgeteilt werden. Bei unklaren oder höheren Pflegezahlungen ist es deshalb sinnvoll, den Rentenversicherungsträger schriftlich um eine Einordnung zu bitten, statt allein auf die Bezeichnung „Pflegegeld“ im Überweisungstext zu vertrauen.
§ 60 SGB I verpflichtet Leistungsberechtigte, erhebliche Tatsachen anzugeben und relevante Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Stellt sich später heraus, dass mehr Hinzuverdienst anzurechnen war als zunächst angenommen, kann eine rückwirkende Neuberechnung folgen. § 96a SGB VI sieht einen Abgleich zwischen voraussichtlichem und tatsächlichem Hinzuverdienst vor.
Daraus können sowohl eine Nachzahlung als auch eine Rückforderung entstehen.
Häufige Fragen zu Pflegegeld und EM-Rente
Muss die Pflegeperson selbst einen Pflegegrad haben?
Nein. Für das Pflegegeld kommt es auf den Pflegegrad des betreuten Menschen an, nicht auf einen eigenen Pflegegrad der helfenden Person. Die Erwerbsminderungsrente und die Pflegebedürftigkeit werden nach unterschiedlichen Voraussetzungen beurteilt.
Gilt die Regelung nur für Familienangehörige?
Die Vorschrift ist nicht auf Verwandte beschränkt. Auch andere Personen können nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege übernehmen; entscheidend bleiben die tatsächliche Pflegetätigkeit und die Voraussetzungen für die begünstigte Zahlung.
Gibt es die 11.880 Euro auch bei Pflegegrad 1?
Nein. Pflegegeld nach § 37 SGB XI gibt es erst ab Pflegegrad 2. Die Jahreszahl von 11.880 Euro ergibt sich aus zwölf vollen Monatsbeträgen bei Pflegegrad 5 und lässt sich nicht auf einen niedrigeren Pflegegrad übertragen.
Die richtige Zuordnung schützt vor einer falschen Rentenkürzung
Pflegegeld und Arbeitslohn dürfen bei der EM-Rente nicht unterschiedslos zusammengezählt werden. Die gesetzliche Ausnahme schützt passende Zahlungen für die übernommene Pflege, nicht beliebig bezeichnete Überweisungen oder jeden Verdienst im Pflegebereich.
Für die persönliche Rechnung müssen Sie deshalb Pflegegrad, Pflegeanteil und Zahlungshöhe gemeinsam betrachten.
Wer tatsächlich Angehörige unterstützt, sollte diesen Unterschied bei einer Einkommensabfrage deutlich machen. Eine nachvollziehbare Darstellung hilft, Pflegezahlungen zutreffend einzuordnen. Die 11.880 Euro sind dabei ein möglicher Jahresbetrag unter bestimmten Voraussetzungen, kein pauschaler Bonus für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente.
Quellen
§ 96a SGB VI, insbesondere die Ausnahme für Pflegepersonen in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und die Vorschriften zur Hinzuverdienstanrechnung.
§ 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen und geltende Monatsbeträge.
§ 38 SGB XI, Kombination von Geldleistung und Sachleistung.
§ 19 SGB XI, Begriff der Pflegeperson.
§ 43 SGB VI, Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.
Deutsche Rentenversicherung, Informationen zu Hinzuverdienstgrenzen und Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrenten, Mitteilung vom 22. Januar 2026.
Bundesgesundheitsministerium, Informationen zum Pflegegeld und dessen Weitergabe an Pflegepersonen.
Die Jahresbeträge und Vergleichsrechnungen sind eigene Berechnungen. Die Modellfälle unterstellen die jeweils ausdrücklich genannten Voraussetzungen.




