Wer wegen einer Erkrankung von Erwerbsminderungsrente und ergänzender Grundsicherung leben muss, soll künftig weniger Aufwand mit Anträgen und Nachweisen haben. Die Bundesregierung arbeitet an Vereinfachungen, die längere Bewilligungen und weniger Verfahren wegen kleiner Rückforderungen ermöglichen sollen.
Für Betroffene könnte das eine spürbare Entlastung werden, denn wiederkehrende Anträge kosten gerade bei schweren Erkrankungen viel Kraft.
Die angekündigten Änderungen betreffen allerdings vor allem die ergänzende Existenzsicherung beim Sozialamt.
Was die Regierung derzeit vorbereitet
Nach einem Bericht soll ein Entwurf aus dem Arbeitsministerium den üblichen Bewilligungszeitraum von einem auf zwei Jahre verlängern. Genannt werden außerdem der Abbau von Belegpflichten und eine Bagatellgrenze von 50 Euro bei Rückforderungen nach dem Sozialgesetzbuch XII.
Das Bundesarbeitsministerium bestätigt, dass längere Bewilligungszeiträume, Bagatellgrenzen und einfachere Verfahren zum Maßnahmenpaket gehören. Die konkreten 24 Monate sind damit bislang als berichteter Plan einzuordnen.
Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung sind zwei verschiedene Leistungen
Die Erwerbsminderungsrente zahlt die gesetzliche Rentenversicherung, wenn die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist dagegen eine bedarfsabhängige Sozialleistung nach dem SGB XII.
Bei Erwerbsminderung setzt diese Grundsicherung grundsätzlich voraus, dass Betroffene mindestens 18 Jahre alt und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Hinzu kommt, dass sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen decken können.
Deshalb können beide Leistungen nebeneinander fließen: Die Rentenversicherung zahlt die Rente, das Sozialamt ergänzt bei bestehendem Anspruch den ungedeckten Bedarf. Welche Voraussetzungen dafür gelten, erläutert unser Beitrag „Erwerbsminderungsrente reicht nicht: Wann Grundsicherung zusätzlich zusteht“.
Zwei Jahre Bewilligung: Wen das entlasten würde
Nach § 44 Absatz 3 SGB XII wird Grundsicherung derzeit in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei einer vorläufigen Entscheidung soll dieser Zeitraum auf höchstens sechs Monate verkürzt werden.
Die Sozialstaatskommission empfiehlt in ihrem Abschlussbericht, Empfehlung 16, ausdrücklich längere Bewilligungszeiträume für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Als Begründung nennt sie die häufig stabilen Einkommensverhältnisse dieser Personengruppe, legt aber selbst keine neue Monatszahl fest.
Würde der reguläre Zeitraum auf 24 Monate verlängert, müssten Betroffene seltener die Weiterbewilligung beantragen. Das könnte insbesondere Menschen helfen, die zusätzlich zur Krankheit regelmäßig Unterlagen für das Sozialamt zusammenstellen müssen.
Für die Befristung der EM-Rente gelten eigene Regeln
Aus der geplanten Verlängerung der Grundsicherungsbewilligung folgt keine allgemeine neue Laufzeit für Erwerbsminderungsrenten. Für diese bestimmt § 102 SGB VI grundsätzlich eine Befristung auf längstens drei Jahre; Verlängerungen sind jeweils für höchstens drei weitere Jahre möglich.
Eine von der Arbeitsmarktlage unabhängige Erwerbsminderungsrente wird unbefristet geleistet, wenn eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Wer ausschließlich EM-Rente erhält, kann aus den hier beschriebenen Plänen zur Grundsicherung daher keine längere Rentenbewilligung ableiten.
50-Euro-Grenze soll kleine Rückforderungen vermeiden
Ein weiterer Reformansatz betrifft geringe Überzahlungen: Die Sozialstaatskommission empfiehlt, den Ansatz der 50-Euro-Bagatellgrenze aus dem SGB II auf geeignete andere Bereiche, insbesondere das SGB XII, auszudehnen. Dadurch sollen aufwendige Verfahren wegen kleiner Beträge vermieden werden.
Für Leistungsberechtigte könnte das weniger Anhörungen, Rückforderungsbescheide und Streit um geringe Summen bedeuten. Welche Fälle die neue Regel genau erfasst und wie die Grenze berechnet wird, muss jedoch die gesetzliche Ausgestaltung bestimmen.
Ein bereits erlassener Rückforderungsbescheid erledigt sich durch die Reformpläne nicht. Betroffene sollten deshalb weiter die darin genannten Fristen beachten und die Forderung prüfen lassen, wenn sie Zweifel an ihrer Berechtigung haben.
Weniger Nachweise durch besseren Datenaustausch
Das Arbeitsministerium will außerdem erleichtern, dass Sozialleistungsträger benötigte Daten direkt bei anderen Behörden abrufen können. Damit sollen Angaben und Nachweise, die bereits vorliegen, seltener erneut von den Betroffenen angefordert werden müssen.
Bei elektronischen Verfahren soll nach der Darstellung des Ministeriums die Wahl erhalten bleiben, ob Nachweise bei anderen Behörden abgerufen oder selbst elektronisch eingereicht werden. Für Menschen, die mehrere Leistungen beziehen, könnte das wiederholte Einreichen derselben Unterlagen entfallen.
Die geplanten Änderungen im Überblick
| Bereich | Geltendes Recht oder heutiges Verfahren | Reformvorhaben |
|---|---|---|
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Regelmäßig zwölf Monate Bewilligung | Längere Zeiträume; 24 Monate laut Medienbericht vorgesehen |
| Kleine Rückforderungen im SGB XII | Kein allgemeiner Verzicht nach der hier geplanten 50-Euro-Regel | Einführung einer Bagatellgrenze |
| Vorhandene Nachweise | Erneute Anforderung bei Betroffenen kann nötig werden | Einfacherer Abruf zwischen Behörden |
| Befristung der Erwerbsminderungsrente | Grundsätzlich höchstens drei Jahre je Bewilligung beziehungsweise Verlängerung | Aus diesen Plänen ergibt sich keine allgemeine Änderung |
Wann die Erleichterungen kommen sollen
Das Arbeitsministerium nennt Sommer 2027 als Ziel für den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Rechtsvereinfachung. Der t-online-Bericht nennt Mitte 2027 als geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Ein politischer Zeitplan schafft allerdings noch keinen Anspruch auf einen neuen Bescheid. Für die tatsächliche Anwendung kommt es auf das verabschiedete Gesetz, dessen Inkrafttreten und mögliche Übergangsregeln an.
Längere Bewilligung bedeutet keine eingefrorene Berechnung
Auch ein längerer Bewilligungszeitraum würde leistungsrelevante Veränderungen nicht bedeutungslos machen. Nach § 60 SGB I müssen solche Änderungen grundsätzlich unverzüglich mitgeteilt werden, etwa wenn sich Einkommen oder Wohnverhältnisse ändern.
Eine längere Bewilligung erhöht auch nicht von sich aus die Erwerbsminderungsrente oder den monatlichen Grundsicherungsanspruch. Die geplante Entlastung liegt vor allem darin, seltener Anträge stellen und Unterlagen erneut vorlegen zu müssen.
Das wäre für schwer erkrankte Menschen ein greifbarer Fortschritt: Ein eingespartes Formular kann einen belastenden Behördengang und die Sorge um die nächste Zahlung vermeiden. Ob die Reform dieses Versprechen erfüllt, wird sich daran zeigen, wie einfach die Verfahren bei den Betroffenen tatsächlich ankommen.
Was Betroffene bis dahin beachten sollten
Für laufende Leistungen bleibt das Enddatum im jeweiligen Bescheid entscheidend. Wer weiterhin Grundsicherung benötigt, sollte sich rechtzeitig um die Weiterbewilligung kümmern.
Bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente muss die Weiterzahlung gesondert bei der Rentenversicherung beantragt werden. Hinweise zur Vorbereitung und zum geeigneten Zeitpunkt enthält unser Beitrag „Befristete Erwerbsminderungsrente verlängern: Den besten Zeitpunkt nicht verpassen“.




