Rente: 54-Jähriger gibt seinen Pass ab, um Beiträge zurückzubekommen

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Er will seine Rentenbeiträge zurück, statt bis zum Rentenalter zu warten: Ein 54-jähriger Klinikmitarbeiter aus Fürstenfeldbruck hat dafür sogar auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet. Wie der Merkur berichtet, plant Cristino Rijo seine Rückkehr in die Dominikanische Republik.

Der Fall zeigt eine wenig bekannte Möglichkeit im Rentenrecht, die allerdings Folgen hat: Wer sich Beiträge erstatten lässt, verliert die daraus entstandenen Rentenansprüche.

Nach Jahrzehnten im Krankenhaus zurück in die Karibik

Rijo arbeitete laut Merkur mehr als 26 Jahre im Fürstenfeldbrucker Klinikum. Ende Oktober will er Deutschland verlassen. In seiner Geburtsstadt Higüey besitzt er ein Haus mit Mietwohnungen und plant eine Cafeteria zu eröffnen.

Seine deutsche Rente würde er dem Bericht zufolge erst 2039 erhalten. Deshalb will er sich stattdessen seine Beiträge erstatten lassen. Das ist nach einer zweijährigen Wartefrist möglich.

Warum der deutsche Pass für die Erstattung eine Rolle spielt

Eine rechtliche Sperre liegt im Recht zur freiwilligen Versicherung. Deutsche dürfen sich auch dann freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern, wenn sie dauerhaft im Ausland leben.

Bei Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit hängen die Möglichkeiten im Ausland vom Wohnstaat, der Staatsangehörigkeit und den geltenden internationalen Regelungen ab.

24 Monate warten – und einen Antrag stellen

Um diese Erstattung zu beanspruchen, müssen Sie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sein und dürfen kein Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Seit dem Ausscheiden müssen außerdem 24 Kalendermonate vergangen sein ohne eine erneute Versicherungspflicht. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag.

Die Frist beginnt damit nicht an dem Tag, an dem jemand seinen deutschen Pass abgibt. Maßgeblich ist das Ende der Versicherungspflicht.

Der Arbeitgeberanteil bleibt bei der Rentenversicherung

Bei Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung erhalten Versicherte  ihren Arbeitnehmeranteil zurück. Den Arbeitgeberanteil bekommen sie nicht ausgezahlt.

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Auch frühere Leistungen können die Summe begrenzen: Wer bereits Leistungen aus der Rentenversicherung erhalten hat, kann nur später gezahlte Beiträge zurückverlangen. Ein Versorgungsausgleich nach einer Scheidung kann den Betrag ebenfalls verändern.

Mit der Auszahlung gehen Rentenansprüche verloren

Die Erstattung beendet das Versicherungsverhältnis. Aus den rentenrechtlichen Zeiten bestehen anschließend keine Ansprüche mehr. Es gibt keine Möglichkeit, sich einzelne Beitragsjahre auszahlen zu lassen und den Rest für eine spätere Rente zu behalten.

Auch Anrechnungen für Zeiten ohne eigene Beiträge gehen verloren, etwa für Kindererziehung oder schulische Ausbildung.

Vorher Auszahlung und spätere Rente vergleichen

Wenn Sie einen solchen Schritt ins Auge fassen, lassen Sie sich von der Rentenversicherung die mögliche Erstattung und Ihre spätere Rente berechnen. Prüfen Sie, welche laufenden Einnahmen Ihre Lebenshaltung künftig sichern und welche Ansprüche durch die Auszahlung entfallen.

Eine lange Beitragszeit schließt die Erstattung nicht aus. Nach den Erläuterungen der Rentenversicherung können Menschen ohne Versicherungspflicht und ohne Recht zur freiwilligen Versicherung auch dann eine Erstattung erhalten, wenn sie die fünfjährige Wartezeit bereits erfüllen.

FAQ: Rentenbeiträge bei Auswanderung

Bekomme ich meine Beiträge zurück, sobald ich auswandere?

Nein. Die Auswanderung allein begründet keinen Erstattungsanspruch. Die Rentenversicherung muss Ihre persönlichen Voraussetzungen prüfen.

Kann ich den Arbeitgeberanteil ebenfalls erhalten?

Bei gewöhnlichen Pflichtbeiträgen aus einem Arbeitsverhältnis nicht. Grundsätzlich wird nur Ihr Arbeitnehmeranteil erstattet.

Bekomme ich aus den erstatteten Zeiten später noch Rente?

Nein. Mit der Erstattung entfallen die Ansprüche aus den bisherigen rentenrechtlichen Zeiten.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Beitragserstattung, Broschüre, Stand Juni 2026
Gesetze im Internet: § 7 SGB VI – Freiwillige Versicherung
Gesetze im Internet: § 210 SGB VI – Beitragserstattung
Merkur: Zurück in die Heimat: Wegen der Rente gibt er seinen deutschen Pass freiwillig ab, 15. Oktober 2026