Rente: Wann ist eine Beitragserstattung möglich?

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Die gesetzliche Rentenversicherung dient der finanziellen Absicherung im Alter.

Eine vorzeitige Rückerstattung der eingezahlten Beiträge ist grundsätzlich nicht vorgesehen, um sicherzustellen, dass Versicherte im Ruhestand nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind.

Dennoch gibt es spezifische Ausnahmefälle, in denen eine Rückerstattung möglich ist.

Wann ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen?

Die Rentenversicherung erstattet ausschließlich die vom Arbeitnehmer selbst gezahlten Beiträge, nicht jedoch die vom Arbeitgeber geleisteten Anteile.

Folgende Beiträge sind von der Erstattung ausgeschlossen:

  • Leistungsfinanzierte Beiträge:
    Beiträge, die bereits zur Finanzierung von Leistungen wie Arbeitsplatzhilfen oder Rehabilitationsbehandlungen verwendet wurden, werden nicht erstattet.
  • Staatliche Beiträge:
    Beiträge, die vom Staat, z.B. für Soldaten, geleistet wurden, sind von der Erstattung ausgeschlossen.
  • Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit:
    Diese Beiträge werden ebenfalls nicht zurückgezahlt.

Auswanderung als Ausnahmefall

Die Frage nach einer vorzeitigen Auszahlung stellt sich häufig bei Überlegungen zur Auswanderung.

Diese Möglichkeit besteht primär für Ausländer, die in Deutschland gelebt und gearbeitet haben und nun in ihr Heimatland oder ein anderes Land auswandern möchten.

Dabei gelten folgende Bedingungen:

  • Keine Versicherungspflicht:
    Es darf in Deutschland keine Versicherungspflicht mehr bestehen.
  • Ausschluss der freiwilligen Versicherung:
    Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung muss ausgeschlossen sein. Da deutsche Staatsbürger sich immer freiwillig versichern können, ist eine Erstattung der Beiträge für sie nicht möglich.

Beispiel:
Ein kanadischer Arbeitnehmer, der fünf Jahre in Deutschland gearbeitet hat und jetzt nach Kanada zurückkehrt, kann seine Beiträge erstattet bekommen, sofern er sich in Kanada aufhält und dort keine freiwilligen Beiträge zur deutschen Rentenversicherung leisten kann.

Erstattung bei Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit

Ein Rentenanspruch besteht nur, wenn mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden.

Personen, die diese Mindestversicherungszeit nicht erfüllen, wie Selbstständige, die nur kurze Zeit eingezahlt haben, können ihre Beiträge erstattet bekommen.

Beispiel:
Peter hat eine dreijährige Ausbildung als Mediengestalter absolviert und während dieser Zeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.

Nach Abschluss seiner Ausbildung hat er entschieden, sich selbstständig zu machen.

Erreicht Peter das Rentenalter, ohne die fünfjährige Mindestversicherungszeit erfüllt zu haben, kann er seine während der Ausbildungszeit gezahlten Beiträge erstatten lassen.

Steuerfreiheit der Erstattung

Auf die Erstattung von Beiträgen der Deutschen Rentenversicherung müssen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 14 K 1629/18 E) keine Steuern gezahlt werden.

Beitragserstattung für Beamte

Beamte, die von der Versicherungspflicht befreit sind, können sich ihre Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen:

  • Mindestversicherungszeit:
    Die fünfjährige Mindestversicherungszeit ist noch nicht erfüllt.
  • Zwei-Jahres-Frist:
    Seit der Befreiung von der Versicherungspflicht sind mindestens zwei Jahre vergangen.
  • Lebenszeitverbeamtung:
    Beamte müssen auf Lebenszeit verbeamtet sein, um eine Beitragserstattung zu beantragen.

Beispiel:
Ein Beamter, der nach drei Jahren im öffentlichen Dienst verbeamtet wurde und seit zwei Jahren von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, kann eine Rückerstattung seiner Beiträge beantragen, wenn er bisher weniger als fünf Jahre eingezahlt hat.

Einschränkungen für freiwillig Versicherte

Wer freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt hat, verliert dauerhaft den Anspruch auf Beitragserstattung.

Diese Regelung betrifft auch Beamte, die bereits freiwillige Beiträge gezahlt haben.

Vorzeitige Auszahlung von Riester- und Rürup-Rente

  • Riester-Rente:
    Eine vorzeitige Auszahlung ist möglich, jedoch müssen alle erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt und die Auszahlung versteuert werden.
    Beispiel: Ein Riester-Sparer möchte sein Guthaben vorzeitig auszahlen lassen, muss jedoch sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen und zusätzlich die Auszahlung versteuern.
  • Rürup-Rente:
    Eine Kündigung ist nur innerhalb der ersten 30 Tage nach Erhalt der Versicherungsunterlagen möglich.
    Beispiel: Ein Sparer hat sich innerhalb der ersten 30 Tage nach Erhalt der Rürup-Rentenunterlagen entschieden, diese wieder aufzulösen.

Beispiel zur Rentenzahlung im Alter

Ein Arbeitnehmer, der in den 1970er-Jahren Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat, erhält bei einer Beitragserstattung nur den nominalen Betrag ohne Zinsen zurück.

Würde er hingegen eine Rente beziehen, könnte er von den jährlichen Rentenanpassungen und der Lebensdauer profitieren.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der 1970 25.000 DM verdient hat, hat damals insgesamt 2.125 DM als Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenkasse gezahlt.

Würde sich diese Person heute die Beiträge erstatten lassen, bekäme sie umgerechnet 1.086,50 €.

Eine Verzinsung der Beiträge erfolgt nicht, was bei einem Zinssatz von 5 % zu einem erheblich höheren Betrag geführt hätte.

Geringere Erstattung bei bereits erhaltenen Leistungen

Wenn bereits Leistungen wie medizinische oder berufliche Rehabilitation in Anspruch genommen wurden, wird die Erstattung entsprechend reduziert.

Beiträge, die vor der Inanspruchnahme der Leistung gezahlt wurden, werden nicht erstattet.

Beispiel:
Hat jemand eine Rehabilitationsleistung erhalten, werden bei der Beitragserstattung nur die nach der Reha gezahlten Beiträge berücksichtigt.

Vorher gezahlte Beiträge verfallen unwiderruflich.

Lohnt sich eine Beitragserstattung?

Es gibt praktisch keine Personengruppe, der man zur Beitragserstattung raten würde.

Denn in nahezu jedem Fall ist es unter finanziellen Gesichtspunkten deutlich attraktiver, bis zur Regelaltersgrenze zu warten und dann eine laufende Rentenzahlung zu erhalten.