Rentenreform: Jahrgänge 1960 bis 1969 treffen bei der Rente auf empfindlichen Punkt

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Die geplante Rentenreform könnte Arbeitnehmer der Jahrgänge 1960 bis 1969 an einem empfindlichen Punkt treffen: beim Übergang vom Arbeitsleben in die Rente.

Ein Rechenbeispiel zeigt, wie aus dem möglichen Wegfall der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren rund 138 Euro weniger Monatsrente werden. Über 20 Jahre wären das rund 33.000 Euro brutto.

Diese drei Vorschläge könnten den Rentenbeginn verändern

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 Vorschläge vorgelegt, die einen späteren Rentenbeginn und Änderungen bei der Rentenanpassung vorsehen.

Die Kommission empfiehlt u.a., die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.

Damit könnte der bisherige Weg entfallen, nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente zu gehen.

Zudem soll die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren frühestens mit 64 statt mit 63 Jahren beginnen. Bei dieser Rentenart ist ein vorzeitiger Beginn schon heute mit dauerhaften Abschlägen verbunden.

Als weitere Änderung schlägt die Kommission vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an eine steigende Lebenserwartung zu koppeln. Ein zusätzliches Lebensjahr würde im Verhältnis zwei zu eins auf Erwerbsleben und Rentenzeit verteilt, also acht Monate späterer Rentenbeginn und vier Monate längerer Rentenbezug.

Bei der unterstellten Entwicklung könnte die Regelaltersgrenze innerhalb von etwa zehn Jahren auf rund 67 Jahre und sechs Monate steigen. Die Empfehlungen der Rentenkommission beschreiben damit eine mögliche Entwicklung, keine bereits geltende neue Altersgrenze.

Für die 60er-Jahrgänge gelten derzeit diese Altersgrenzen

Nach geltendem Recht bleibt die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren möglich.

Für ab 1964 Geborene liegt ihre Altersgrenze bei 65 Jahren, während die Regelaltersrente grundsätzlich erst mit 67 beginnt.

Altersgrenzen nach geltendem Recht, ohne besondere Vertrauensschutz- oder Sonderregelungen
Geburtsjahr Regelaltersrente Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren
1960 66 Jahre und 4 Monate 64 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate 64 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate 64 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate 64 Jahre und 10 Monate
1964 67 Jahre 65 Jahre
1965 67 Jahre 65 Jahre
1966 67 Jahre 65 Jahre
1967 67 Jahre 65 Jahre
1968 67 Jahre 65 Jahre
1969 67 Jahre 65 Jahre

Die Unterschiede zwischen den Rentenarten erläutert auch der Beitrag zum möglichen Rentenbeginn für den Jahrgang 1968.

So entstehen die rund 138 Euro weniger Rente

Das Beispiel betrifft eine 1968 geborene Person, die beim geplanten Rentenbeginn mit 65 Jahren sowohl 45 anrechenbare Versicherungsjahre als auch 45 Entgeltpunkte erreicht. Versicherungsjahre und Entgeltpunkte sind unterschiedliche Größen: 45 Versicherungsjahre ergeben nicht automatisch 45 Rentenpunkte.

Mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro ergeben 45 Entgeltpunkte eine Monatsrente von 1.913,40 Euro brutto ohne Abschlag. Nach heutigem Recht wäre dieser Rentenbeginn mit 65 bei erfüllter 45-jähriger Wartezeit abschlagsfrei möglich.

Würde dieser Zugang für die betreffende Person abgeschafft und bliebe nur die Altersrente für langjährig Versicherte, läge ein Beginn mit 65 bei einer unveränderten Regelaltersgrenze von 67 zwei Jahre zu früh. Mit dem heutigen Abschlag von 0,3 Prozent je Monat ergäbe das 7,2 Prozent.

Modellrechnung mit dem Rentenwert von Juli 2026 und unverändert 45 Entgeltpunkten
Rechengröße Betrag beziehungsweise Ergebnis
Monatsrente ohne Abschlag 1.913,40 Euro brutto
Vorzeitiger Beginn 24 Monate
Dauerhafter Abschlag 7,2 Prozent
Monatliche Differenz 137,76 Euro brutto
Monatsrente mit Abschlag 1.775,64 Euro brutto
Differenz über 20 Jahre Rund 33.000 Euro brutto

Die Rechnung zeigt eine mögliche Belastung und ist keine Vorhersage des Rentenbetrags im Jahr 2033. Künftige Rentenanpassungen, Steuern, Sozialabgaben, zusätzliche Beiträge und mögliche Ausgleichsregelungen sind darin nicht berücksichtigt.

Die 20 Jahre sind eine angenommene Bezugsdauer, und ein zusätzlicher Anstieg der Regelaltersgrenze ist ebenfalls nicht eingerechnet. Der Eurobetrag könnte deshalb anders ausfallen; ein Abschlag würde jedoch dauerhaft den Rentenanspruch mindern und auch bei späteren Anpassungen fortwirken.

Wenn die Altersgrenze steigt, werden mehr Monate abgezogen

Eine höhere Regelaltersgrenze könnte einen gleichbleibenden Ausstiegstermin zusätzlich verteuern. Läge sie beispielsweise bei 67 Jahren und sechs Monaten, wäre ein Beginn mit 65 bereits 30 Monate vorgezogen.

Bei unverändert 0,3 Prozent pro Monat wären das 9 Prozent Abschlag. Dieses weitere Rechenbeispiel setzt voraus, dass die betreffende Rentenart einen Beginn mit 65 weiterhin zulässt und keine Schutzregelung greift.

Allerdings empfiehlt die Kommission auch, die Höhe der Ab- und Zuschläge regelmäßig zu überprüfen. Die heute geltenden 0,3 Prozent sind deshalb ebenfalls keine Zusicherung für sämtliche künftigen Reformvarianten.

Sinkendes Rentenniveau bedeutet etwas anderes als ein Abschlag

Von einem individuellen Abschlag zu unterscheiden ist die Entwicklung des Rentenniveaus. Nach geltendem Recht gilt die Haltelinie von 48 Prozent bis einschließlich 2031; danach können die Dämpfungsfaktoren wieder stärker auf die jährliche Rentenanpassung wirken.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Die Bundesregierung nennt auf Grundlage des Rentenversicherungsberichts 2025 einen Modellwert von 46,3 Prozent für 2039. Das ist eine Vorausberechnung unter bestimmten Annahmen und kein feststehender künftiger Kontobetrag.

Das Rentenniveau setzt eine standardisierte Rente nach 45 Jahren Durchschnittsverdienst ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt, jeweils nach Sozialabgaben und vor Steuern. Es besagt nicht, welchen Prozentsatz des letzten eigenen Gehalts jeder Versicherte erhält.

Ein sinkendes Niveau kann bedeuten, dass Renten langsamer steigen als die Löhne. Die gesetzliche Schutzklausel verhindert dagegen, dass der aktuelle Rentenwert durch die reguläre Anpassungsberechnung sinkt.

Für Rentner kann eine schwächere Einkommensentwicklung trotzdem spürbar sein. Ob ihre Kaufkraft sinkt, hängt zusätzlich von der Preisentwicklung ab.

Zum Reformpaket gehören auch Schutz- und Ausgleichsvorschläge

Eine Bewertung allein anhand stärkerer Dämpfungsfaktoren würde das Reformpaket unvollständig wiedergeben. Nach Darstellung des Arbeitsministeriums sollen die Änderungen so ausgestaltet werden, dass das Rentenniveau auch für Bestandsrentner nicht niedriger ausfällt als nach geltendem Recht.

Für Rentenneuzugänge ist außerdem ein steuerfinanzierter Übergangsfaktor vorgesehen, solange die vorgeschlagene Kapitalrente noch nicht ausreichend Erträge liefert.

Er soll zusammen mit der Kapitalrente beim Rentenzugang ein Niveau von mindestens 48 Prozent sichern.

Daneben empfiehlt die Kommission einen erleichterten Rentenzugang für rentennahe Versicherte, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Auch dieser Schutz ist bislang ein Vorschlag und würde eine individuelle Prüfung voraussetzen.

Die Einzelheiten beschreibt das Ministerium in seinen Antworten zur Rentenkommission. Eine Absicherung des Rentenniveaus ist allerdings keine automatische Aufhebung eines persönlichen Frühverrentungsabschlags.

Was Versicherte jetzt tatsächlich prüfen können

Unabhängig von der Reform lohnt sich eine aktuelle Rentenauskunft mit Versicherungsverlauf. Fehlende Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Zeiten versicherter Angehörigenpflege sollten bei einer Kontenklärung mit der Rentenversicherung geklärt werden.

Für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren müssen 540 anrechenbare Monate zusammenkommen. Fehlt ein Monat, ist diese Voraussetzung zunächst nicht erfüllt; ein später hinzukommender anrechenbarer Monat kann die Lücke schließen.

Der Bezug von Bürgergeld beziehungsweise früherem Arbeitslosengeld II zählt für sich genommen nicht zur 45-jährigen Wartezeit. Bei Arbeitslosengeld I werden die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn der Bezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.

Bereits erreichte 45 Versicherungsjahre gehen durch eine anschließende Arbeitslosigkeit jedoch nicht wieder verloren. Das Risiko betrifft Menschen, die mit den letzten Arbeitslosengeldmonaten noch fehlende Zeiten auffüllen wollen.

Darauf geht auch der Beitrag zur Zwei-Jahres-Falle vor der Rente nach 45 Versicherungsjahren ein. Vor einem Aufhebungsvertrag sollte deshalb feststehen, welche Monate beim gewünschten Rentenbeginn tatsächlich zählen.

Sonderzahlungen helfen gegen Abschläge, schreiben aber kein Rentenrecht fest

Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr können Versicherte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Abschläge durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise ausgleichen. Grundlage ist eine individuelle Auskunft der Rentenversicherung, die vor der Zahlung beantragt werden muss.

Solche Zahlungen erhöhen den Rentenanspruch, ersetzen aber weder fehlende Wartezeitmonate noch die erforderliche Altersgrenze. Sie garantieren auch nicht, dass ein späterer Rentenbeginn nach unveränderten gesetzlichen Regeln beurteilt wird.

Ein steuerlicher Abzug kommt innerhalb der geltenden Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen infrage. Wie viel das tatsächlich spart, hängt von der persönlichen Steuersituation ab; eine pauschale Erstattung eines großen Teils der Einzahlung lässt sich nicht versprechen.

Warum trotz einer Einzahlung die Voraussetzungen für den Rentenbeginn gesondert erfüllt sein müssen, erläutert der Beitrag „Abschläge ausgeglichen, aber die Rentenkasse zahlt trotzdem nicht“. Auch ein vorsorglich früher gestellter Rentenantrag sichert nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung die heutige Rechtslage für einen späteren Rentenbeginn nicht.

Praxisbeispiel: Mit 65 aufhören bleibt ein Plan mit Bedingungen

Ein Arbeitnehmer des Jahrgangs 1968 möchte 2033 mit 65 Jahren aufhören und wird bis dahin voraussichtlich 45 Versicherungsjahre erreichen. Bei angenommenen 45 Entgeltpunkten entspräche das nach dem Rentenwert von Juli 2026 einer abschlagsfreien Bruttorente von 1.913,40 Euro.

Würde ihm ein künftiges Gesetz diesen Zugang ohne Übergangsschutz nehmen, könnten bei unveränderter Regelaltersgrenze von 67 die berechneten 137,76 Euro monatlich fehlen. Er lässt deshalb seinen Versicherungsverlauf prüfen und mehrere Rentenbeginne berechnen, bevor er eine verbindliche Vereinbarung über sein Ausscheiden unterschreibt.