Grundsicherung im Alter: Neue Freibeträge sollen Rente erhöhen

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Wer eine kleine Rente mit Grundsicherung aufstockt, hat von einer Rentenerhöhung häufig wenig: Die zusätzliche Rente kann mit der Sozialleistung verrechnet werden.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt deshalb, gesetzliche Renten bei der Einkommensanrechnung stärker zu schützen und den Zugang zu einem Freibetrag auszuweiten.

Was die Alterssicherungskommission ändern will

Die am 23. Juni 2026 vorgelegten Empfehlungen sehen einen Rentenfreibetrag auch für Menschen vor, die bisher nicht von der besonderen Schutzregel für langjährig Versicherte profitieren. Das betrifft insbesondere Rentnerinnen und Rentner, die weniger als 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten erreichen.

Die Empfehlung bezieht sich auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Über die Ausgestaltung soll im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorschläge zur Sozialstaatsreform entschieden werden.

20 oder 30 Prozent ab dem ersten Euro stehen zur Diskussion

Der Kommissionsbericht nennt als mögliche Ausgestaltung einen Freibetrag von beispielsweise 20 oder 30 Prozent der Bruttorente ab dem ersten Euro. Zugleich empfiehlt er, die Obergrenze auf zwei Drittel der Regelbedarfsstufe 1 anzuheben.

Bei deren aktuellem Betrag von 563 Euro entspräche das rechnerisch rund 375,33 Euro monatlich. Ein verbindlicher Prozentsatz und ein Inkrafttreten sind damit noch nicht festgelegt.

Schon heute können bis zu 281,50 Euro geschützt sein

Nach § 82a SGB XII erhalten Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus bestimmten anderen Alterssicherungssystemen bereits einen Freibetrag. Von ihrer gesetzlichen Rente bleiben zunächst bis zu 100 Euro monatlich anrechnungsfrei, hinzu kommen 30 Prozent des Betrags oberhalb von 100 Euro.

Der Freibetrag ist auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt und beträgt 2026 deshalb höchstens 281,50 Euro im Monat. Bei einer Bruttorente von 600 Euro ergeben sich beispielsweise 250 Euro: 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der verbleibenden 500 Euro.

Ein tatsächlicher Anspruch auf den Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich. Weitere Erläuterungen enthält der Beitrag zum Rentenfreibetrag von bis zu 281,50 Euro bei der Grundsicherung.

Ein höherer Höchstbetrag bedeutet nicht für jeden mehr Geld

Die folgende Vergleichsrechnung zeigt die Unterschiede bei unterstellter Leistungsberechtigung. Die beiden Reformspalten sind unverbindliche Rechenmodelle mit einer Obergrenze von zwei Dritteln des heutigen Regelbedarfs.

Monatliche Bruttorente Heutiger Freibetrag bei mindestens 33 Jahren Modell mit 20 Prozent Modell mit 30 Prozent
400 Euro 190 Euro 80 Euro 120 Euro
800 Euro 281,50 Euro 160 Euro 240 Euro
1.200 Euro 281,50 Euro 240 Euro 360 Euro
1.600 Euro 281,50 Euro 320 Euro rund 375,33 Euro

Die Rechnung zeigt: Ein prozentualer Freibetrag kann bei kleinen Renten niedriger ausfallen als die heutige Formel. Für bisher Begünstigte hängt eine Verbesserung deshalb davon ab, wie der Gesetzgeber bestehende Ansprüche und neue Regeln miteinander verbindet.

Wer die erforderlichen Zeiten nicht erreicht, hat bislang grundsätzlich keinen Freibetrag nach § 82a SGB XII. Für diese Gruppe könnte eine allgemeine Regelung erstmals einen Teil der gesetzlichen Rente vor der Anrechnung schützen.

33 Jahre Grundrentenzeiten sind nicht einfach 33 Arbeitsjahre

Zu den Grundrentenzeiten gehören unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Beschäftigung sowie anerkannte Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßigen Pflege. Auch bestimmte Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation können mitzählen.

Für den Freibetrag lassen sich außerdem bestimmte vergleichbare Zeiten aus anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen berücksichtigen. Ob die erforderlichen Zeiten vorliegen, sollte anhand einer Auskunft der Rentenversicherung und gegebenenfalls weiterer Versorgungsträger geklärt werden.

Für Betriebsrenten und private Vorsorge gilt eine eigene Schutzregel

Zusätzlich besteht nach § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII ein Freibetrag für begünstigte zusätzliche Altersvorsorge, etwa laufende Betriebsrenten oder Riester-Renten. Hierfür müssen keine 33 Jahre Grundrentenzeiten nachgewiesen werden.

Auch dabei bleiben zunächst bis zu 100 Euro und zusätzlich 30 Prozent des darüber liegenden Betrags geschützt, höchstens 281,50 Euro monatlich im Jahr 2026. Bei einer begünstigten Zusatzrente von 200 Euro beträgt der Freibetrag beispielsweise 130 Euro.

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Wer sowohl die Voraussetzungen für den Freibetrag aus der gesetzlichen Rente als auch für den aus zusätzlicher Altersvorsorge erfüllt, kann beide Schutzregeln nebeneinander nutzen. Wie sich das auswirkt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Grundsicherung zur Rente: Der Freibetrag entscheidet über die Höhe.

Der Freibetrag erhöht die ergänzende Grundsicherung

Ein Freibetrag ist kein zusätzlicher Überweisungsbetrag der Deutschen Rentenversicherung. Er verringert das Renteneinkommen, das das Sozialamt auf den anerkannten Lebensunterhalt anrechnet, und kann dadurch die ergänzende Grundsicherung erhöhen.

Die kleine Rente allein entscheidet allerdings nicht über den Anspruch: Berücksichtigt werden der persönliche Bedarf, anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten sowie Einkommen und einzusetzendes Vermögen. Auch die finanzielle Situation eines nicht getrennt lebenden Ehepartners kann sich auswirken.

Bei der Einkommensberechnung sind außerdem zulässige Abzüge zu beachten, insbesondere Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Bruttorente darf deshalb nicht ungeprüft als vollständig verfügbares Einkommen behandelt werden.

Warum Betroffene ihren Bescheid jetzt prüfen sollten

Wer bereits Grundsicherung erhält, sollte prüfen, ob die erforderlichen Versicherungszeiten nachgewiesen sind und der passende Freibetrag in der Einkommensberechnung auftaucht. Fehlt er trotz erfüllter Voraussetzungen, sollte beim Sozialamt eine Überprüfung und Neuberechnung verlangt werden.

Wer bislang keine Grundsicherung erhält, kann durch einen bestehenden Freibetrag erstmals anspruchsberechtigt werden und sollte den Antrag nicht wegen einer möglichen Reform aufschieben. Hinweise zur Bescheidprüfung enthält der Beitrag über fehlende Rentenfreibeträge in Grundsicherungsbescheiden.

Praxisbeispiel: 250 Euro mehr durch einen bestehenden Anspruch

Frau Becker ist 70 Jahre alt und hat 35 Jahre Grundrentenzeiten nachgewiesen; ihre Bruttorente beträgt 600 Euro, nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden ihr im angenommenen Fall 525 Euro ausgezahlt. Ihr anerkannter monatlicher Bedarf liegt einschließlich Unterkunft und Heizung bei 1.100 Euro, weiteres Einkommen oder einzusetzendes Vermögen hat sie nicht.

Der Freibetrag beträgt 250 Euro, sodass von ihrem Rentenzahlbetrag noch 275 Euro als Einkommen angerechnet werden. Das Sozialamt zahlt damit unter den genannten Annahmen 825 Euro Grundsicherung, zusammen mit der Rente stehen ihr 1.350 Euro zur Verfügung.

Ohne Berücksichtigung des Freibetrags wären es nur 575 Euro Grundsicherung und insgesamt 1.100 Euro. Frau Becker kann die 250 Euro bereits nach geltendem Recht beanspruchen; für eine vergleichbare Rentnerin mit zu wenigen anrechenbaren Zeiten würde erst eine entsprechende Gesetzesänderung den Zugang zu diesem Rentenfreibetrag eröffnen.

Sechs Fragen und Antworten zu Rente und Grundsicherung

Gilt der vorgeschlagene allgemeine Rentenfreibetrag bereits?

Aus der Kommissionsempfehlung entsteht noch kein Leistungsanspruch. Dafür braucht es eine gesetzliche Regelung, die Berechnung, Voraussetzungen und Beginn festlegt.

Wie hoch ist der bestehende Freibetrag für die gesetzliche Rente?

Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten bleiben bis zu 100 Euro und zusätzlich 30 Prozent der darüber liegenden Rente geschützt. Die Obergrenze beträgt 2026 monatlich 281,50 Euro.

Muss ich dafür einen Grundrentenzuschlag bekommen?

Nein, der Freibetrag setzt keinen tatsächlich gezahlten Grundrentenzuschlag voraus. Entscheidend sind die erforderlichen Zeiten und die übrigen Voraussetzungen für die Sozialleistung.

Zählen Kindererziehung und Angehörigenpflege mit?

Anerkannte Kindererziehungszeiten und bestimmte Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege können als Grundrentenzeiten zählen. Die Rentenversicherung kann Auskunft über die berücksichtigten Zeiten geben.

Gibt es auch ohne 33 Jahre einen Freibetrag für zusätzliche Vorsorge?

Ja, begünstigte zusätzliche Altersvorsorge wie eine laufende Betriebs- oder Riester-Rente kann unter § 82 Absatz 4 und 5 SGB XII fallen. Dieser Freibetrag setzt keine 33 Jahre Grundrentenzeiten voraus.

Wo wird der Freibetrag berücksichtigt?

Das zuständige Sozialamt berücksichtigt den Freibetrag bei der Berechnung der Grundsicherung. Wer noch keine Grundsicherung bezieht, muss diese beantragen; die Leistung beginnt grundsätzlich frühestens im Monat der Antragstellung.

Quellen: BMAS zur Alterssicherungskommission, Empfehlung 19; Kommissionsbericht, Seiten 47 und 48; § 82a SGB XII; § 82 SGB XII; BMAS zu Grundrente und Freibeträgen; Deutsche Rentenversicherung zu Grundrentenzeiten.