Krankengeld: Kasse fordert nach Marokko-Reise fast 9.000 Euro – Gericht stoppt Rückzahlung
Während seiner Krankschreibung reiste ein Mann nach Marokko, später verlangte die französische Krankenversicherung fast 9.000 Euro zurück. Doch vor Gericht scheiterte die Forderung: Die Kasse konnte die vorgeschriebene Befugnis ihres Ermittlers nicht ausreichend nachweisen.
Die Entscheidung fiel am 21. September 2026 beim Tribunal judiciaire de Lyon unter dem Aktenzeichen 21/00858. Für Versicherte in Deutschland ist der Fall ein Anlass, genauer hinzusehen: Eine medizinisch vertretbare Reise und die gesicherte Weiterzahlung von Krankengeld sind zwei verschiedene Fragen.
Was die Krankenkasse dem Versicherten vorwarf
Der Mann war vom 10. September bis zum 30. Juni nächsten Jahres arbeitsunfähig geschrieben und bezog französische Krankentagegelder. Die CPAM du Rhône warf ihm mehrere Auslandsreisen ohne vorherige Genehmigung vor.
Außerdem soll er im April 2019 an der Organisation eines medizinischen Kongresses in Marokko mitgewirkt und dort einen Vortrag gehalten haben. Die Kasse betrachtete dies als eine während der Arbeitsunfähigkeit nicht genehmigte Tätigkeit.
Der Versicherte widersprach den Vorwürfen und erklärte, die Kasse über seinen Aufenthalt informiert zu haben. Zudem berief er sich auf seinen Kardiologen, der den Aufenthalt bei Angehörigen wegen einer depressiven Reaktion auf einen beruflichen Burn-out für notwendig gehalten hatte.
Ursprünglich verlangte die Kasse mehr als 10.000 Euro zurück, zuletzt stritten die Beteiligten noch über 8.768,61 Euro.
Warum Bank- und Flugdaten die Rückforderung nicht retteten
Ein Mitarbeiter der Betrugsbekämpfung hatte Auskünfte bei der Bank des Mannes und bei drei Fluggesellschaften eingeholt. Für solche Ermittlungsbefugnisse waren nach dem einschlägigen französischen Recht eine besondere Zulassung und eine Vereidigung erforderlich.
Die Krankenkasse legte jedoch weder einen ausreichenden Nachweis der Zulassung noch der Vereidigung vor. Der Hinweis im Ermittlungsbericht, es handele sich um einen vereidigten Mitarbeiter, genügte dem Gericht nicht.
Die Richter erklärten deshalb die Ermittlung und den darauf beruhenden Rückforderungsbescheid für unwirksam und wiesen den Zahlungsanspruch zurück. Zusätzlich muss die Kasse die Verfahrenskosten tragen und dem Versicherten 1.000 Euro als Beitrag zu seinen Rechtsverfolgungskosten zahlen.
Das Gericht erteilte keine pauschale Reiseerlaubnis
Das Gericht musste wegen dieses Verfahrensfehlers nicht mehr klären, ob die Reisen und die Kongressmitwirkung die Rückforderung inhaltlich gerechtfertigt hätten. Wer aus dem Urteil eine allgemeine Erlaubnis für Auslandsreisen während des Krankengeldbezugs ableitet, liest deshalb mehr hinein, als entschieden wurde.
Hinzu kommt: Das Urteil beruht auf französischem Recht. Die dortigen Anforderungen an Ermittler lassen sich nicht einfach auf Verfahren deutscher Krankenkassen übertragen.
In Deutschland bedeutet eine Krankschreibung keinen Hausarrest
Eine Arbeitsunfähigkeit besagt zunächst, dass jemand seine berufliche Tätigkeit krankheitsbedingt nicht ausüben kann. Daraus folgt kein allgemeines Verbot, die Wohnung zu verlassen oder zu verreisen.
Der Aufenthalt muss allerdings mit der Erkrankung vereinbar sein und darf die Genesung nicht gefährden. Ein ruhiger Besuch bei Angehörigen kann anders zu beurteilen sein als eine anstrengende Rundreise; auch die Barmer erläutert die Regeln für Aktivitäten während einer Krankschreibung.
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Auch die Zahlungssituation ist zu unterscheiden: Beschäftigte erhalten bei erfüllten Voraussetzungen zunächst Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, regelmäßig bis zu sechs Wochen. Die besonderen Regeln zur Krankengeldzahlung während eines Auslandsaufenthalts betreffen die Leistung der Krankenkasse.
Ein ärztliches Okay ersetzt die Zustimmung der Kasse nicht
Nach § 16 Absatz 4 SGB V ruht der Krankengeldanspruch nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung ihrer Krankenkasse im Ausland aufhalten. Wer ohne diese Zustimmung abreist, riskiert für den Auslandszeitraum einen Zahlungsausfall.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist ausdrücklich darauf hin, die Zustimmung vor dem Auslandsurlaub einzuholen. Eine Nachricht über die Abreise oder eine ärztliche Empfehlung ist noch keine Zusage der Krankenkasse.
Versicherte sollten daher ausdrücklich die Zustimmung zum konkreten Auslandsaufenthalt bei Weiterzahlung des Krankengeldes beantragen. Weitere Erläuterungen enthält unser Beitrag Urlaub trotz Krankengeld.
Bei Reisen in die EU darf die Kasse nicht beliebig ablehnen
Das Bundessozialgericht stärkte mit seinem Urteil vom 4. Juni 2019 die Rechte von Krankengeldbeziehern, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat reisen wollen. Bestehen keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und keine Hinweise auf Leistungsmissbrauch, muss die Krankenkasse der Reise zur Fortzahlung des Krankengeldes zustimmen.
Im Verfahren B 3 KR 23/18 R ging es um einen Aufenthalt in Dänemark. Pauschale Befürchtungen, die Fahrt könne die Beschwerden verschlimmern, rechtfertigten die verweigerte Zustimmung unter den dortigen Umständen nicht.
Diese europarechtlich geprägte Entscheidung lässt sich auf eine Reise nach Marokko nicht ohne Weiteres übertragen. Über den deutschen Fall informiert auch unser Beitrag zum Anspruch auf Krankengeld während eines EU-Urlaubs.
Reisen während des Krankengeldbezugs: Was zu unterscheiden ist
| Situation | Was für die Krankengeldzahlung wichtig ist |
|---|---|
| Aufenthalt innerhalb Deutschlands | Für die Reise selbst ist grundsätzlich keine Zustimmung der Krankenkasse erforderlich; Arbeitsunfähigkeit und Mitwirkungspflichten bleiben zu beachten. |
| Reise in einen anderen EU-Mitgliedstaat | Zustimmung vorab einholen; die Kasse muss die engen Grenzen einer Ablehnung nach der BSG-Rechtsprechung beachten. |
| Reise nach Marokko oder in einen anderen Staat außerhalb der EU | Die Fortzahlung ausdrücklich vorab klären; besondere internationale Vorschriften können zu prüfen sein. |
| Ärztliche Empfehlung liegt vor, Zustimmung der Kasse fehlt | Die medizinische Einschätzung allein sichert den Krankengeldbezug im Ausland nicht. |
Vor der Abreise zählt eine klare Entscheidung
Im Antrag sollten Reiseland, Aufenthaltsadresse und die genauen Reisedaten stehen. Eine ärztliche Stellungnahme kann erläutern, warum die geplante Reise mit der Erkrankung vereinbar ist; die Techniker Krankenkasse benötigt eine solche Bescheinigung nach eigenen Angaben nur in bestimmten Fällen.
Für die eigene Absicherung empfiehlt sich eine schriftliche Entscheidung, die den gesamten Reisezeitraum erfasst. Bleibt die Antwort aus, sollten Versicherte nachfragen, statt Schweigen als Zustimmung zu verstehen.
Auch eine genehmigte Reise ersetzt keine weitere ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Läuft die Bescheinigung während des Aufenthalts aus, muss die Fortsetzung rechtzeitig organisiert werden.
Bei einer Rückforderung lohnt der Blick in die Akte
Verlangt eine deutsche Krankenkasse bereits gezahltes Krankengeld zurück, sollten Betroffene den Bescheid, die betroffenen Tage und die Berechnung prüfen lassen. Hinweise dazu bietet unser Beitrag Krankenkasse fordert Krankengeld zurück: Versicherte müssen nicht immer zahlen.
Nach § 25 SGB X können Beteiligte Einsicht in die Verfahrensakten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. So lässt sich nachvollziehen, auf welche Unterlagen und Annahmen sich die Forderung stützt.
Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist bei Bekanntgabe im Inland nach § 84 SGG grundsätzlich einen Monat. Auf die Akteneinsicht sollten Betroffene mit dem Widerspruch nicht warten, wenn dadurch die Frist verstreichen würde.




