Die Kinder haben schulfrei, doch der Arbeitgeber lehnt den Urlaub ab. Für berufstätige Eltern kann das die gesamte Ferienplanung zerstören.
Einen pauschalen Anspruch auf Urlaub in den Schulferien haben Eltern zwar nicht, ihr Arbeitgeber darf ihren Antrag aber auch nicht nach Belieben zurückweisen. Es gilt dabei, die individuelle familiäre Situation zu berücksichtigen.
Entscheidend sind die konkreten Gründe, die Interessen anderer Beschäftigter und mögliche dringende betriebliche Hindernisse.
Urlaub ist kein Entgegenkommen des Arbeitgebers
Nach § 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz muss Ihr Arbeitgeber Ihre Urlaubswünsche bei der zeitlichen Planung berücksichtigen. Dagegen können dringende betriebliche Belange sprechen oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
Fehlen solche entgegenstehenden Gründe, darf der Betrieb Ihren gewünschten Zeitraum nicht einfach ablehnen.
Diese Vorgabe gilt bei der Urlaubsplanung für das gesamte Jahr. Dass Eltern keinen uneingeschränkten Vorrang haben, bedeutet nicht umgekehrt, dass der Arbeitgeber willkürlich entscheiden könnte.
Schulpflichtige Kinder sind ein wichtiges soziales Argument
Mit schulpflichtigen Kindern können Sie einen gemeinsamen Familienurlaub regelmäßig nur während der Ferien verbringen. Zusätzlich kann eine Betreuungslücke entstehen, wenn Schule und Hort schließen. Beides gehört in die Prüfung Ihres Antrags.
Dabei geht es nicht ausschließlich darum, ob Sie eine Reise gebucht haben. Auch Urlaub zu Hause kann der gemeinsamen Erholung und Betreuung dienen.
Eltern erhalten deshalb aber nicht sämtliche gewünschte Ferienwochen. Auch Beschäftigte ohne Kinder können an bestimmte Termine gebunden sein, etwa weil ihre Partner nur während festgelegter Betriebsferien Urlaub bekommen.
Ebenso kann zählen, wer in den Vorjahren zurückstecken musste. Eine gerechte Entscheidung verlangt den Blick auf die tatsächlichen Umstände.
Fiktives Beispiel: Jens und Frauke planen die Osterferien
Jens, 34 Jahre, und Frauke, 36 Jahre, leben mit ihren Töchtern Ronja, 12 Jahre, und Klara, 8 Jahre, in Elmshorn in Schleswig-Holstein. Beide Eltern arbeiten. Für eine Woche der Osterferien möchten sie gemeinsam freinehmen.
Fraukes Arbeitgeber hat ihren Antrag bereits bewilligt. Für Klara steht in dieser Woche keine passende Ferienbetreuung zur Verfügung.
Jens beantragt denselben Zeitraum. Sein Vorgesetzter lehnt ab: Ein Kollege habe seinen Urlaubswunsch früher eingetragen. Dessen Antrag ist allerdings ebenfalls noch nicht genehmigt. Weitere Gründe nennt der Betrieb zunächst nicht.
Diese Begründung reicht allein nicht aus. Wenn tatsächlich nur einer der beiden Beschäftigten fehlen kann, muss der Arbeitgeber ihre sozialen Interessen vergleichen.
Jens sollte deshalb auf die Schulferien seiner Töchter, Fraukes bereits bewilligten Urlaub und die fehlende Betreuung hinweisen. Der frühere Eingang des anderen Antrags ersetzt diese Prüfung nicht.
Ein sicherer Anspruch für Jens folgt daraus noch nicht: Auch der Kollege könnte gewichtige Gründe haben. Im fiktiven Beispiel prüft der Arbeitgeber die Anträge erneut.
Der Kollege kann seinen Urlaub ohne größere Nachteile verschieben und stimmt dem zu. Jens erhält die gewünschte Woche. Entscheidend war, dass die Familie ihre Situation konkret erläutert hat.
„Wer zuerst kommt“ ersetzt keine soziale Abwägung
Ein früher Antrag hilft bei der Organisation. Er verschafft aber bei noch offenen, miteinander konkurrierenden Anträgen nicht den Vorrang. Ebenso wenig darf der Arbeitgeber pauschal festlegen, dass Beschäftigte ohne Kinder in den Ferien grundsätzlich leer ausgehen.
Anders liegt es bei bereits bewilligtem Urlaub: Eine erteilte Genehmigung ist grundsätzlich verbindlich. Ein späterer Antrag von Eltern führt nicht einfach dazu, dass ein Kollege seinen Urlaub wieder verliert.
Deshalb sollten Sie bei der betrieblichen Urlaubsplanung und Genehmigung zwischen einem Wunscheintrag und einer verbindlichen Zusage unterscheiden.
Wann der Betrieb den Ferienurlaub ablehnen darf
Dringende betriebliche Belange können einer Freistellung entgegenstehen. Denkbar sind erhebliche personelle Engpässe, durch die notwendige Arbeiten nicht mehr erledigt werden könnten.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Ein allgemeiner Hinweis auf viel Arbeit erklärt jedoch noch nicht, weshalb gerade Ihr Urlaub im beantragten Zeitraum unmöglich sein soll.
Bitten Sie um eine konkrete Erläuterung: Welche Aufgaben würden ausfallen, welche Besetzung braucht der Betrieb, und warum lässt sich keine Vertretung organisieren?
Dabei müssen Sie nicht selbst die Personalplanung übernehmen. Die Nachfrage hilft aber, eine nachvollziehbare Entscheidung von einer pauschalen Absage zu unterscheiden.
| Situation | Bedeutung für den Urlaubsantrag |
|---|---|
| Schulpflichtige Kinder und fehlende Ferienbetreuung | Wichtige soziale Gründe, die der Arbeitgeber berücksichtigen muss. |
| Der Partner kann nur im beantragten Zeitraum Urlaub nehmen | Kann den Wunsch nach gemeinsamem Urlaub zusätzlich stützen. |
| Mehrere Eltern beantragen dieselbe Ferienwoche | Die jeweiligen Umstände müssen verglichen werden; Elternschaft allein löst den Konflikt nicht. |
| Ein Kollege hat seinen Antrag früher eingereicht | Bei noch offenen Anträgen ersetzt die Reihenfolge nicht die soziale Abwägung. |
| Der Urlaub eines Kollegen ist bereits genehmigt | Diese Zusage ist grundsätzlich verbindlich und lässt sich nicht einfach zugunsten eines späteren Antrags aufheben. |
| Dringende betriebliche Belange stehen entgegen | Eine Ablehnung kann auch gegenüber Eltern mit schulpflichtigen Kindern zulässig sein. |
So reagieren Sie auf eine Ablehnung
Stellen Sie Ihren Antrag möglichst früh und nachvollziehbar, etwa per E-Mail oder über das betriebliche Urlaubssystem. Nennen Sie den gewünschten Zeitraum und erläutern Sie Ihre Bindung an die Schulferien.
Bewahren Sie Antrag und Antwort auf. Gibt es eine Ablehnung, bitten Sie um deren Gründe und eine erneute Prüfung Ihrer familiären Situation.
Schalten Sie ggf. einen vorhandenen Betriebsrat ein. Nach § 87 Absatz 1 Nummer 5 Betriebsverfassungsgesetz bestimmt er bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen und beim Urlaubsplan mit.
Sein Mitbestimmungsrecht erfasst auch die zeitliche Lage des Urlaubs einzelner Beschäftigter, wenn darüber keine Einigung mit dem Arbeitgeber zustande kommt.
Bleibt der Konflikt bestehen und rückt der Ferienbeginn näher, können Gewerkschaft oder arbeitsrechtliche Beratung helfen. Unter entsprechenden Voraussetzungen kommt ein Eilantrag beim Arbeitsgericht infrage. Warten Sie damit nicht bis zum geplanten Reisebeginn.
Ohne Genehmigung losfahren kann den Arbeitsplatz kosten
Auch eine möglicherweise rechtswidrige Ablehnung berechtigt Sie nicht dazu, sich selbst Urlaub zu geben. Eigenmächtiges Fernbleiben kann eine Kündigung auslösen. Wie schwer die Folgen ausfallen können, zeigt der Fall einer fristlosen Kündigung wegen vier eigenmächtig genommenen Urlaubstagen.
Schweigt der Arbeitgeber, sollten Sie ebenfalls nicht ohne Weiteres von einer Genehmigung ausgehen. Fragen Sie nach einer eindeutigen Entscheidung. Eine bereits bezahlte Ferienwohnung zwingt den Betrieb nicht zur Bewilligung.
Verbindliche Reisebuchungen sollten Sie deshalb erst nach der Zusage vornehmen.
Resturlaub und Krankheit können die Planung verändern
Wollen Sie für die Osterferien noch Urlaubstage aus dem Vorjahr einsetzen, klären Sie deren Bestand und mögliche Fristen vorher. Resturlaub steht nicht automatisch unbegrenzt zur Verfügung.
Zugleich hängt ein Verfall häufig davon ab, ob der Arbeitgeber seine Hinweis- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Näheres erläutert der Beitrag zum möglichen Verfall offener Urlaubstage.
Wer selbst während des bewilligten Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, verliert die ärztlich nachgewiesenen Krankheitstage grundsätzlich nicht als Urlaubstage. Sie dürfen den Urlaub anschließend aber nicht eigenmächtig verlängern.
Die Voraussetzungen erklärt der Beitrag „Krank im Urlaub: Diese Tage muss der Arbeitgeber zurückgeben“.
Beziehen Sie Krankengeld oder ergänzende Leistungen vom Jobcenter, können für eine Reise zusätzliche Regeln gelten. Prüfen Sie deshalb gegebenenfalls die Voraussetzungen für Urlaub trotz Krankengeld beziehungsweise die Zustimmung des Jobcenters zu einer Abwesenheit.
FAQ: Urlaub für Eltern in den Osterferien
Haben Eltern in jeder Ferienwoche Vorrang?
Nein. Schulpflichtige Kinder sind ein wichtiges soziales Kriterium. Der Arbeitgeber muss aber auch entgegenstehende betriebliche Belange und die Interessen anderer Beschäftigter prüfen.
Kann der Arbeitgeber verlangen, dass immer nur ein Elternteil Urlaub nimmt?
Eine solche pauschale Vorgabe ersetzt keine Einzelfallprüfung. Auch der Wunsch nach gemeinsamer Erholung mit Partner und Kindern muss berücksichtigt werden. Ein uneingeschränkter Anspruch auf gleichzeitigen Urlaub bei beiden Arbeitgebern entsteht dadurch allerdings nicht.
Gilt mein Antrag nach zwei Wochen ohne Antwort als genehmigt?
Eine solche allgemeine gesetzliche Genehmigungsfiktion gibt es nicht. Verlassen Sie sich nicht auf bloßes Schweigen, sondern verlangen Sie eine eindeutige Entscheidung.
Quellen
Bürger & Geld: Haben Eltern Anspruch auf Urlaub in den Ferien?, 11. Oktober 2026
Deutscher Gewerkschaftsbund: Urlaub – Anspruch, Dauer, Verjährung, Erreichbarkeit, Stand 16. September 2026
Gesetze im Internet: § 87 Betriebsverfassungsgesetz – Mitbestimmungsrechte
Gesetze im Internet: § 7 Bundesurlaubsgesetz – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
IG BAU: Urlaubsüberschneidung – Ist die Ablehnung meines Urlaubs rechtens?
Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein: Urlaubskonflikte im Büro – „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gilt nicht, 1. Juni 2026




