Schwerbehinderte können über 25 Jahre Kindergeld beziehen

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259 Euro Kindergeld im Monat können Eltern auch dann noch erhalten, wenn ihr Kind längst erwachsen ist.

Bei einer Behinderung endet der Anspruch nicht zwingend am 25. Geburtstag. Entscheidend ist, wann die Behinderung eingetreten ist und ob das Kind deshalb seinen notwendigen Lebensbedarf nicht selbst decken kann.

Dabei zählt mehr als das Geld für Essen, Kleidung und andere alltägliche Ausgaben. Auch der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf gehört in die Berechnung.

Kindergeld bei Behinderung: Diese Voraussetzungen gelten

Die entscheidende Regelung steht in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz. Danach kann ein volljähriges Kind berücksichtigt werden, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Grundsätzlich muss die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein.

Sind diese und die weiteren Kindergeldvoraussetzungen erfüllt, gibt es für diesen Anspruch keine feste obere Altersgrenze. Kindergeld kann also beispielsweise auch für ein 30- oder 45-jähriges Kind gezahlt werden.

Eine Behinderung muss für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Arbeitslosigkeit oder ein geringes Einkommen begründen für noch keinen Anspruch über diese Regelung.

Für bestimmte Altfälle bleibt die frühere Altersgrenze von 27 Jahren maßgeblich. Bei einem lange zurückliegenden Eintritt der Behinderung sollte deshalb auch die Übergangsregelung geprüft werden.

Die Behinderung muss früh eingetreten sein – die finanzielle Abhängigkeit nicht

Vor der maßgeblichen Altersgrenze muss die Behinderung bereits bestanden haben. Die daraus folgende Unfähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, darf auch später eintreten.

Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. August 2011 klargestellt (Az. III R 24/09). Eine frühere Berufstätigkeit schließt einen späteren Kindergeldanspruch nicht aus.

Denkbar ist etwa, dass ein Mensch mit einer seit der Jugend bestehenden Behinderung zunächst ausreichend verdient. Verschlechtert sich seine Situation später so, dass er wegen dieser Behinderung seinen notwendigen Bedarf nicht mehr decken kann, kommt Kindergeld erneut infrage.

Die Familienkasse muss die konkreten Voraussetzungen prüfen.

Warum 12.348 Euro keine starre Einkommensgrenze sind

Bei der Prüfung werden zwei Größen verglichen: der notwendige Lebensbedarf und die finanziellen Mittel des erwachsenen Kindes.

Der allgemeine Lebensbedarf orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag. Im Jahr 2026 beträgt er 12.348 Euro. Rechnerisch sind das 1.029 Euro monatlich. Hinzu kommt der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf.

Die Rechnung lautet deshalb: Notwendiger Lebensbedarf = allgemeiner Lebensbedarf + behinderungsbedingter Mehrbedarf.

Ein Einkommen oberhalb von 12.348 Euro im Jahr beendet den Anspruch somit nicht immer. Entscheidend ist, ob die verfügbaren Mittel auch den zusätzlichen Bedarf decken.

Umgekehrt genügt eine rechnerische Lücke allein nicht: Der Zusammenhang mit der Behinderung muss ebenfalls vorliegen.

Beispiel: Trotz 1.200 Euro eigener Mittel kann Kindergeld zustehen

Das folgende vereinfachte Beispiel betrifft eine 30-jährige Person. Ihre Behinderung besteht seit dem Jugendalter. Aufgrund der Einschränkungen kann sie nur in begrenztem Umfang arbeiten.

Für die Rechnung wird angenommen, dass die Familienkasse monatlich 1.200 Euro anrechenbare finanzielle Mittel ermittelt hat. Gesetzliche Abzüge sind darin bereits berücksichtigt. Der nachgewiesene und anerkannte behinderungsbedingte Mehrbedarf beträgt 300 Euro monatlich.

Weitere anzurechnende Leistungen gibt es im Beispiel nicht.

Vereinfachte Beispielrechnung zum Kindergeld bei Behinderung für 2026
Berechnung Monatlich Bei zwölf unveränderten Monaten
Allgemeiner Lebensbedarf 1.029 Euro 12.348 Euro
Anerkannter behinderungsbedingter Mehrbedarf 300 Euro 3.600 Euro
Gesamter notwendiger Lebensbedarf 1.329 Euro 15.948 Euro
Anrechenbare finanzielle Mittel 1.200 Euro 14.400 Euro
Nicht gedeckter Bedarf 129 Euro 1.548 Euro

Ohne den Mehrbedarf würden die eigenen Mittel den allgemeinen Lebensbedarf um 171 Euro monatlich übersteigen. Mit dem anerkannten Mehrbedarf bleibt dagegen eine Lücke von 129 Euro.

Unter den angenommenen Voraussetzungen kann deshalb weiterhin Kindergeld zustehen. Die Beispielrechnung veranschaulicht den vom Bundesfinanzhof verlangten Vergleich von Gesamtbedarf und finanziellen Mitteln. Sie ersetzt keine individuelle Berechnung.

Bei wechselnden Einkünften oder Bedarfen müssen die jeweiligen Anspruchsmonate betrachtet werden.

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Die Bedarfslücke bestimmt nicht die Höhe des Kindergeldes

Im Beispiel fehlen 129 Euro monatlich. Das bedeutet nicht, dass die Familienkasse lediglich diese 129 Euro auszahlt.

Die Bedarfslücke ist für die Prüfung relevant, ob das Kind sich selbst unterhalten kann. Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, beträgt das Kindergeld 2026 grundsätzlich 259 Euro monatlich.

Bei einem Anspruch während des gesamten Jahres sind das 3.108 Euro.

Kindergeld wird also nicht wie eine individuell berechnete Aufstockung exakt auf den ungedeckten Bedarf begrenzt.

Welche Kosten als behinderungsbedingter Mehrbedarf zählen können

Zum Mehrbedarf gehören zusätzliche Belastungen, die durch die Behinderung entstehen: notwendige Pflegeaufwendungen, Hilfen bei alltäglichen Verrichtungen oder behinderungsbedingte medizinische Ausgaben.

Je nach Fall lässt sich der Bedarf anhand eines Behinderten-Pauschbetrags oder durch Einzelnachweise berücksichtigen. Wer höhere tatsächliche Kosten hat, sollte prüfen lassen, ob deren Nachweis günstiger ist.

Auch zusätzliche Wohnkosten können eine Rolle spielen. Der Bundesfinanzhof entschied am 30. Oktober 2025, dass Mehraufwendungen für eine wegen der Gehbehinderung erforderliche rollstuhlgerechte Wohnung berücksichtigt werden müssen (Az. III R 11/24).

Gemeint ist der behinderungsbedingte zusätzliche Aufwand, nicht automatisch die gesamte Miete. Steht ein solcher Mehrbedarf fest, lässt sich seine Höhe aber nicht exakt ermitteln, kommt eine Schätzung in Betracht.

Pflegegeld und andere Leistungen richtig einordnen

Bei den finanziellen Mitteln zählt nicht nur Arbeitslohn. Auch Renten, bestimmte steuerfreie Einnahmen und Leistungen Dritter können für die Prüfung relevant sein. Steuern und bestimmte unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen sind zu berücksichtigen.

Besondere Aufmerksamkeit brauchen zweckgebundene Leistungen wie Pflegegeld oder Eingliederungshilfe. In einer ausführlichen Berechnung können sie auf der Seite der finanziellen Mittel auftauchen.

Gleichzeitig muss der dazugehörige behinderungsbedingte Bedarf korrekt erfasst werden.

Es wäre deshalb falsch, jede solche Leistung pauschal als frei verfügbares zusätzliches Einkommen zu behandeln. Ebenso falsch wäre es, sie vollständig wegzulassen.

Entscheidend sind Berechnungsmethode, Leistungszweck und anerkannter Bedarf.

Welche Nachweise die Familienkasse benötigt

Die Familienkasse benötigt Unterlagen zur Behinderung und zu ihrem Eintrittszeitpunkt. Als Nachweise kommen etwa ein Schwerbehindertenausweis, ein Feststellungsbescheid oder ein ärztliches Gutachten infrage.

Bei über 25-Jährigen muss nachvollziehbar sein, seit wann die Behinderung besteht.

Zusätzlich sollten Familien die finanziellen Mittel und geltend gemachten Mehrkosten belegen können. Ein Ausweis allein beantwortet die Frage nach der Fähigkeit zum Selbstunterhalt nicht.

Dass Leistungen und Nachteilsausgleiche jeweils eigene Voraussetzungen haben, erläutert auch unser Beitrag darüber, welche Vergünstigungen ein Schwerbehindertenausweis nicht automatisch eröffnet.

Für die Vorbereitung hilft eine geordnete Zusammenstellung von medizinischen Nachweisen, Einkommensunterlagen, Leistungsbescheiden und Belegen über zusätzliche Kosten.

Dabei sollte jeweils erkennbar sein, auf welchen Zeitraum sich die Unterlagen beziehen.

Beim Bescheid auf die vollständige Berechnung achten

Lehnt die Familienkasse den Antrag ab, lohnt ein Blick auf die Begründung. Fehlt ein Nachweis über den frühen Eintritt der Behinderung? Wird deren Bedeutung für die eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit bestritten? Oder wurden Mehrkosten nicht berücksichtigt?

Gerade bei Einkommen oberhalb des allgemeinen Lebensbedarfs ist die vollständige Gegenüberstellung entscheidend. Familien sollten nachvollziehen können, welche Mittel angesetzt, welche Abzüge vorgenommen und welche behinderungsbedingten Bedarfe anerkannt wurden.

Die steuerliche Beantragung eines Behinderten-Pauschbetrags ist davon zu unterscheiden. Auch ein digitaler GdB-Nachweis ersetzt nicht alle notwendigen Anträge. Für das Kindergeld bleibt die eigenständige Prüfung durch die Familienkasse maßgeblich.

Quellen

§ 32 Einkommensteuergesetz
§ 66 Einkommensteuergesetz
Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. August 2011 – III R 24/09
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Oktober 2025 – III R 11/24; Bundesvereinigung Lebenshilfe: Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung