Krankengeld eingestellt, obwohl der Arzt weiter krankschreibt

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Die Beschwerden dauern an, die Arztpraxis bescheinigt weiterhin Arbeitsunfähigkeit – und trotzdem kündigt die Krankenkasse das Ende der Krankengeldzahlung an. Für Betroffene entsteht damit neben der gesundheitlichen Belastung eine existenzielle Frage: Wovon sollen Miete und Lebensunterhalt bezahlt werden?

Eine solche Entscheidung muss nicht das letzte Wort sein. Wer rechtzeitig widerspricht, die medizinische Begründung prüfen lässt und die weitere Arbeitsunfähigkeit sorgfältig dokumentiert, kann seine Ansprüche auf Weiterzahlung beziehungsweise Nachzahlung verfolgen.

Warum die Krankenkasse trotz Krankschreibung die Zahlung beenden kann

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein wichtiger Nachweis für den Krankengeldanspruch, bindet die Krankenkasse aber nicht in jedem Fall abschließend. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, sieht § 275 SGB V eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vor.

Dessen Einschätzung kann von der Beurteilung der behandelnden Praxis abweichen. Kommt er zu dem Ergebnis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegen, kann die Krankenkasse darauf ihre Entscheidung über das Krankengeld stützen.

Über die Leistung entscheidet allerdings die Krankenkasse, nicht der Medizinische Dienst. Der Widerspruch richtet sich deshalb gegen den Bescheid der Kasse und nicht allein gegen das medizinische Gutachten.

Arbeitsfähig bedeutet nicht einfach „wieder gesund“

Bei Beschäftigten kommt es grundsätzlich darauf an, ob sie ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten können oder dadurch eine Verschlimmerung ihrer Erkrankung riskieren. Die konkreten Anforderungen der Arbeit müssen in die Beurteilung einfließen.

So sagt die Fähigkeit, einen kurzen Spaziergang zu unternehmen, wenig darüber aus, ob jemand eine volle Schicht mit schwerem Heben bewältigen kann. Auch bei psychischen Erkrankungen können Belastbarkeit, Konzentration und der Umgang mit beruflichem Stress erheblich eingeschränkt sein, obwohl einzelne Alltagsaktivitäten möglich bleiben.

Arbeitsunfähigkeit bedeutet deshalb auch keine allgemeine Pflicht, im Bett zu bleiben.

Für Arbeitslose und bestimmte andere Versichertengruppen gelten abweichende Bewertungsregeln. Deshalb muss bei einem Streit auch geklärt werden, welcher berufliche und versicherungsrechtliche Status der Begutachtung zugrunde liegt.

Eine Begutachtung ohne Untersuchung ist nicht automatisch unzulässig

Viele Betroffene wundern sich, dass der Medizinische Dienst ihre Arbeitsfähigkeit beurteilt, ohne sie persönlich zu untersuchen. Eine Beurteilung nach Aktenlage ist jedoch grundsätzlich möglich, wenn aussagekräftige Befunde und ausreichende Informationen zur beruflichen Tätigkeit vorliegen.

Angreifbar kann eine solche Einschätzung werden, wenn wichtige Unterlagen fehlen, veraltete Befunde verwendet werden oder die tatsächlichen Arbeitsanforderungen unberücksichtigt bleiben. Entscheidend ist deshalb weniger, ob ein persönlicher Termin stattgefunden hat, sondern ob die medizinische Schlussfolgerung auf einer tragfähigen Grundlage beruht.

Den Bescheid prüfen und die Widerspruchsfrist sichern

Betroffene sollten sich eine angekündigte Zahlungseinstellung schriftlich bestätigen lassen und eine nachvollziehbare Begründung verlangen. Aus der Entscheidung sollte hervorgehen, ab welchem Zeitpunkt die Kasse nicht mehr zahlen will und worauf sie dies stützt.

Für den Widerspruch gilt nach § 84 SGG grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Frist nach § 66 SGG grundsätzlich ein Jahr.

Auf diese längere Frist sollte sich niemand ungeprüft verlassen. Ebenso wenig ist es sinnvoll, mit dem Widerspruch auf einen Facharzttermin oder die Übersendung des Gutachtens zu warten.

Zur Fristwahrung kann zunächst eine kurze Erklärung ausreichen: „Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom [Datum] über die Einstellung meines Krankengeldes Widerspruch ein.“ Die Begründung kann nach Akteneinsicht nachgereicht werden.

Der Widerspruch muss fristgerecht eingehen und die gesetzliche Form erfüllen, beispielsweise als unterschriebenes Schreiben oder über einen dafür zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg. Ein Telefonat oder eine gewöhnliche E-Mail genügt dafür regelmäßig nicht; ein Zugangsnachweis sollte aufbewahrt werden.

Das vollständige Gutachten und die Entscheidungsunterlagen anfordern

Wer nur das Ergebnis kennt, kann die medizinische Bewertung kaum gezielt entkräften. Nach § 25 SGB X besteht grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die für das Verfahren relevanten Akten.

Betroffene können das vollständige Gutachten beziehungsweise die vollständige gutachtliche Stellungnahme und die zugrunde gelegten Unterlagen anfordern. Liegt der Krankenkasse nur eine Ergebnisübermittlung vor, sollte auch die vollständige Fassung beim Medizinischen Dienst verlangt werden.

Beim Lesen kommt es auf konkrete Fragen an: Welche Befunde wurden berücksichtigt, wie wurde die bisherige Tätigkeit beschrieben und warum soll die Arbeitsunfähigkeit gerade zum genannten Datum enden? Eine pauschale Aussage zur Belastbarkeit ersetzt keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den dokumentierten Einschränkungen.

Was eine ärztliche Stellungnahme aussagekräftig macht

Eine weitere Bescheinigung mit derselben Diagnose beantwortet nicht unbedingt die Einwände aus dem Gutachten. Hilfreich ist eine ergänzende ärztliche Stellungnahme, die erklärt, welche Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen weiterhin bestehen und warum diese der konkreten Arbeit entgegenstehen.

Bei einer körperlich belastenden Tätigkeit kann es etwa um eingeschränkte Beweglichkeit, fehlende Kraft oder eine ärztlich festgestellte Begrenzung beim Heben gehen. Bei psychischen Erkrankungen können nachvollziehbar dokumentierte Konzentrationsprobleme, Erschöpfung oder eine verminderte Belastbarkeit bedeutsam sein.

Die Darstellung sollte auch den Zeitraum nach der angekündigten Zahlungseinstellung erfassen. Aktuelle Behandlungsberichte können zeigen, ob die angenommene Besserung tatsächlich eingetreten ist oder die Beschwerden unverändert fortbestehen.

Die behandelnde Praxis kann ein Zweitgutachten anstoßen

Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sieht bei Meinungsverschiedenheiten einen besonderen Weg vor. Die behandelnde Vertragsärztin oder der Vertragsarzt kann mit schriftlicher Begründung bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf Grundlage eines Zweitgutachtens beantragen.

Dieser Antrag soll unverzüglich nach Kenntnis der abweichenden Einschätzung gestellt werden. Er ersetzt den eigenen fristgerechten Widerspruch gegen den Krankengeldbescheid nicht.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Die Arbeitsunfähigkeit weiterhin rechtzeitig feststellen lassen

Auch nach dem Zahlungsstopp sollten Betroffene die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen, solange sie tatsächlich besteht. Wer aus Enttäuschung über die Kasse keine Folgetermine mehr wahrnimmt, kann die Durchsetzung seines Anspruchs zusätzlich erschweren.

Nach § 46 SGB V muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden. Samstage zählen für diese Regel nicht als Werktage.

Endet die Bescheinigung an einem Freitag, reicht damit grundsätzlich die erneute Feststellung am folgenden Montag, sofern dieser kein Feiertag ist. Ein rechtzeitig vereinbarter Termin vor Ablauf der Bescheinigung verringert das Risiko vermeidbarer Schwierigkeiten.

Für bestimmte Versicherte enthält das Gesetz eine Schutzregel bei einer erneuten Feststellung innerhalb eines Monats. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Zusage, dass bei einer Lücke sämtliche ausgefallenen Tage bezahlt werden.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erleichtert die Übermittlung, ersetzt aber nicht die rechtzeitige ärztliche Feststellung. Eine später rückdatierte Bescheinigung beseitigt eine versäumte Feststellung auch nicht automatisch.

Wird während des Widerspruchs weitergezahlt?

Darauf gibt es keine pauschale Antwort, weil die rechtliche Wirkung vom bisherigen Bewilligungsbescheid und der angegriffenen Entscheidung abhängt. Wird eine noch wirksame Bewilligung aufgehoben, kann der Widerspruch nach § 86a SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben.

Anders liegt es, wenn Krankengeld nur für einen bereits abgelaufenen Abschnitt bewilligt war und die Kasse einen weiteren Abschnitt ablehnt. Dann schafft der Widerspruch allein noch keine neue Zahlungsbewilligung.

Betroffene sollten deshalb ausdrücklich prüfen lassen, ob sie bereits aus der bisherigen Bewilligung eine vorläufige Weiterzahlung verlangen können. Auch bei zunächst fortgesetzten Zahlungen ist der Anspruch damit noch nicht endgültig geklärt.

Welche Unterlagen bei der Prüfung helfen

Unterlage Wofür sie benötigt wird
Bisherige Bewilligung und Einstellungsbescheid Sie zeigen, welcher Zeitraum bewilligt war und welche Entscheidung angegriffen werden muss.
Gutachten des Medizinischen Dienstes Es macht die medizinische Begründung und mögliche Informationslücken erkennbar.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Sie dokumentieren die ärztlichen Feststellungen und die bescheinigten Zeiträume.
Aktuelle Befund- und Behandlungsberichte Sie können die fortbestehenden Einschränkungen und den Krankheitsverlauf belegen.
Beschreibung der beruflichen Tätigkeit Sie hilft, das gesundheitliche Leistungsvermögen mit den tatsächlichen Arbeitsanforderungen abzugleichen.
Nachweise zur finanziellen Situation Sie können bei einem gerichtlichen Eilantrag die besondere Dringlichkeit belegen.

Bei existenzieller Geldnot kommt gerichtliche Eilhilfe infrage

Wenn das Geld für Miete und Lebensunterhalt fehlt, kann das Abwarten auf eine endgültige Entscheidung unzumutbar sein. § 86b SGG eröffnet dafür die Möglichkeit eines Eilverfahrens beim Sozialgericht, auch schon vor einer Klage.

Welche Form des Eilantrags passt, hängt davon ab, ob eine bestehende Bewilligung entzogen oder eine weitere Leistung abgelehnt wurde. Bei einem Antrag auf vorläufige Zahlung müssen insbesondere der geltend gemachte Anspruch und die drohenden wesentlichen Nachteile nachvollziehbar dargelegt werden.

Dazu können neben medizinischen Unterlagen aktuelle Kontoauszüge, Mietverpflichtungen und Angaben zu verfügbaren Einnahmen notwendig sein. Unterstützung bieten etwa Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.

Parallel sollte geklärt werden, wie Lebensunterhalt und Krankenversicherung während des Streits gesichert werden können. Ob andere Sozialleistungen infrage kommen, hängt von der persönlichen Situation ab; die Zahlungseinstellung führt nicht automatisch zu einer Ersatzleistung.

Lehnt die Kasse den Widerspruch ab, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Für Versicherte ist das Verfahren in dieser Eigenschaft grundsätzlich gerichtskostenfrei; für anwaltliche Vertretung können jedoch Kosten entstehen.

Wann eine rückwirkende Zahlung möglich ist

Wird die Ablehnung im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren korrigiert, kann Krankengeld für den zu Unrecht nicht bezahlten Zeitraum nachgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Anspruchsbedingungen für diesen Zeitraum tatsächlich erfüllt waren.

Deshalb reicht es nicht, nur den ursprünglichen Einstellungsbescheid anzugreifen und die weitere Entwicklung unbelegt zu lassen. Fortlaufende ärztliche Feststellungen und zeitnahe Befunde helfen, auch einen länger dauernden Streitzeitraum nachvollziehbar abzudecken.

Eine Nachzahlung ist dennoch kein Automatismus und entspricht nicht zwingend dem gesamten zunächst ausgebliebenen Betrag. Wurden für denselben Zeitraum andere Sozialleistungen erbracht, können Erstattungsansprüche zwischen den beteiligten Leistungsträgern zu berücksichtigen sein.

Nicht jede Zahlungseinstellung beruht auf dem Gutachten

Vor der Begründung des Widerspruchs sollte geprüft werden, ob die Krankenkasse tatsächlich die Arbeitsunfähigkeit bestreitet oder einen anderen Ablehnungsgrund nennt. Ein Streit über medizinische Belastbarkeit ist anders zu führen als ein Streit über die Bezugsdauer oder eine versäumte Mitwirkung.

Dass auch eine nicht angetretene Rehabilitation zu Problemen beim Krankengeld führen kann, zeigt ein auf heilpraxisnet.de dokumentiertes Urteil aus dem Jahr 2016. Eine weitere Krankschreibung räumt einen solchen eigenständigen Ablehnungsgrund nicht ohne Weiteres aus.

Sechs Fragen und Antworten zum eingestellten Krankengeld

Darf die Krankenkasse trotz weiterer Krankschreibung das Krankengeld einstellen?

Ja, wenn sie nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Entscheidung kann jedoch mit Widerspruch und anschließend gegebenenfalls vor dem Sozialgericht überprüft werden.

Wie lange habe ich für den Widerspruch Zeit?

Grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Frist sollte durch einen formgerechten Widerspruch gesichert werden, auch wenn die ausführliche Begründung erst später möglich ist.

Kann ich das Gutachten des Medizinischen Dienstes einsehen?

Grundsätzlich ja, Sie können die vollständige gutachtliche Stellungnahme und Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen verlangen. Dafür kommen Akteneinsicht bei der Krankenkasse und gegebenenfalls eine Anforderung beim Medizinischen Dienst in Betracht.

Soll ich mich trotz eingestellter Zahlung weiter krankschreiben lassen?

Ja, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach ärztlicher Beurteilung fortbesteht. Die weiteren Feststellungen sollten rechtzeitig erfolgen, damit neben dem medizinischen Streit keine zusätzlichen Nachweisprobleme entstehen.

Muss die Krankenkasse während des Widerspruchs weiterzahlen?

Das hängt insbesondere davon ab, ob eine noch wirksame Bewilligung aufgehoben oder eine Zahlung für einen neuen Zeitraum abgelehnt wurde. Der Widerspruch allein garantiert deshalb nicht in jedem Fall eine laufende Auszahlung.

Bekomme ich das ausgebliebene Krankengeld später nachgezahlt?

Eine Nachzahlung ist möglich, wenn die Ablehnung korrigiert wird und die Anspruchsvoraussetzungen für den betreffenden Zeitraum erfüllt waren. Weitere Krankschreibungen sind dafür wichtig, ersetzen aber nicht die Prüfung des gesamten Anspruchs.