BSG: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einer Aufhebungsvereinbarung im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme
Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass eine Aufhebungsvereinbarung im Rahmen eines freiwilligen Personalabbaus eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auslösen kann. Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass bei Vertragsabschluss nicht feststand, ob der Klägerin überhaupt eine betriebsbedingte Kündigung drohte (BSG, Urteil vom 07.10.2026 – B 11 AL 3/26 R).
Die Klägerin hatte sich im Rahmen eines Freiwilligenverfahrens (Matchingverfahrens) für ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemeldet und wurde daraufhin auf einer jederzeit erweiterbaren Trennungsliste geführt. Anschließend schloss sie einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung und der Aussicht auf eine befristete Beschäftigung in einer Transfergesellschaft ab.
Wichtiger Grund für Sperrzeit liegt nicht vor
Nach Auffassung der Richter lag darin kein wichtiger Grund, der eine Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 SGB III ausschließt. Die Klägerin habe durch die Lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses den Eintritt der Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des dreiseitigen Vertrags zum Ausscheiden und zum Übergang in die Transfergesellschaft habe nicht festgestanden, dass ihr im Rahmen der Personalabbaumaßnahmen überhaupt gekündigt werde. Allein die Aufnahme in die Trennungsliste habe dies nicht belegt.
Bestätigung der Vorinstanzen
Damit bestätigte der 11. Senat die Entscheidung der Vorinstanz, des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Az. L 3 AL 24/23).
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Wertungswidersprüche zwischen Arbeits- und Sozialrecht, die gegebenenfalls eine einschränkende Auslegung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III rechtfertigen könnten, lägen nach Auffassung der Richter nicht vor.
Auch die Bewilligung von Transfer-Kurzarbeitergeld führe zu keiner abweichenden Bewertung. Sie setze zwar unter anderem voraus, dass dem Arbeitnehmer Arbeitslosigkeit drohe. Damit sei jedoch noch nicht geklärt, ob ein wichtiger Grund für die Aufgabe des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses vorliege.
Durch ihren Entschluss, sich dem Freiwilligenprogramm anzuschließen, und den Abschluss des Aufhebungsvertrags habe der Klägerin Arbeitslosigkeit gedroht. Ob ihr ein alternatives Verhalten zumutbar gewesen wäre, sei für die Bewilligung von Transfer-Kurzarbeitergeld dagegen nicht maßgeblich.
Fazit:
Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung im Zuge einer Personalabbaumaßnahme mit anschließendem Übergang in eine Transfergesellschaft kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III auslösen. Ein allgemeiner Personalabbau und die Aufnahme in eine freiwillige Trennungsliste reichen für sich genommen nicht aus, um einen wichtigen Grund wegen einer drohenden betriebsbedingten Kündigung zu begründen. Entscheidend ist die konkrete Kündigungssituation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.




