Eine Gastherme braucht nicht nur Gas, sondern auch Strom für ihren Betrieb. Wer Leistungen vom Jobcenter erhält, sollte deshalb prüfen, ob diese Kosten in seiner Berechnung berücksichtigt werden.
Ein Mann verlangte neben dem bereits anerkannten Betriebsstrom eine Warmwasserpauschale von insgesamt 136,16 Euro für zwölf Monate. Das Sozialgericht Dortmund wies seine Klage ab – ließ aber ausdrücklich die Berufung zu, auch wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Das Jobcenter hatte bereits einen Stromanteil anerkannt
Die Gastherme des Klägers versorgte seine Wohnung sowohl mit Heizwärme als auch mit warmem Wasser. Ihren Betriebsstrom bezog sie über den gewöhnlichen Haushaltsanschluss; ein eigener Stromzähler fehlte.
Nach einem Überprüfungsantrag erkannte das Jobcenter zusätzlich fünf Prozent der Gaskosten für Zünd- und Pumpstrom an. Für zwei Monate waren das jeweils 5,25 Euro, für sechs weitere Monate jeweils 2,70 Euro – insgesamt 26,70 Euro.
Der Mann hielt diese Berücksichtigung für unzureichend und verlangte den pauschalierten Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung. Der Streit betraf November 2022 bis Oktober 2023, also einen Zeitraum, der noch vor Einführung des Bürgergeldes begann.
Warum das Gericht die zusätzliche Zahlung ablehnte
Das Sozialgericht Dortmund entschied am 10. April 2026, dass kein zusätzlicher ungedeckter Bedarf bestehe, Aktenzeichen S 35 AS 2078/23. Nach seiner Bewertung waren die Aufwendungen bereits durch die übernommenen Gas- und Nebenkosten sowie den geschätzten Betriebsstrom gedeckt.
Bemerkenswert ist die Begründung: Die Kammer sah die ausdrücklich genannten Voraussetzungen der Warmwasserregelung zunächst als erfüllt an. Sie lehnte die Pauschale dennoch ab, weil aus ihrer Sicht kein weiterer finanzieller Bedarf bestand.
Das Bundessozialgericht hatte einen Anspruch anerkannt
Das Bundessozialgericht hatte bereits am 18. Mai 2022 über eine Kombitherme entschieden, Aktenzeichen B 7/14 AS 1/21 R. Es erkannte bei der damaligen Klägerin einen Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung an.
Das BSG stellte darauf ab, dass Warmwasser innerhalb der Unterkunft erzeugt wurde und zumindest ein Teil der dafür benötigten Energie nicht über die Unterkunfts- und Heizleistungen erfasst war. Der Betrieb einer Kombitherme schließt einen Warmwassermehrbedarf demnach nicht von vornherein aus.
Die Dortmunder Kammer ließ die Berufung ausdrücklich auch wegen einer Abweichung von dieser Entscheidung zu. Ob tatsächlich Berufung eingelegt wurde oder inzwischen eine weitere Entscheidung vorliegt, ließ sich anhand der geprüften Quellen nicht feststellen.
Haushaltsstrom und Heizungsstrom gehören nicht in denselben Topf
Der Regelbedarf umfasst grundsätzlich die gewöhnliche Haushaltsenergie, etwa für Beleuchtung und Kühlschrank. Die auf Heizung und Warmwassererzeugung entfallenden Energieanteile nimmt § 20 SGB II dagegen ausdrücklich aus.
Die Aussage „Strom müssen Sie immer vollständig aus dem Regelsatz bezahlen“ wäre deshalb zu pauschal. Entscheidend ist, wofür die Energie verwendet wird und welche Kosten das Jobcenter bereits berücksichtigt.
Fünf Prozent sind keine gesetzliche Pauschale für jeden Haushalt
Fehlt eine getrennte Verbrauchserfassung, kann für den Betriebsstrom einer Heizungsanlage eine Schätzung erforderlich sein. Das Jobcenter Region Hannover sieht in seinen veröffentlichten Weisungen beispielsweise einen Zuschlag von fünf Prozent der Brennstoffkosten vor, wenn der Betriebsstrom nicht bereits im Heizkostenabschlag enthalten ist.
Das ist eine Berechnungsmethode und kein bundesweit festgelegter zusätzlicher Monatsbetrag. Ob damit die Kosten einer konkreten Anlage sachgerecht erfasst werden, muss anhand des jeweiligen Falls beurteilt werden.
Davon zu unterscheiden ist der gesetzliche Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung innerhalb der Wohnung. § 21 Absatz 7 SGB II sieht dafür bei alleinstehenden Erwachsenen grundsätzlich 2,3 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs vor, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Was Betroffene in ihrem Bescheid prüfen sollten
Zunächst sollte nachvollziehbar sein, wie die Wohnung beheizt und wie das Wasser erwärmt wird. Ebenso wichtig ist, ob der Betriebsstrom bereits in einer Abrechnung oder als zusätzlicher Betrag in den bewilligten Leistungen enthalten ist.
Hilfreich sind die Gas- und Stromabrechnungen, Angaben zur Therme sowie der Berechnungsbogen des Jobcenters. Eine schriftliche Nachfrage sollte konkret darauf zielen, wo die Kosten für den Betrieb der Anlage berücksichtigt wurden und auf welcher Berechnung der angesetzte Betrag beruht.
Wer einen aus seiner Sicht fehlerhaften Bescheid angreifen möchte, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Eine bloße Nachfrage ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht.
Beispiel aus der Praxis: Erst die Berechnung klären
Das folgende Beispiel ist fiktiv: Ein alleinstehender Leistungsbezieher zahlt monatlich 80 Euro für Gas und zusätzlich seinen Haushaltsstrom. Im Jobcenterbescheid findet er die Gaskosten, aber keinen erkennbaren Ansatz für den Strom der Therme.
Er reicht die Unterlagen ein und verlangt eine Prüfung dieses Kostenanteils. Würde in seinem Fall eine Schätzung mit fünf Prozent der Brennstoffkosten angewandt, ergäben sich rechnerisch vier Euro monatlich beziehungsweise 48 Euro im Jahr.
Ob daneben ein Warmwassermehrbedarf zusteht, ist gesondert zu prüfen. Aus dem Dortmunder Urteil folgt jedenfalls nicht, dass der Betriebsstrom einer Gastherme grundsätzlich unberücksichtigt bleiben darf.
Quellen: Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 10. April 2026 – S 35 AS 2078/23; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R; § 20 SGB II und § 21 SGB II; § 84 SGG; Jobcenter Region Hannover, Fachliche Weisungen zu Unterkunft und Heizung; buergergeld.org, Bericht vom 6. Oktober 2026. Das Praxisbeispiel ist eine fiktive Modellrechnung.




