Die Bundesregierung will den Sofortzuschlag für Kinder in der Grundsicherung noch 2026 überprüfen und anpassen. Eine Streichung der monatlichen 25 Euro ist im vorliegenden Haushaltsbegleitgesetz zwar nicht enthalten – die Begründung zeigt aber deutlich, dass auch diese Unterstützung wegfallen soll.
Für Familien geht es um 300 Euro im Jahr je anspruchsberechtigtem Kind. Wer mit wenig Geld auskommen muss, kann eine solche Summe kaum als finanzielle Nebensache betrachten.
Beim Kinderzuschlag ist die Abschaffung bereits vorgesehen
Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht zunächst vor, den Sofortzuschlag innerhalb des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz abzuschaffen. Dabei handelt es sich um eine andere Leistung als den Sofortzuschlag nach dem SGB II, den anspruchsberechtigte Kinder beim Grundsicherungsgeld erhalten.
Diese Unterscheidung ist für betroffene Eltern entscheidend: Aus der geplanten Änderung beim Kinderzuschlag folgt noch keine Streichung durch das Jobcenter. Einen Überblick über die verschiedenen staatlichen Leistungen für Familien neben dem Kindergeld bietet unser ausführlicher Ratgeber.
Die Ankündigung steht in der Gesetzesbegründung
In der Bundestagsdrucksache 21/7860, Seite 13, kündigt die Bundesregierung an, auch die parallel eingeführten Sofortzuschläge im SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz „zu überprüfen und anzupassen“. Das soll bei der noch für 2026 angekündigten Aktualisierung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes geschehen.
Damit ist die Zukunft des Zuschlags ausdrücklich Gegenstand weiterer Gesetzgebungspläne. Welche Änderung am Ende vorgeschlagen wird und wie sie sich auf die verfügbaren Leistungen auswirkt, steht mit dieser Ankündigung noch nicht fest.
Gescheiterte Kindergrundsicherung als Begründung für den Rückzug
Die Regierung begründet die geplante Abschaffung beim Kinderzuschlag damit, dass der Sofortzuschlag mit Blick auf die damals vorgesehene Kindergrundsicherung eingeführt wurde. Nachdem dieses Vorhaben aufgegeben wurde, soll der Zuschlag zur Entlastung des Haushalts entfallen.
Politisch ist diese Argumentation bemerkenswert: Dass eine angekündigte Reform nicht kommt, sagt nichts darüber aus, ob Familien heute weniger Unterstützung benötigen. Aus dem Scheitern eines politischen Vorhabens lässt sich kein gesunkener Bedarf an Lebensmitteln, Kleidung oder gesellschaftlicher Teilhabe ableiten.
Wer eine Unterstützung streichen will, muss deshalb mehr erklären als das Ende des ursprünglichen Reformplans. Für betroffene Kinder zählt, was ihre Eltern tatsächlich bezahlen können.
Die 25 Euro sind weiterhin geltendes Recht
Paragraf 72 SGB II gewährt anspruchsberechtigten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen weiterhin einen monatlichen Sofortzuschlag von 25 Euro. Erfasst sind insbesondere Leistungsberechtigte mit einem Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3 bis 6.
Der Anspruch kann außerdem bestehen, wenn nur bestimmte Bildungs- und Teilhabeleistungen zustehen oder der Anspruch auf Grundsicherungsgeld allein wegen der gesetzlich bezeichneten Kindergeldanrechnung entfällt. Die konkrete Berechtigung hängt deshalb von der jeweiligen Fallgestaltung ab.
Die Prüfankündigung allein ändert diese Rechtslage nicht. Solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und keine wirksame Gesetzesänderung greift, darf das Jobcenter die Zahlung nicht allein mit dem Hinweis auf politische Sparpläne einstellen.
Was für Familien finanziell auf dem Spiel steht
Der Betrag wird pro anspruchsberechtigter Person gezahlt, nicht einmal pro Haushalt. Bei mehreren berechtigten Kindern summiert sich die Unterstützung entsprechend.
| Anspruchsberechtigte Kinder im Haushalt | Sofortzuschlag monatlich insgesamt | Bei zwölf Monaten Anspruch |
|---|---|---|
| Ein Kind | 25 Euro | 300 Euro |
| Zwei Kinder | 50 Euro | 600 Euro |
| Drei Kinder | 75 Euro | 900 Euro |
| Vier Kinder | 100 Euro | 1.200 Euro |
Diese Beträge wären nur bei einem vollständigen Wegfall ohne Ausgleich als Verlust anzusetzen. Eine solche Entscheidung für das SGB II lässt sich dem vorliegenden Entwurf bislang nicht entnehmen.
Die Sparmaßnahme verursacht an anderer Stelle zusätzliche Ausgaben
Für die Abschaffung beim Kinderzuschlag kalkuliert der Entwurf jährlich 450 Millionen Euro Einsparungen. Zugleich veranschlagt er dadurch 150 Millionen Euro zusätzliche Ausgaben beim Grundsicherungsgeld.
Die Rechnung zeigt, dass die erwartete Entlastung beim Kinderzuschlag teilweise mit höheren Ausgaben in einem anderen Leistungssystem einhergeht. Diese 150 Millionen Euro sind keine angekündigte Erhöhung für einzelne Familien.
Eine naheliegende Erklärung ist, dass weniger Unterstützung über den Kinderzuschlag zusätzlichen Bedarf in der Grundsicherung entstehen lassen kann. Die Haushaltszahl allein erlaubt allerdings keine Aussage darüber, welche konkrete Familie künftig Leistungen vom Jobcenter benötigen wird.
Worauf Eltern jetzt achten sollten
Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit wird der Sofortzuschlag bei erfüllten Voraussetzungen ohne gesonderten Antrag bewilligt. Fehlt die Zahlung, sollten Eltern beim Jobcenter nachfragen und auch prüfen, ob ein eigener Bescheid zum Sofortzuschlag vorliegt.
Daneben können Ansprüche auf Bildungs- und Teilhabeleistungen bestehen, beispielsweise für Klassenfahrten, gemeinschaftliches Mittagessen oder notwendige Lernförderung. Diese zweckgebundenen Hilfen ersetzen keine frei verfügbare monatliche Geldleistung.
Weitere Hintergründe zum Gesetzgebungsvorhaben erläutert unser Beitrag über die drohenden Änderungen bei Regelsätzen und Leistungen für Kinder ab 2027. Für die Bewertung eines späteren Entwurfs wird entscheidend sein, welche Gesamtleistung Familien nach allen Änderungen tatsächlich erhalten.
Sechs Fragen und Antworten zum Sofortzuschlag
Ist der 25-Euro-Zuschlag beim Grundsicherungsgeld schon gestrichen?
Nein, der Anspruch nach Paragraf 72 SGB II besteht weiterhin. Der hier behandelte Gesetzentwurf enthält keine Streichung dieser Vorschrift.
Welche Leistung soll zunächst abgeschafft werden?
Vorgesehen ist die Abschaffung des Sofortzuschlags innerhalb des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz. Das ist von der zusätzlichen Zahlung nach dem SGB II zu unterscheiden.
Wann will die Regierung den Zuschlag in der Grundsicherung überprüfen?
Laut Gesetzesbegründung soll die Überprüfung bei der Aktualisierung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes noch 2026 erfolgen. Daraus ergibt sich noch kein verbindlicher Termin für eine Kürzung.
Bekommen nur minderjährige Kinder die 25 Euro?
Nein, auch bestimmte junge Erwachsene können anspruchsberechtigt sein. Es kommt auf die gesetzlichen Voraussetzungen und die einschlägige Regelbedarfsstufe an.
Müssen Eltern einen zusätzlichen Antrag stellen?
Für den Sofortzuschlag nach dem SGB II ist grundsätzlich kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Bewilligung erfolgt bei erfüllten Voraussetzungen von Amts wegen.
Bedeuten die 150 Millionen Euro Mehrausgaben mehr Geld für alle Familien?
Nein, die Zahl beschreibt geschätzte zusätzliche Haushaltsausgaben infolge der geplanten Änderung beim Kinderzuschlag. Sie begründet keinen neuen individuellen Leistungsanspruch.
Beispiel aus der Praxis: Bei zwei Kindern geht es um 600 Euro im Jahr
Eine alleinerziehende Mutter erhält Grundsicherungsgeld und lebt mit ihren acht und vierzehn Jahre alten Kindern zusammen, die beide Anspruch auf den Sofortzuschlag haben. Für die Kinder kommen dadurch zusammen 50 Euro im Monat hinzu, bei zwölf Monaten Anspruch also 600 Euro im Jahr.
Würde der Zuschlag später vollständig und ohne Ausgleich abgeschafft, fehlte dieser Betrag im Familienbudget. Aktuell bleibt der Anspruch jedoch bestehen: Eine Prüfankündigung in Berlin ist noch keine Rechtsgrundlage für eine Zahlungseinstellung vor Ort.
Stand: 3. Oktober 2026. Grundlage sind der Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 und die geltende Regelung des Paragrafen 72 SGB II.




