Arbeitslosengeld: Diese 7 Fehler solltest du vermeiden

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Eine Kündigung ist schon belastend genug – doch beim Arbeitslosengeld können vermeidbare Fehler die finanzielle Lage zusätzlich verschärfen. Wer eine Frist versäumt, vorschnell unterschreibt oder einen Bescheid ungeprüft lässt, riskiert ausbleibende Zahlungen und einen kürzeren Leistungsanspruch.

Dabei geht es um eine Versicherungsleistung, für die Beschäftigte Beiträge gezahlt haben. Trotzdem reicht der Verlust des Arbeitsplatzes allein nicht aus: Für Arbeitslosengeld I gelten Meldepflichten und weitere Voraussetzungen, zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Fehler 1: Erst am letzten Arbeitstag arbeitsuchend melden

Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich grundsätzlich spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Enddatums und dem Beschäftigungsende weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen.

Auch bei einem befristeten Vertrag sollte niemand darauf warten, ob der Arbeitgeber vielleicht doch noch verlängert. Die Hoffnung auf Weiterbeschäftigung ersetzt die rechtzeitige Meldung nicht.

Bei einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit von einer Woche. Für diese Tage wird kein Arbeitslosengeld gezahlt; zugleich verkürzt sich die Anspruchsdauer entsprechend.

Fehler 2: Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung verwechseln

„Die Arbeitsagentur weiß doch schon Bescheid“ ist ein folgenschwerer Irrtum. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die zusätzliche Arbeitslosmeldung, die grundsätzlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen muss.

Die Arbeitslosmeldung ist persönlich bei der Agentur oder online mit elektronischem Identitätsnachweis möglich. Ein gewöhnlicher Anruf oder eine einfache E-Mail genügt dafür nicht.

Wer sich verspätet arbeitslos meldet, erhält grundsätzlich frühestens ab dem Meldetag Geld, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist die Agentur am ersten Tag geschlossen, kann die persönliche Meldung am nächsten Öffnungstag zurückwirken.

Auf fehlende Arbeitgeberunterlagen sollte niemand warten, bevor er sich meldet. Die Unterlagen für die Leistungsberechnung und den Antrag sind ebenfalls wichtig, ersetzen aber die fristgerechte Arbeitslosmeldung nicht.

Fehler 3: Einen Aufhebungsvertrag ungeprüft unterschreiben

Eine Abfindung wirkt zunächst wie ein finanzielles Polster, doch ein Aufhebungsvertrag kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich beschädigen. Wer seine Beschäftigung ohne wichtigen Grund selbst aufgibt und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig arbeitslos wird, riskiert regelmäßig zwölf Wochen Sperrzeit.

Das betrifft auch eine Eigenkündigung. Eine Sperrzeit ist allerdings nicht automatisch gerechtfertigt: Ein belegbarer wichtiger Grund kann sie ausschließen, etwa wenn die Fortsetzung der Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war.

Besonders teuer ist die verkürzte Bezugsdauer: Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert sich der Anspruch grundsätzlich um mindestens ein Viertel. Aus zwölf Monaten können dadurch neun Monate werden – das Geld wird also nicht einfach später nachgezahlt.

Zusätzlich kann der Anspruch wegen einer Abfindung ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist endet. Dieses Ruhen ist rechtlich etwas anderes als eine Sperrzeit und verkürzt für sich genommen grundsätzlich nicht die Anspruchsdauer.

Eine Abfindung allein führt deshalb weder automatisch zu einer Sperrzeit noch zu einer Kürzung. Vor einer Unterschrift sollten Beschäftigte den Beendigungstermin und die Folgen prüfen lassen, wie auch der Beitrag zum Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld erläutert.

Fehler 4: Termine und Bewerbungsnachweise für unverbindlich halten

Wer Arbeitslosengeld erhält, muss auf verbindliche Aufforderungen der Agentur reagieren. Ein versäumter Meldetermin kann bei ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung und ohne wichtigen Grund eine einwöchige Sperrzeit auslösen.

Wer geforderte Eigenbemühungen trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht nachweist, riskiert zwei Wochen Sperrzeit. Deshalb sollten Bewerbungen, Eingangsbestätigungen und Antworten so aufbewahrt werden, dass sich die Bemühungen belegen lassen.

Kann ein Termin aus einem wichtigen Grund nicht wahrgenommen werden, sollte die Agentur möglichst vorher informiert und der Grund nachgewiesen werden. Eine nachvollziehbare Verhinderung ist etwas anderes als das kommentarlos versäumte Gespräch.

Fehler 5: Den Minijob für vollständig anrechnungsfrei halten

Ein Minijob darf nicht mit einem anrechnungsfreien Zuverdienst verwechselt werden. Beim Arbeitslosengeld beträgt der allgemeine Freibetrag für Nebeneinkommen 165 Euro monatlich; die Minijob-Verdienstgrenze ist dafür nicht entscheidend.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Vor der Anrechnung werden unter anderem Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und notwendige Werbungskosten berücksichtigt. Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit länger neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gearbeitet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Freibetrag beanspruchen.

Außerdem muss die Arbeitszeit grundsätzlich unter 15 Stunden wöchentlich bleiben, wobei mehrere Tätigkeiten zusammengerechnet werden. Wer regelmäßig 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt grundsätzlich nicht mehr als arbeitslos – selbst bei geringem Verdienst.

Die Nebentätigkeit muss vorab bei der Agentur gemeldet werden. Warum mehr als der allgemeine Freibetrag möglich sein kann, erklärt auch der Beitrag zum Zuverdienst beim Arbeitslosengeld.

Fehler 6: Ohne Zustimmung verreisen

Arbeitslosigkeit bedeutet nicht, dass jede Reise verboten wäre. Wer verreisen und weiter Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss die notwendige Zustimmung zur Ortsabwesenheit aber vor der Abreise einholen.

Bei genehmigter Abwesenheit kann Arbeitslosengeld grundsätzlich für bis zu 21 Kalendertage im Kalenderjahr weitergezahlt werden. Wochenenden und Feiertage zählen dabei mit.

Die Agentur kann einer zusammenhängenden Abwesenheit von bis zu sechs Wochen zustimmen, zahlt aber grundsätzlich nur für die ersten drei Wochen. Dauert die Reise länger als sechs Wochen, entfällt die Zahlung bereits ab Reisebeginn; anschließend ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich.

Wer ohne erforderliche Zustimmung wegfährt, riskiert für die Abwesenheit den Verlust des Anspruchs und eine Rückforderung. Eine gebuchte Reise oder die Erreichbarkeit per Handy ersetzt die Zustimmung nicht.

Fehler 7: Den Bescheid ungeprüft akzeptieren

Auch ein Bescheid der Arbeitsagentur kann Fehler enthalten. Prüfen sollten Betroffene deshalb insbesondere das berücksichtigte Arbeitsentgelt, die Versicherungszeiten, die Anspruchsdauer und die Begründung einer Sperrzeit.

Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, bei einem steuerrechtlich berücksichtigungsfähigen Kind unter den gesetzlichen Voraussetzungen 67 Prozent. Es sind also nicht schlicht 60 oder 67 Prozent des letzten Nettozahlbetrags auf dem Gehaltskonto.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein Anruf mit der Bitte um Erklärung ersetzt den Widerspruch nicht und hält die Frist nicht an.

Wer die Berechnung noch prüfen lassen muss, kann zunächst fristgerecht Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen. Dafür sollte einer der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Wege genutzt und der rechtzeitige Eingang dokumentiert werden.

Warum nicht jede ausbleibende Zahlung dasselbe bedeutet

Situation Folge für die Zahlung Folge für die Anspruchsdauer
Verspätete Arbeitsuchendmeldung ohne wichtigen Grund Eine Woche Sperrzeit Verkürzung um die Sperrzeittage
Verspätete Arbeitslosmeldung Grundsätzlich keine Zahlung für die Zeit vor der Meldung Keine automatische Sperrzeit allein wegen dieser Verspätung
Zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Zwölf Wochen keine Zahlung Grundsätzlich Verkürzung um mindestens ein Viertel
Ruhen wegen Abfindung und verkürzter Kündigungsfrist Zahlungsbeginn kann sich verschieben Durch dieses Ruhen allein grundsätzlich keine Verkürzung

Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld

Reicht es, wenn mein Arbeitgeber meine Entlassung meldet?

Die eigenen Meldepflichten bleiben bestehen. Beschäftigte müssen sich fristgerecht arbeitsuchend und zusätzlich arbeitslos melden.

Bekomme ich nach einer Eigenkündigung immer eine Sperrzeit?

Ein nachgewiesener wichtiger Grund kann eine Sperrzeit ausschließen. Ob er vorliegt, prüft die Agentur anhand der konkreten Umstände; eine bloße Unzufriedenheit mit dem Arbeitsplatz genügt dafür regelmäßig nicht.

Wird eine Abfindung vollständig mit dem Arbeitslosengeld verrechnet?

Eine Abfindung wird nicht pauschal Euro für Euro abgezogen. Bei einer vorzeitigen Beendigung vor Ablauf der Arbeitgeberkündigungsfrist kann der Anspruch jedoch ruhen, und unabhängig davon kann eine Sperrzeit zu prüfen sein.

Darf ich während des Bezugs einen Nebenjob ausüben?

Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Tätigkeit gemeldet wird und die gesamte Arbeitszeit regelmäßig unter 15 Wochenstunden bleibt. Beim Einkommen gelten grundsätzlich 165 Euro Freibetrag monatlich, wobei Abzüge und besondere Freibeträge die Anrechnung verändern können.

Sind drei Wochen Urlaub automatisch erlaubt?

Für die Fortzahlung bei einer Reise ist die vorherige Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich. Die grundsätzlich möglichen 21 Kalendertage sind keine pauschale Erlaubnis, ohne Abstimmung wegzufahren.

Was kann ich gegen eine unberechtigte Sperrzeit tun?

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollten Betroffene ihren wichtigen Grund konkret schildern und vorhandene Nachweise beifügen oder nachreichen.

Quellen: Bundesagentur für Arbeit zu Arbeitsuchendmeldung, Arbeitslosmeldung, Bescheid und Widerspruch sowie Merkblatt für Arbeitslose; § 148 SGB III, § 158 SGB III und § 159 SGB III.