Diesen Stromposten müssen Mieter so nicht bezahlen
Die Nebenkostenabrechnung kommt, unten steht eine Nachzahlung, und viele Mieter überweisen den Betrag, ohne die einzelnen Positionen genauer anzusehen. Doch hinter der unscheinbaren Bezeichnung „Allgemeinstrom“ kann eine Forderung stehen, die rechtlich nicht durchsetzbar ist.
Mehrere Gerichte haben solche Sammelposten beanstandet, weil nicht nachvollziehbar war, welche Stromkosten tatsächlich abgerechnet wurden. Daraus folgt allerdings kein Freibrief, die Kosten für das Treppenhauslicht grundsätzlich zu streichen.
Das Problem ist der undurchsichtige Stromposten
„Hausstrom“, „Allgemeinstrom“ oder „Strom allgemein“ klingt zunächst verständlich: Im Treppenhaus brennt Licht, der Keller ist beleuchtet, vor der Haustür hängt eine Lampe. Die Bezeichnung verrät aber nicht zuverlässig, ob ausschließlich diese Beleuchtung oder zusätzlich andere Anlagen abgerechnet werden.
Genau diese Unklarheit kann Vermietern zum Verhängnis werden. Mieter müssen erkennen können, welche Kostenart sie bezahlen sollen, statt aus einem Sammelbegriff erraten zu müssen, welche Verbraucher daran angeschlossen sind.
Amtsgericht Hamburg erklärte „Hausstrom“ für formell unwirksam
Das Amtsgericht Hamburg beanstandete mit Urteil eine unter „Hausstrom“ abgerechnete Position als formell unwirksam (Az. 48 C 320/20). Die Bezeichnung ließ nach Auffassung des Gerichts nicht erkennen, auf welche Verbrauchsstellen die verlangten Stromkosten entfielen.
Das Gericht verwies auf § 2 Nummer 11 der Betriebskostenverordnung, der die Kosten der Beleuchtung erfasst. Ein allgemeiner Stromposten könne dagegen weitere Kostenarten enthalten und deshalb eine unzulässige Mischposition darstellen.
Landgericht Hamburg strich 165,86 Euro aus der Abrechnung
Dass es dabei um konkrete Entlastungen geht, zeigt ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 307 S 58/21). Die Richter strichen einen Betrag von 165,86 Euro für „Allgemeinstrom“ aus der streitigen Betriebskostenabrechnung.
Für die Mieter war nicht ausreichend erkennbar, ob darunter beispielsweise auch Strom für eine Lüftungsanlage, die Heizung oder den Aufzug fiel. Die Kostenarten müssen sich so aus der Abrechnung ergeben, dass Mieter die Forderung mit ihren vertraglichen Zahlungspflichten abgleichen können.
Warum eine andere Bezeichnung den Unterschied machen kann
Besonders aufschlussreich ist ein weiteres Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 311 S 93/23). Darin hielt das Gericht „Allgemeinstrom“ für ein Abrechnungsjahr für formell unwirksam, akzeptierte für ein anderes Jahr aber die Bezeichnung „Kosten der Beleuchtung/Allgemeinstrom“.
Der Zusatz machte aus Sicht der Richter ausreichend deutlich, welche Kostenart gemeint war. Es geht also nicht um ein verbotenes Wort, sondern um eine verständliche Zuordnung der Forderung.
Die Schlagzeile, Mieter müssten „Allgemeinstrom jetzt nicht mehr bezahlen“, greift deshalb zu kurz. Auch eine formal ausreichende Bezeichnung beantwortet zudem noch nicht die Frage, ob die tatsächlich angesetzten Kosten sachlich richtig sind.
Was hinter dem berichteten neuen Urteil aus Pankow steckt
Aktuell wird außerdem eine Entscheidung des Amtsgerichts Pankow unter dem Aktenzeichen 2 C 434/25 verbreitet. Rechtsanwalt Gabriel Fischer berichtet darüber unter der Datumsangabe 4. März 2026 und beschreibt ebenfalls eine Beanstandung der Position „Hausstrom“ wegen fehlender Transparenz.
Der veröffentlichte Bericht nennt allerdings zusätzlich den 25. März 2026 als Verkündungstag; ein vollständiger Urteilstext liegt dieser Darstellung nicht zugrunde. Die Entscheidung sollte deshalb als anwaltlich berichteter Fall eingeordnet werden, während die Hamburger Urteile im veröffentlichten Wortlaut überprüfbar sind.
Aus einzelnen Urteilen entsteht außerdem kein bundesweites Verbot sämtlicher entsprechend benannter Abrechnungsposten. Ob eine konkrete Forderung scheitert, hängt von der Abrechnung, ihrer Erläuterung und den Umständen des Mietverhältnisses ab.
Welche Stromkosten weiterhin umgelegt werden dürfen
Die Betriebskostenverordnung erlaubt ausdrücklich, Kosten der Außenbeleuchtung und der Beleuchtung gemeinsam genutzter Gebäudeteile abzurechnen. Dazu gehören beispielsweise Zugänge, Flure, Treppen, Keller und Waschküchen.
Auch Betriebsstrom für Heizungsanlagen oder Aufzüge kann umlagefähig sein, gehört aber zur jeweils passenden Kostenart. Die Aussage, außerhalb der Beleuchtung dürften überhaupt keine Stromkosten auf Mieter verteilt werden, ist deshalb falsch.
| Stromverbrauch | Einordnung in der Abrechnung |
|---|---|
| Treppenhaus-, Keller- und Außenbeleuchtung | Grundsätzlich als Beleuchtungskosten umlagefähig. |
| Betriebsstrom der Heizungsanlage | Der Heizkostenabrechnung zuzuordnen. |
| Betriebsstrom des Aufzugs | Den Aufzugskosten zuzuordnen. |
| Unklarer Sammelposten „Allgemeinstrom“ | Kann wegen fehlender Transparenz formell unwirksam sein. |
Ein gemeinsamer Stromzähler macht unterschiedliche Kostenarten nicht automatisch zu einem zulässigen Sammelposten. Entscheidend bleibt, dass die Kosten sachgerecht zugeordnet und nachvollziehbar abgerechnet werden.
Belegeinsicht verlangen und den Posten konkret beanstanden
Wer eine unklare Stromposition entdeckt, sollte die Bezeichnung, den Betrag und das betroffene Abrechnungsjahr in seiner Beanstandung ausdrücklich nennen. Anschließend lässt sich anhand der Stromrechnung, der Verbrauchsdaten und der Zuordnung der angeschlossenen Anlagen prüfen, was tatsächlich berechnet wurde.
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Das Recht auf Einsicht in die Abrechnungsbelege ist in § 556 Absatz 4 BGB ausdrücklich geregelt; der Vermieter darf die Unterlagen auch elektronisch bereitstellen. Ein bloßes Verlangen nach Belegeinsicht sollte allerdings nicht mit einer konkreten Einwendung gegen den Stromposten verwechselt werden.
Wie wichtig der Zugang zu den Unterlagen ist, zeigt auch der Beitrag über eine verweigerte Belegeinsicht nach 1.440 Euro Nebenkostenvorauszahlung. Erst mit den passenden Belegen lässt sich die Berechtigung vieler Forderungen zuverlässig kontrollieren.
Eine Kostensteigerung von 30 Prozent ist keine gesetzliche Grenze
Ein Vergleich mit dem Vorjahr kann auffällige Veränderungen sichtbar machen. Eine Steigerung um 30 Prozent ist jedoch weder automatisch unzulässig noch ein Beweis für eine fehlerhafte Abrechnung.
Höhere Strompreise, ein veränderter Verbrauch oder ein anderer Abrechnungszeitraum können die Summe beeinflussen. Umgekehrt kann auch ein unveränderter Betrag falsch sein, wenn darin unzulässige oder falsch zugeordnete Kosten stecken.
Weitere Ansatzpunkte erläutert Gegen-Hartz im Beitrag darüber, welche Nebenkostenpositionen Mieter besonders prüfen sollten. Nur den Endbetrag mit dem Vorjahr zu vergleichen, reicht für eine gründliche Prüfung nicht aus.
Zwölf Monate für Einwendungen sind keine zwölf Monate Zahlungsaufschub
Einwendungen müssen dem Vermieter grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden. Ausnahmen bestehen, wenn Mieter eine verspätete Beanstandung nicht zu vertreten haben.
Davon zu unterscheiden ist die Abrechnungsfrist des Vermieters: Bei einem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 muss die Abrechnung grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 zugehen. Verspätete Nachforderungen sind regelmäßig ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat.
Die Einwendungsfrist erlaubt es nicht, eine fällige Nachzahlung einfach ein Jahr lang liegen zu lassen. Wer eine Zahlungsverweigerung erwägt, sollte den strittigen Betrag und die rechtlichen Voraussetzungen zuvor beim Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.
Eine Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt kann während der Klärung sinnvoll sein. Die laufende Miete eigenmächtig wegen eines unklaren Strompostens zu kürzen, ist dagegen kein geeigneter Ersatz für die Prüfung der Abrechnung.
Sechs Fragen und Antworten zum Allgemeinstrom
Müssen Mieter Allgemeinstrom grundsätzlich nicht mehr bezahlen?
Nein, ordnungsgemäß abgerechnete Beleuchtungskosten bleiben grundsätzlich umlagefähig. Angreifbar sind insbesondere unklare Sammelpositionen, bei denen die abgerechnete Kostenart nicht ausreichend erkennbar ist.
Gibt es ein neues Gesetz, das Hausstrom verbietet?
Die beschriebenen Entscheidungen beruhen auf den Anforderungen an Betriebskostenabrechnungen und der bestehenden Betriebskostenverordnung. Sie schaffen kein neues gesetzliches Verbot.
Reicht das Wort „Allgemeinstrom“ automatisch für eine Streichung?
Eine solche Bezeichnung bietet Anlass zur Prüfung, garantiert aber keinen Erfolg. Das Landgericht Hamburg ließ beispielsweise „Kosten der Beleuchtung/Allgemeinstrom“ als ausreichend bestimmte Bezeichnung gelten.
Wird wegen eines fehlerhaften Strompostens die gesamte Abrechnung unwirksam?
Ein abtrennbarer Fehler betrifft grundsätzlich nur die jeweilige Position. Andere ordnungsgemäß abgerechnete Kosten verschwinden dadurch nicht.
Wie lange können Mieter Einwendungen erheben?
Grundsätzlich beträgt die Frist zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung. Trotzdem sollte die Beanstandung zeitnah erfolgen, weil Zahlungsfristen davon unabhängig zu beachten sind.
Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung?
Hilfreich sind insbesondere die Stromrechnung, Zähler- und Verbrauchsangaben sowie eine nachvollziehbare Erklärung, welche Anlagen darüber versorgt werden. Bei verweigerter Einsicht oder widersprüchlichen Angaben empfiehlt sich Unterstützung durch einen Mieterverein oder eine Fachanwaltskanzlei.
Beispiel aus der Praxis: Aus 420 Euro werden 324 Euro
Eine Mieterin erhält eine Nebenkostenabrechnung mit 420 Euro Nachzahlung, darin enthalten sind 96 Euro für einen nicht näher erläuterten Posten „Hausstrom“. Sie beanstandet diese Position schriftlich und verlangt Einsicht in die Unterlagen.
Nach Prüfung nimmt der Vermieter die 96 Euro aus der Forderung heraus, sodass noch 324 Euro nachzuzahlen sind. Das Beispiel zeigt den möglichen finanziellen Unterschied – ob der Posten tatsächlich entfällt, muss anhand der jeweiligen Abrechnung geklärt werden.




