Wohngeld trotz Rente: Neue Tabelle zeigt, wie viel Anspruch Rentner haben

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Auch mit 1.400 oder 1.600 Euro Bruttorente kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Wie viel die Wohngeldstelle monatlich zahlt, hängt jedoch nicht allein vom Rentenbescheid ab: Wohnkosten, Haushaltsgröße, Wohnort und Freibeträge können das Ergebnis erheblich verändern.

Die folgende Tabelle zeigt anhand konkreter Modellrechnungen, welche Zuschüsse 2026 möglich sind. Besonders deutlich wird dabei, wie viel der Freibetrag für langjährig Versicherte ausmachen kann.

Wohngeld ergänzt die Rente

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten und wird zusätzlich zum vorhandenen Einkommen gezahlt. Rentner können es als Mietzuschuss für ihre Wohnung oder als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum erhalten.

Die Vorstellung „Wohngeld statt Rente“ führt deshalb in die falsche Richtung. Die Rente bleibt bestehen und wird bei der Berechnung des Zuschusses grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.

Gerade bei hohen Wohnkosten lohnt sich eine Prüfung auch dann, wenn die Rente auf den ersten Blick oberhalb einer vermeintlichen Einkommensgrenze liegt. Eine feste Rentengrenze für ganz Deutschland gibt es beim Wohngeld nicht.

Tabelle: So viel Wohngeld ist bei verschiedenen Rentenhöhen möglich

Die folgende Tabelle zeigt eigene Modellrechnungen für eine alleinlebende Person mit gesetzlicher Altersrente, 600 Euro monatlicher Bruttokaltmiete und einem Wohnort in Mietenstufe IV.

Unterstellt werden eine im Berechnungszeitraum unveränderte Rente, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, keine Einkommensteuer und keine weiteren Einkünfte.

Berücksichtigt sind der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich und der pauschale Abzug von zehn Prozent für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die rechte Spalte enthält zusätzlich den Freibetrag von monatlich 281,50 Euro bei nachgewiesenen mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten; weitere Freibeträge sind nicht eingerechnet.

Monatliche Bruttorente Wohngeld ohne Grundrentenfreibetrag Wohngeld mit Grundrentenfreibetrag
1.200 Euro 254 Euro monatlich 391 Euro monatlich
1.400 Euro 163 Euro monatlich 305 Euro monatlich
1.600 Euro 68 Euro monatlich 215 Euro monatlich
1.800 Euro Kein rechnerischer Anspruch 122 Euro monatlich

Eigene Berechnungen nach § 19 Wohngeldgesetz und den geltenden Anlagen, auf volle Euro gerundet. Die Werte gelten ausschließlich unter den beschriebenen Annahmen und setzen voraus, dass keine Ausschlussgründe vorliegen; verbindlich entscheidet die Wohngeldbehörde.

Die Unterschiede sind erheblich: Bei 1.400 Euro Bruttorente erhöht der berücksichtigte Freibetrag den rechnerischen Zuschuss in diesem Beispiel um 142 Euro monatlich. Bei 1.800 Euro Bruttorente ermöglicht er unter denselben Wohnbedingungen überhaupt erst einen Anspruch.

Warum aus 600 Euro Miete eine andere Rechengröße wird

Beim Wohngeld wird eine hohe Miete nicht unbegrenzt berücksichtigt. Für eine Person in Mietenstufe IV beträgt der gesetzliche Miethöchstbetrag 511 Euro, hinzu kommen 19,20 Euro Klimakomponente.

Von den angenommenen 600 Euro Bruttokaltmiete fließen deshalb zunächst nur 530,20 Euro in die Berechnung ein. Zusammen mit der pauschalen Heizkostenentlastung von 110,40 Euro ergibt sich die Rechengröße von 640,60 Euro, auf der die Tabelle beruht.

Diese 640,60 Euro sind kein Auszahlungsbetrag. Erst die Verrechnung mit dem wohngeldrechtlichen Einkommen ergibt den monatlichen Zuschuss.

Die Rentenüberweisung allein reicht für die Berechnung nicht

Wer seinen Anspruch einschätzen möchte, sollte nicht einfach die Rentenüberweisung auf dem Konto als Einkommen einsetzen. Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Bruttorente einschließlich der steuerfreien Rentenanteile.

Davon werden die gesetzlich vorgesehenen Werbungskosten, pauschalen Abzüge und gegebenenfalls persönlichen Freibeträge abgezogen. Bei Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung greift ein gemeinsamer Abzug von zehn Prozent.

Wer im Bewilligungszeitraum Einkommensteuer zahlen muss, kann einen weiteren Zehn-Prozent-Abzug erhalten. Zusätzliche Einnahmen, beispielsweise aus einer Betriebsrente, einer Vermietung oder einem Nebenjob, können das anzurechnende Einkommen dagegen erhöhen.

Warum sich eine Prüfung auch bei höheren Renten lohnen kann, erläutert unser Beitrag zu den Einkommensgrenzen beim Wohngeld für Rentner 2026. Die dort genannten Grenzen hängen ebenfalls von den jeweiligen Berechnungsannahmen ab.

33 Jahre Grundrentenzeiten können den Zuschuss deutlich erhöhen

Für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder gesetzlich anerkannten vergleichbaren Zeiten sieht § 17a Wohngeldgesetz einen besonderen Freibetrag vor. Dafür muss nicht tatsächlich ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden.

Auf einen Monat umgerechnet bleiben zunächst 100 Euro der gesetzlichen Rente und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags unberücksichtigt. Die Obergrenze liegt 2026 bei 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich.

Der Freibetrag ist keine zusätzliche Überweisung in dieser Höhe. Er senkt das Einkommen, mit dem die Wohngeldstelle rechnet, und kann dadurch den Zuschuss erhöhen.

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Allerdings sind 33 Versicherungsjahre nicht automatisch 33 Jahre Grundrentenzeiten. Welche Zeiten zählen und warum ein Nachweis wichtig ist, erklärt unser Beitrag zum Wohngeldfreibetrag für langjährig Versicherte.

Der Wohnort beeinflusst die Berechnung

Die Gemeinden beziehungsweise Kreise sind beim Wohngeld unterschiedlichen Mietenstufen zugeordnet. Diese reichen von I bis VII und bestimmen mit, bis zu welcher Höhe Wohnkosten berücksichtigt werden können.

Bei gleicher Rente und gleicher tatsächlicher Miete können deshalb unterschiedliche Wohngeldbeträge entstehen. Liegt die Miete ohnehin unter den jeweiligen Höchstbeträgen, führt eine höhere Mietenstufe allerdings nicht automatisch zu mehr Geld.

Für Paare lässt sich die Tabelle ebenfalls nicht einfach verdoppeln. Bei einem gemeinsamen Haushalt werden grundsätzlich die Einkünfte beider Partner berücksichtigt, während andere Miethöchstbeträge und Berechnungswerte gelten.

Heizkosten werden pauschal berücksichtigt

Bei Mietern ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete relevant, also die Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten. Die tatsächlichen Heizkosten werden nicht einfach in voller Höhe übernommen.

Stattdessen enthält die Wohngeldberechnung eine nach Haushaltsgröße gestaffelte Heizkostenentlastung. Diese beträgt für eine Person 110,40 Euro und für zwei Personen 142,60 Euro monatlich als Bestandteil der Berechnung.

Auch die Klimakomponente ist keine gesonderte Auszahlung. Sie erhöht den Höchstbetrag, bis zu dem die tatsächliche Miete berücksichtigt werden kann.

Grundsicherung und Wohngeld werden grundsätzlich nicht nebeneinander gezahlt

Wer Grundsicherung im Alter bezieht und dabei bereits Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Dieselben Wohnkosten sollen nicht über beide Leistungen zugleich bezuschusst werden.

Reichen Rente und ein möglicher Wohnkostenzuschuss nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, sollte deshalb auch ein Anspruch auf Grundsicherung geprüft werden. Eine Wohngeldtabelle beantwortet nicht, welche Leistung im persönlichen Fall die passende Absicherung bietet.

Auch erhebliches Vermögen kann einen Wohngeldanspruch ausschließen. Die Einkommensberechnung allein ist deshalb noch keine vollständige Anspruchsprüfung.

Eine neue Tabelle bedeutet keine neue Wohngelderhöhung

Die Tabelle bildet die im Oktober 2026 geltenden Berechnungswerte ab, die zuletzt zum 1. Januar 2025 fortgeschrieben wurden. Aus einer neu veröffentlichten Tabelle entsteht daher weder eine neue Leistung noch automatisch ein höherer Anspruch.

Wer bereits Wohngeld bezieht, muss seinen individuellen Bewilligungsbescheid betrachten. Wer bislang keinen Antrag gestellt hat, kann mit dem Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums eine erste Einschätzung vornehmen.

Der Antragsmonat kann bares Geld bedeuten

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung bewilligt, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Zuständig ist die Wohngeldstelle der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises.

Für die Prüfung werden insbesondere Angaben zu Haushaltsmitgliedern, Renten und weiteren Einnahmen sowie Nachweise über die Wohnkosten benötigt. Wer den Freibetrag für Grundrentenzeiten beanspruchen kann, sollte auch diesen Punkt ausdrücklich ansprechen.

Fehlende Unterlagen sollten mit der Behörde geklärt und nachgereicht werden. Ein bloßer Aufruf des Wohngeldrechners ersetzt den Antrag nicht.

Praxisbeispiel: 305 Euro Zuschuss bei 1.400 Euro Bruttorente

Ein fiktives Beispiel unter den Bedingungen der Tabelle: Die alleinlebende Rentnerin Marianne erhält 1.400 Euro gesetzliche Bruttorente und zahlt 600 Euro Bruttokaltmiete in einer Gemeinde der Mietenstufe IV. Sie zahlt Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, keine Einkommensteuer und hat keine weiteren Einnahmen.

Nach Werbungskosten-Pauschbetrag und Zehn-Prozent-Abzug ergibt sich zunächst ein monatliches wohngeldrechtliches Einkommen von 1.252,35 Euro. Ohne weitere Freibeträge errechnet sich daraus ein Zuschuss von 163 Euro.

Da Marianne mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweist, werden zusätzlich 281,50 Euro monatlich abgezogen. Mit dem dadurch auf 970,85 Euro verminderten Einkommen ergibt die Modellrechnung 305 Euro Wohngeld im Monat.

Stand: 1. Oktober 2026. Quellen und Berechnungsgrundlagen: Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 7, 11 bis 19, 21 und 25 sowie Anlagen 1 bis 3; BMAS zu Grundrente und Freibeträgen.