Wohngeld für Rentner: 33 Versicherungsjahre erhöhen den Zuschuss

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Wer im Ruhestand jeden Euro für die Miete zusammenhalten muss, sollte seinen Wohngeldbescheid genau lesen. Denn bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten darf ein Teil der Rente bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich.

2026 kann dieser Freibetrag bis zu 281,50 Euro monatlich erreichen. Das kann den Wohnkostenzuschuss erhöhen oder einen Anspruch überhaupt erst ermöglichen. Allerdings sind 281,50 Euro Freibetrag keine Zusage für 281,50 Euro zusätzliches Wohngeld.

Keine Grundrente auf dem Konto? Der Freibetrag kann trotzdem zustehen

Die rechtliche Grundlage steht in § 17a Wohngeldgesetz. Die Vorschrift knüpft an die anerkannten Zeiten an und verlangt keinen Bezug eines Grundrentenzuschlags. Wer wegen eines fehlenden Zuschlags auf die Prüfung verzichtet, kann deshalb einen finanziellen Vorteil übersehen.

Der Grundrentenzuschlag erhöht unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Rente. Der Wohngeldfreibetrag dagegen verringert das Einkommen, mit dem die Wohngeldstelle rechnet. Den Unterschied erläutert auch unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei Wohngeld und Grundsicherung.

33 Versicherungsjahre sind nicht automatisch 33 Grundrentenjahre

Die Formulierung „33 Versicherungsjahre“ ist nur eine verkürzte Beschreibung. Tatsächlich müssen mindestens 396 Monate mit Grundrentenzeiten oder gesetzlich anerkannten vergleichbaren Zeiten vorliegen. Ein langer Versicherungsverlauf allein beweist das noch nicht.

Zu den Grundrentenzeiten gehören insbesondere Pflichtbeiträge aus versicherter Beschäftigung, anerkannte Kindererziehungszeiten und Zeiten versicherter Pflege. Auch bestimmte Krankheitszeiten und Berücksichtigungszeiten können zählen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Abgrenzung der Grundrentenzeiten.

Zeiten mit Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe sowie freiwillige Beiträge zählen dagegen nicht zu den Grundrentenzeiten. Auch ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijob verschafft insoweit keine entsprechenden Monate.

Deshalb sollte die Rentenversicherung die erforderlichen Zeiten bestätigen, statt lediglich alle Jahre im Versicherungsverlauf zusammenzuzählen.

So entstehen bis zu 281,50 Euro Freibetrag

Vereinfacht auf einen Monat umgerechnet bleiben zunächst 100 Euro der gesetzlichen Bruttorente außer Ansatz. Hinzu kommen 30 Prozent des Rentenbetrags oberhalb dieser 100 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt diese Berechnung ausdrücklich auch für Wohngeld.

Die Obergrenze beträgt die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Da diese 2026 weiterhin bei 563 Euro liegt, sind höchstens 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich möglich. Das Wohngeldgesetz formuliert den Abzug als jährlichen Freibetrag.

Gesetzliche Bruttorente monatlich Freibetrag monatlich 2026 Freibetrag jährlich
300 Euro 160 Euro 1.920 Euro
500 Euro 220 Euro 2.640 Euro
700 Euro 280 Euro 3.360 Euro
705 Euro 281,50 Euro 3.378 Euro
1.200 Euro 281,50 Euro 3.378 Euro

Die Tabelle setzt erfüllte Voraussetzungen und eine über zwölf Monate unveränderte Rente voraus. Sie zeigt den Einkommensabzug, nicht die Höhe des Wohngeldes. Diese hängt zusätzlich unter anderem von Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähigen Wohnkosten und weiterem Einkommen ab.

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Auch Ehepaare und andere Versorgungssysteme können profitieren

Der Freibetrag wird für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied geprüft. Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen und erreichen ihre Renten jeweils die entsprechende Höhe, sind 2026 zusammen bis zu 563 Euro monatlicher Einkommensabzug möglich. Die Versicherungszeiten zweier Personen dürfen dafür nicht miteinander vermischt werden.

Bei einer Person können dagegen Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten aus anderen gesetzlich erfassten Alterssicherungssystemen zusammengerechnet werden. Dazu gehören etwa anerkannte Zeiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung, der Beamtenversorgung oder berufsständischer Pflichtversorgung. Überschneidende Monate zählen nur einmal.

Der Bescheid-Check beginnt beim Einkommensabzug

Rentner sollten im Berechnungsbogen prüfen, ob ein Freibetrag wegen Grundrentenzeiten berücksichtigt wurde. Fehlt er trotz nachgewiesener Voraussetzungen, sollte die Wohngeldstelle schriftlich um Prüfung und eine nachvollziehbare Berechnung gebeten werden. Ein Hinweis auf 33 Jahre im Rentenkonto ersetzt dabei nicht ohne Weiteres den Nachweis der passenden Zeiten.

Für einen neuen Wohngeldantrag ist langes Warten ungünstig: Nach § 25 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Fehlende Nachweise sollten mit der Behörde geklärt und nachgereicht werden. Wer bislang wegen vermeintlich zu hoher Rente keinen Antrag gestellt hat, sollte die Berechnung einschließlich Freibetrag prüfen lassen.

Bei einem bereits erlassenen Bescheid ist zusätzlich die Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten. Sie nennt den zulässigen Rechtsbehelf und die Frist; ein bloßer Anruf schützt diese Frist nicht. Ist der Bescheid schon bestandskräftig, kommt eine Überprüfung in Betracht, wobei für rückwirkende Leistungen die besondere Begrenzung in § 31 WoGG zu beachten ist.

Praxis: Kein Grundrentenzuschlag, trotzdem weniger anrechenbares Einkommen

Ingrid ist 69 Jahre alt, lebt allein zur Miete und erhält 1.200 Euro gesetzliche Bruttorente monatlich. Die Rentenversicherung bestätigt ihr 34 Jahre Grundrentenzeiten, einen Grundrentenzuschlag bekommt sie jedoch nicht. In der Wohngeldberechnung fehlt bisher der entsprechende Freibetrag.

Die Rechnung ergibt 100 Euro plus 30 Prozent von 1.100 Euro, also zunächst 430 Euro. Wegen der Obergrenze kommen 2026 aber nur 281,50 Euro monatlich beziehungsweise 3.378 Euro jährlich als Freibetrag in Betracht. Ob und um welchen Betrag Ingrids Wohngeld steigt, muss die Wohngeldstelle anhand ihrer vollständigen Haushalts- und Einkommensdaten berechnen.

Vier Fragen und Antworten zum Wohngeldfreibetrag

Muss ich einen Grundrentenzuschlag erhalten?

Nein. Für den Freibetrag sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten erforderlich, nicht die Auszahlung des Zuschlags.

Zählen alle Jahre aus meinem Versicherungsverlauf?

Nein. Unter anderem freiwillige Beiträge und Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen nicht als Grundrentenzeiten; entscheidend ist die Bestätigung der anrechenbaren Zeiten.

Bekomme ich dadurch 281,50 Euro mehr Wohngeld?

Nicht automatisch. Bis zu 281,50 Euro monatlich bleiben 2026 beim Einkommen unberücksichtigt, während sich die tatsächliche Wohngeldhöhe aus der gesamten Berechnung ergibt.

Kann der Freibetrag bei beiden Ehepartnern berücksichtigt werden?

Ja, wenn beide zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind und jeweils die Voraussetzungen erfüllen. Die Prüfung erfolgt für jede Person gesondert.