Schwerbehinderung ab 2027: Diese Kürzungen und Mehrkosten sollen kommen

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Weniger Unterstützung im Pflegealltag, höhere Zuzahlungen und ein finanzieller Absturz, wenn während einer langen Erkrankung der Arbeitsvertrag endet: Mehrere Reformen treffen auch Menschen mit Schwerbehinderung. Die Einschnitte stehen in unterschiedlichen Gesetzen und Entwürfen, können sich im selben Haushalt aber empfindlich summieren.

Allerdings wird nicht jeder Anspruch ab einem Grad der Behinderung von 50 gekürzt. Entscheidend ist, ob jemand beispielsweise Krankengeld erhält, pflegebedürftig ist oder einen späteren Rentenbeginn plant.

Was bereits beschlossen ist – und was bisher nur geplant ist

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind höhere Zuzahlungen, geringere Zahnersatz-Zuschüsse und Änderungen beim Krankengeld für 2027 bereits gesetzlich beschlossen. Die Pflegereform hat dagegen am 30. September 2026 das Bundeskabinett passiert, muss aber noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Auch die diskutierte Verschiebung der Schwerbehindertenrente ist bisher kein geltendes Recht. Wer sämtliche Vorhaben als bereits feststehende Kürzungen zum Jahreswechsel darstellt, vermischt unterschiedliche Verfahren und Zeitpläne.

Bereich Einschnitt oder Mehrbelastung Stand und Zeitpunkt
Gesetzliche Zuzahlungen Bei Arzneimitteln steigt die Spanne von 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro. Beschlossen für 1. Januar 2027
Zahnersatz Der reguläre Festzuschuss sinkt von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung. Beschlossen für 1. Januar 2027; Übergangsregel für vorher bewilligte Zuschüsse
Krankengeld Endet die Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit, gelten grundsätzlich 60 beziehungsweise unter den gesetzlichen Kindervoraussetzungen 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Beschlossen für 1. Januar 2027
Pflegegrad 1 Der bisherige Entlastungsbetrag soll entfallen. Kabinettsentwurf; vorgesehen ab 2027
Zugang zu Pflegeleistungen Höhere Punkteschwellen für Pflegegrad 1 bis 3; Schutzregeln für bereits eingestufte Menschen Kabinettsentwurf; vorgesehen ab 2027
Pflegebeiträge Kinderloser Der Zuschlag soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Kabinettsentwurf; vorgesehen ab 1. Januar 2027
Schwerbehindertenrente Für jüngere Jahrgänge könnten sich die Altersgrenzen verschieben. Berichte über einen Arbeitsentwurf; keine pauschale Verschiebung aller Rentenbeginne 2027

Medikamente und Behandlungen: Die Rechnung wird höher

Ab Januar 2027 steigt bei zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln die Untergrenze auf 7,50 Euro und die Obergrenze auf 15 Euro. Grundsätzlich bleibt es bei zehn Prozent des Abgabepreises, wobei die Zuzahlung die Kosten des Mittels nicht überschreiten darf.

Bei stationären Maßnahmen erhöht sich der Tagessatz von 10 auf 15 Euro, bei Heilmitteln der feste Betrag je Verordnung ebenfalls von 10 auf 15 Euro zusätzlich zu zehn Prozent der Kosten. Wer regelmäßig Medikamente und Therapien benötigt, wird diese Änderungen besonders häufig auf seinen Rechnungen sehen.

Der Schwerbehindertenausweis befreit nicht automatisch von Zuzahlungen

Die jährliche Belastungsgrenze bleibt grundsätzlich bei zwei Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen beträgt sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Prozent.

Wer seine persönliche Grenze ohnehin erreicht, muss durch höhere Einzelzuzahlungen deshalb nicht automatisch mehr im gesamten Jahr tragen, erreicht die Grenze aber möglicherweise früher. Die Befreiung muss bei der Krankenkasse beantragt werden; Rechnungen und Nachweise sollten deshalb gesammelt werden.

Ein GdB von 50 oder 60 ersetzt die Prüfung der Chroniker-Voraussetzungen nicht. Warum der Ausweis allein nicht genügt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag GdB 60: Schwerbehindertenausweis reicht bei der Krankenkasse nicht.

Weniger Zuschuss zum Zahnersatz

Beim Zahnersatz sinkt der Festzuschuss für die Regelversorgung von 60 auf 50 Prozent. Mit entsprechend lückenlosem Bonusnachweis werden nach fünf Jahren 60 statt 70 Prozent und nach zehn Jahren 65 statt 75 Prozent übernommen.

Die Prozentsätze beziehen sich auf die Regelversorgung, nicht auf jede beliebige Zahnarztrechnung. Für einkommensarme Versicherte bleibt die Härtefallregelung zur vollständigen Übernahme der Regelversorgung bestehen; für vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse gilt die gesetzliche Übergangsregel.

Krankengeld: Das Beschäftigungsende kann zur finanziellen Zäsur werden

Besonders hart trifft die neue Berechnung Menschen, deren Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit endet. Ab dem Folgetag beträgt das Krankengeld nach der ab 2027 geltenden Regel grundsätzlich 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit Kind 67 Prozent.

Das kann beispielsweise nach dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags relevant werden. Eine anerkannte Schwerbehinderung verhindert diese Berechnung nicht.

Bei fortbestehender Beschäftigung bleibt die reguläre Berechnung mit 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des berechneten Nettoentgelts. Die Einzelheiten beschreibt Gegen-Hartz unter Krankgeschrieben ohne Job: Ab 2027 sinkt dann das Krankengeld.

Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro Alltagshilfe im Jahr stehen auf dem Spiel

Wer neben der Schwerbehinderung Pflegegrad 1 hat, muss sich auf einen besonders konkreten Kürzungsplan einstellen. Der aktuelle Kabinettsentwurf sieht vor, den bisherigen Entlastungsbetrag zu streichen und das neue Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 zu gewähren.

Der heutige Anspruch beträgt bei häuslicher Pflege bis zu 131 Euro monatlich, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Dabei handelt es sich um eine zweckgebundene Erstattung geeigneter Unterstützungsleistungen, nicht um frei verfügbares Pflegegeld.

Für Menschen, die damit regelmäßig Hilfe im Haushalt finanzieren, wäre der Verlust unmittelbar spürbar. Eine Beratung organisiert noch niemanden, der tatsächlich das Bad reinigt oder beim Einkaufen hilft.

Die Hintergründe erläutert der Beitrag Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll ab 1. Januar 2027 wegfallen. Neu ist der Kabinettsbeschluss vom 30. September; ein endgültig verabschiedetes Gesetz liegt damit noch nicht vor.

Höhere Hürden beim Pflegegrad können ebenfalls Leistungen kosten

Die Pflegegrade 1 bis 3 sollen künftig erst bei höheren Punktwerten erreicht werden. Für Pflegegrad 2 sieht der Entwurf beispielsweise mindestens 30 statt bisher 27 Punkten vor.

Menschen, die bislang knapp über einer Zugangsschwelle liegen würden, könnten bei einer erstmaligen Einstufung dadurch weniger Unterstützung erhalten. Für bereits eingestufte Personen ist ein Bestandsschutz gegen eine Herabstufung allein durch die neuen Regeln vorgesehen.

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Dieser Schutz des Pflegegrades bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche bisherigen Leistungen unverändert bleiben. GdB und Pflegegrad sind außerdem unterschiedliche Feststellungen: Ein hoher GdB garantiert keinen bestimmten Pflegegrad.

Kinderlose sollen höhere Pflegebeiträge zahlen

Nach dem Kabinettsentwurf soll der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ab Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte steigen. Bei 2.000 Euro beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen wären das rechnerisch sechs Euro zusätzlich, sofern die Person dem Zuschlag unterliegt.

Das ist keine besondere Abgabe für schwerbehinderte Menschen, kann sie aber ebenso belasten. Ausnahmen vom Kinderlosenzuschlag müssen im Einzelfall berücksichtigt werden.

Schwerbehindertenrente: Späterer Zugang ist geplant, aber nicht für alle ab 2027

Für ab 1964 Geborene gilt derzeit: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist mit 65 Jahren abschlagsfrei und frühestens mit 62 Jahren mit Abschlägen möglich. Erforderlich sind grundsätzlich ein GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn und die Wartezeit von 35 Jahren.

Nach der veröffentlichten Beschreibung eines frühen Arbeitsentwurfs sollen die Altersgrenzen künftig an die jeweilige Regelaltersgrenze gekoppelt werden. Der abschlagsfreie Zugang läge dann zwei Jahre davor, der früheste Zugang mit Abschlägen fünf Jahre davor.

Diese Kopplung soll dem beschriebenen Arbeitsstand zufolge grundsätzlich die Jahrgänge ab 1970 betreffen. Damit geht es um mögliche spätere Rentenzugänge in den 2030er-Jahren, nicht um eine bereits beschlossene Verschiebung aller Schwerbehindertenrenten zum Januar 2027.

Die konkreten Altersgrenzen und Übergangsregelungen stehen noch nicht verbindlich fest. Gegen-Hartz ordnet die Pläne im Beitrag Schwerbehinderung: Späterer Rentenstart – diese Jahrgänge sollen betroffen sein ein.

Eingliederungshilfe: Sparvorschläge sind noch kein Kürzungsbescheid

Auch über die Eingliederungshilfe wird unter erheblichem Kostendruck diskutiert. Das Bundesarbeitsministerium hat im Juni 2026 Empfehlungen aus dem Dialog mit Ländern und Kommunen veröffentlicht, die Leistungen, Verwaltungsverfahren und die Organisation der Hilfen betreffen.

Diese Empfehlungen allein belegen aber keine bereits geltende, bundesweite Kürzung sämtlicher Assistenzleistungen zum 1. Januar 2027. Wer Unterstützung benötigt, sollte sich deshalb nicht durch pauschale Sparankündigungen davon abhalten lassen, seinen tatsächlichen Bedarf geltend zu machen.

Für Betroffene ist entscheidend, ob eine Reform Hilfe verlässlich zugänglich macht oder lediglich Ausgaben auf Angehörige verlagert. Weniger Verwaltungsaufwand ist ein sinnvolles Ziel; weniger Unterstützung im Alltag wäre etwas anderes.

Welche Rechte nicht einfach zum Jahreswechsel verschwinden

Aus den genannten Reformen folgt keine allgemeine Abschaffung des Behinderten-Pauschbetrags, des gesetzlichen Zusatzurlaubs oder des besonderen Kündigungsschutzes. Diese Ansprüche bestehen weiterhin nach ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Bei einer Fünftagewoche sieht das Gesetz für schwerbehinderte Beschäftigte grundsätzlich fünf zusätzliche Urlaubstage vor. Der besondere Kündigungsschutz bedeutet grundsätzlich, dass eine Arbeitgeberkündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf; ein generelles Kündigungsverbot ist er nicht.

Sechs Fragen und Antworten zu Kürzungen bei Schwerbehinderung ab 2027

Werden ab 2027 alle Leistungen für schwerbehinderte Menschen gekürzt?

Nein, eine solche pauschale Regelung gibt es nicht. Betroffenheit und Umfang hängen davon ab, welche Leistungen jemand erhält und welche Reform tatsächlich in Kraft tritt.

Ist die spätere Schwerbehindertenrente schon beschlossen?

Nein, die beschriebenen Verschiebungen beruhen auf einem veröffentlichten Bericht über einen frühen Arbeitsentwurf. Für die aktuelle Rentenplanung gilt weiterhin das bestehende Recht.

Befreit mich mein Schwerbehindertenausweis von höheren Zuzahlungen?

Nein, der Ausweis allein bewirkt keine Befreiung. Entscheidend sind die persönliche Belastungsgrenze und gegebenenfalls die nachgewiesenen Voraussetzungen der Chronikerregelung.

Bekommen alle schwerbehinderten Beschäftigten weniger Krankengeld?

Nein, die beschriebene Absenkung knüpft an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses während einer Arbeitsunfähigkeit an. Ein GdB allein löst sie nicht aus.

Ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 bereits gestrichen?

Nein, die Streichung steht im Kabinettsentwurf zur Pflegereform und ist noch kein geltendes Leistungsrecht. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung besteht der bisherige Anspruch unter seinen gesetzlichen Voraussetzungen fort.

Was sollten Betroffene jetzt konkret prüfen?

Sinnvoll sind die Prüfung der Zuzahlungsbefreiung und eine Übersicht über tatsächlich genutzte Pflegeleistungen samt Kosten. Wer den Übergang aus dem Berufsleben plant, sollte seine individuelle Rentenauskunft und mögliche Einkommenslücken prüfen lassen.

Quellen: Gesetzesbeschluss zur GKV-Reform; Gesetzgebungsverfahren und Verkündung; BMG zur Zuzahlungsbefreiung; Kabinettsbeschluss zur Pflege vom 30. September 2026; aktueller Pflegegesetzentwurf; Deutsche Rentenversicherung zur Schwerbehindertenrente; Bericht über den Arbeitsentwurf zur Rentenreform; BMAS zur Eingliederungshilfe.