Pflegeheim: Anneke und Erik sollen getrennt umziehen – und ihre Tiere verlieren
Das Rentnerpaar Anneke Meeuwesen und Erik Vermeer, beide 69 Jahre alt, sollen nach 14 gemeinsamen Jahren ihre betreute Wohnung in Arnheim verlassen. Sie müssen sich auf getrennte Unterkünfte einstellen, in die ihre Tiere nicht mitdürfen.
„Das ist mein Leben. Ich gehe nicht weg“, sagt Anneke.
Seit 18 Jahren befreundet – nun sollen sie getrennt wohnen
Nach dem Bericht der Berliner Zeitung sind Anneke und Erik seit 18 Jahren befreundet und leben im Stadtteil Kronenburg. Ein Paar sind sie nicht.
Ihre Gemeinschaft beschreibt Anneke so: „Wir helfen einander. Das tut man als Freunde.“ Die tägliche Nähe und gegenseitige Hilfe gehören zu dem Leben, das sie sich gemeinsam eingerichtet haben. Und das soll sich ändern.
Der Streit begann mit einem Schreiben über Wohnraumplanung
Bereits im Juni 2025 erfuhren beide, dass sie in kleinere, getrennte Wohnungen im Komplex Malburgstaete wechseln sollten. Im ersten Schreiben war von einem „strategischen Wohnraumplan“ die Rede.
Eine RIBW-Verantwortliche räumte demnach im Februar gegenüber Omroep Gelderland ein, dass sie das Schreiben so nicht noch einmal formulieren würde.
Eine solche Begründung erklärt Betroffenen kaum, weshalb sie ihre Wohnung aufgeben sollen. Wer einen derart einschneidenden Wechsel verlangt, muss verständlich erläutern, welche konkreten Probleme bestehen und welche Lösungen geprüft wurden.
Die Einrichtung warnt vor Gefahren – Erik widerspricht
RIBW sieht eine unzureichende Selbstversorgung und Brandgefahr durch Rauchen in Verbindung mit Sauerstoffgeräten. Die Betroffenen weisen die Vorwürfe zurück.
Erik beanstandet, dass Angaben von 2008 herangezogen würden, obwohl sie erst 2012 eingezogen seien. Die Organisation äußere sich aus Datenschutzgründen nicht zum Einzelfall und bezeichne einen erzwungenen Umzug als „ein äußerstes Mittel“.
Eriks Einwand beweist für sich genommen noch nicht, dass die Gefahreneinschätzung falsch ist. Er macht aber deutlich, wie weit die Sichtweisen auseinanderliegen: Die Einrichtung hält Veränderungen für notwendig, während die Bewohner ihre bisherige Lebensführung verteidigen.
Ob zusätzliche Betreuung oder andere Sicherheitsmaßnahmen einen Verbleib ermöglichen könnten, lässt sich anhand der zugänglichen Berichte nicht klären. Das vollständige Urteil liegt für diesen Beitrag nicht vor.
Hund Charlie und die anderen Tiere dürfen nicht mit
Zum Haushalt gehören Hund Charlie, ein Papagei, zwei Sittiche und eine Zwergpython. Keines dieser Tiere darf laut Focus in die vorgesehenen Unterkünfte mitziehen.
„Ich kann nicht ohne Tiere“, sagt Anneke. Als Gründe für das Verbot nennt sie Hygiene und mögliche Allergien.
Aus Sicht der Bewohner kommt damit zum Verlust der gemeinsamen Wohnung eine weitere Trennung hinzu. Eine Entscheidung über Tierhaltung sollte deshalb auch berücksichtigen, wer die Tiere künftig versorgen könnte und ob sich der Kontakt erhalten ließe.
Selbst das vertraute Bett soll zurückbleiben
Anneke beklagt außerdem, ihr eigenes Bett nicht mitnehmen zu dürfen: Sie „muss in einem dieser Krankenhausbetten schlafen“. Ihre Verzweiflung beschreibt sie drastisch: „Sie treiben mich direkt in den Tod.“
Das ist die persönliche Äußerung einer Betroffenen, keine medizinische Prognose. Sie zeigt jedoch, wie bedrohlich Anneke den bevorstehenden Wechsel empfindet.
Ihre Tochter hält einen Umzug nach der bei Focus wiedergegebenen Einschätzung medizinisch derzeit nicht für akut erforderlich.
Berufung eingelegt – die Räumung droht trotzdem
Die beiden müssen bis zum 11. November ausziehen und haben Berufung eingelegt.
Die “Berliner Zeitung” berichtet, dass dennoch eine Räumung durch Polizei und Gerichtsvollzieher drohe. Hinzu kämen jeweils rund 2.250 Euro Prozesskosten.
Warum der Fall uns allen zu denken geben sollte
Sicherheitsbedenken lassen sich nicht mit dem Hinweis auf persönliche Wünsche erledigen. Ebenso wenig darf eine organisatorisch passende Lösung schon deshalb als menschlich passende Lösung gelten.
Eine nachvollziehbare Entscheidung muss erklären, weshalb eine Trennung unvermeidbar sein soll. Dazu gehört die Frage, ob gemeinsames Wohnen an einem anderen Ort, zusätzliche Unterstützung oder eine verlässliche Versorgung der Tiere möglich wären.
Der niederländische Fall ist kein Urteil über deutsche Bewohnerrechte. In Deutschland darf ein Betreiber einen Vertrag, der dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegt, nach § 12 WBVG nur aus wichtigem Grund schriftlich und begründet kündigen.
Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag zu den Rechten bei einer Kündigung des Heimplatzes. Wie belastend der drohende Verlust einer vertrauten Unterkunft sein kann, zeigt auch der Fall eines Pflegeheims, dessen Bewohner um ihr Zuhause bangen.




