Wer mit einer beginnenden Demenz zu Hause lebt, braucht häufig Hilfe, lange bevor eine umfassende Pflege notwendig wird. Genau diese frühe Unterstützung könnte durch die geplante Pflegereform geschwächt werden: Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft warnt davor, dass bei Pflegegrad 1 die Finanzierung niedrigschwelliger Alltagshilfen wegfallen soll.
Anlass ist eine gemeinsame Pressemitteilung vom 18. September 2026 mit der Deutschen Gesellschaft für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie sowie der Hirnliga. Die Warnung fällt in die Woche der Demenz vom 21. bis 27. September. Wichtig für Betroffene: Der kritisierte Wegfall ist eine geplante Änderung für 2027 und noch keine geltende Leistungskürzung.
131 Euro im Monat stehen auf dem Spiel
Derzeit haben Menschen mit Pflegegrad 1 bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Bei zwölf Monatsansprüchen können damit erstattungsfähige Hilfen im Wert von bis zu 1.572 Euro finanziert werden. Die Grundlage ist § 45b SGB XI.
Das Geld wird zweckgebunden für bestimmte Leistungen eingesetzt, etwa für nach Landesrecht anerkannte Betreuung oder Unterstützung im Haushalt. Es handelt sich um eine Kostenerstattung und nicht um eine frei verfügbare monatliche Überweisung. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht bei Pflegegrad 1 bereits heute nicht.
Eine Besonderheit dieses Pflegegrades: Der Entlastungsbetrag darf auch für Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes bei der körperbezogenen Selbstversorgung verwendet werden, beispielsweise beim Duschen. Das erläutert das Bundesgesundheitsministerium zu den derzeitigen Leistungen. Einen Überblick bietet außerdem die Leistungstabelle für Pflegegrad 1 auf gegen-hartz.de.
Was die Reform bei Pflegegrad 1 ändern soll
Nach den veröffentlichten Erläuterungen des Gesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz soll der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 entfallen. Vorgesehen sind stattdessen eine intensivere Beratung und Begleitung sowie Empfehlungen zu Präventionsangeboten. Das Ministerium begründet die Neuausrichtung damit, Selbstständigkeit länger zu erhalten und den Eintritt in höhere Pflegegrade hinauszuzögern.
Pflegegrad 1 selbst soll bestehen bleiben; auch Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes sind weiterhin vorgesehen. Die Debatte betrifft damit eine konkrete Verschlechterung beim Zugang zu bezahlter Alltagshilfe. Ob, wann und in welcher endgültigen Ausgestaltung die Änderung kommt, entscheidet sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Warum die Alzheimer Gesellschaft die Pläne kritisiert
Die Fachverbände halten es für unzureichend, Prävention bei Pflegegrad 1 vor allem über Beratung zu organisieren. In ihrer aktuellen Erklärung warnen sie zugleich davor, dass der Zugang zu höheren Pflegegraden erschwert werden soll. Damit drohe eine Lücke zwischen frühem Unterstützungsbedarf und tatsächlich finanzierten Hilfen.
Wie diese Lücke aussehen könnte, beschreibt die Alzheimer Gesellschaft bereits in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 10. Juni 2026. Angehörige von Menschen mit Demenz benötigten schon früh konkrete Entlastung durch Betreuung, während alleinlebende Betroffene auf Unterstützung zum Erhalt ihrer Selbstständigkeit angewiesen seien. Der Verband befürchtet außerdem, dass Angebote verschwinden könnten, wenn ihre Finanzierung wegbricht.
Eine Beratung kann erklären, wo Hilfe erhältlich ist und wie sich der Alltag organisieren lässt. Sie bezahlt aber weder eine Betreuungsstunde noch die Unterstützung beim Einkauf. Für Familien mit wenig finanziellen Reserven wäre der Verlust des Erstattungsanspruchs deshalb eine zusätzliche Belastung.
Geltender Anspruch und geplante Änderung im Vergleich
| Bereich | Derzeit bei Pflegegrad 1 | Nach den Reformplänen |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag zu Hause | Bis zu 131 Euro monatlich für erstattungsfähige Leistungen | Soll entfallen |
| Beratung und Begleitung | Pflegeberatung; halbjährlich ist auch eine Beratung zu Hause möglich | Sollen intensiviert werden |
| Anpassung der Wohnung | Zuschuss bei erfüllten Voraussetzungen möglich | Soll weiterhin möglich bleiben |
Die Gegenüberstellung beschreibt geltende Leistungen und veröffentlichte Planungen, Stand 22. September 2026. Aus einem Reformvorhaben allein ergibt sich keine Befugnis der Pflegekasse, den heutigen Entlastungsbetrag zu streichen.
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Ein geschützter Pflegegrad schützt nicht automatisch jede Leistung
Das Ministerium kündigt für bereits anerkannte Pflegegrade Schutz gegenüber den geplanten neuen Einstufungsschwellen an. Daraus folgt jedoch keine Zusage, dass sämtliche bisherigen Leistungen unverändert erhalten bleiben. Wer Pflegegrad 1 behält, könnte nach der geplanten Neuregelung trotzdem den Entlastungsbetrag verlieren.
Die Alzheimer Gesellschaft fordert deshalb ausdrücklich, die bisherige Unterstützung für Betroffene zu erhalten. In ihrer Stellungnahme kritisiert sie die vorgesehene Streichung ohne Übergangsregelung. Ob der Gesetzgeber diese Kritik aufgreift, bleibt abzuwarten.
Welche Hilfe Betroffene jetzt weiter nutzen können
Betroffene sollten ihre gegenwärtigen Ansprüche nutzen und bei der Pflegekasse nachfragen, welches Entlastungsbudget noch verfügbar ist. Vor der Beauftragung einer Alltagshilfe ist zu klären, ob das konkrete Angebot abrechnungsfähig ist. Für Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten Anerkennungsvoraussetzungen nach Landesrecht; auch Nachbarschaftshilfe ist nicht überall unter denselben Bedingungen erstattungsfähig.
Für die Erstattung werden Belege benötigt; bei entsprechender Abtretung kann der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Hinweise zu anerkannten Angeboten und zur Abrechnung enthält das Gesundheitsportal des Bundes. Pflegekassen und Pflegestützpunkte können bei der Suche nach passenden Diensten helfen.
Ungenutzte Beträge verfallen nach geltendem Recht nicht schon am Monatsende, sondern können angespart und grundsätzlich bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres eingesetzt werden. Wenn der Unterstützungsbedarf steigt, sollte außerdem geprüft werden, ob die bisherige Einstufung noch passt. Wie das Verfahren funktioniert, erklärt der Ratgeber zu Pflegegrad, Begutachtung und Antrag.
Praxisbeispiel: Wenn die bezahlte Unterstützung wegfällt
Ein fiktives Beispiel: Monika, 74, lebt mit einer beginnenden Demenz allein und hat Pflegegrad 1. Ein anerkanntes Angebot unterstützt sie bei Einkäufen und bei der Alltagsgestaltung; die erstattungsfähige Rechnung beträgt monatlich 120 Euro. Diese Kosten können derzeit vollständig aus ihrem verfügbaren Entlastungsbetrag gedeckt werden.
Würde der Anspruch wie geplant gestrichen und gäbe es keine andere Finanzierung, müsste Monika dieselbe Hilfe selbst bezahlen oder reduzieren. Bei unverändertem Preis wären das 1.440 Euro im Jahr. Eine zusätzliche Beratung würde diese Rechnung nicht übernehmen.
Vier Fragen und Antworten zu Pflegegrad 1 und den Reformplänen
Ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 bereits gestrichen?
Nein, Stand 22. September 2026 besteht der Anspruch bei häuslicher Pflege weiterhin. Der kritisierte Wegfall gehört zu den Reformplänen und ist noch keine geltende Kürzung.
Bekommen Menschen mit Pflegegrad 1 die 131 Euro automatisch ausgezahlt?
Nein, der Entlastungsbetrag finanziert bestimmte erstattungsfähige Leistungen. Ohne entsprechende Ausgaben gibt es keine freie Auszahlung des Budgets.
Warum wären Menschen mit Demenz besonders betroffen?
Nach Einschätzung der Alzheimer Gesellschaft benötigen viele Betroffene und ihre Angehörigen schon früh praktische Unterstützung und Betreuung. Fällt deren Finanzierung weg, kann Beratung allein die entstehende Versorgungslücke nicht schließen.
Soll Pflegegrad 1 vollständig abgeschafft werden?
Nach den veröffentlichten Plänen soll der Pflegegrad erhalten bleiben. Vorgesehen ist jedoch der Wegfall des Entlastungsbetrags, während Beratung und Begleitung ausgebaut werden sollen.




