BGH kippt Pfändungsschutz nach Scheidung auch wenn Bedarf besteht

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Geld aus einer Scheidung kann für den Lebensunterhalt dringend nötig sein – und trotzdem den Gläubigern zustehen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Eine Zugewinnausgleichsforderung fällt nicht unter den Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Zivilprozessordnung.

Wer das Geld für Miete und Alltag braucht, kann damit trotzdem keine Freigabe durchsetzen.

Im konkreten Fall hatte eine Frau zunächst vor zwei Gerichten Erfolg. Sie wollte ihren Anspruch auf die Hälfte einer Lebensversicherung ihres geschiedenen Mannes vor dem Zugriff der Insolvenzverwalterin schützen. Der BGH hob die angefochtene Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück: Die bisherigen Feststellungen trugen die Freigabe nicht (Beschluss vom 11.06.2026 – IX ZB 1/25).

Frau sollte die Hälfte der Lebensversicherung erhalten

Bei ihrer Scheidung im Juni 2020 vereinbarten die Eheleute unter anderem, dass der Mann seiner früheren Frau die Hälfte der künftigen Ablaufleistung aus seiner Kapitallebensversicherung abtrat. Versicherungsnehmer blieb der Mann. Daneben regelten die beiden eine monatliche Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit einer Invaliditätsrente.

Im Februar 2024 eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau. Sie beantragte, den Anspruch auf die hälftige Versicherungsleistung aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben. Außerdem verlangte sie Schutz für das Guthaben, das aus der Auszahlung auf ihrem P-Konto entstehen würde.

Zwei Gerichte gewährten Schutz – der BGH widersprach

Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Auch das Landgericht hielt die Freigabe für richtig. Es betrachtete den Versicherungsanspruch als eigenständig erwirtschaftet und sah die Eheführung dafür als ausreichend an. Nach seiner Einschätzung konnte die Zahlung der Frau ungefähr 16 Monate lang den pfändungsfreien Selbstbehalt sichern.

Dem BGH reichte diese Begründung nicht. Aus der Ehe allein folgt demnach nicht, dass ein Ehepartner jede Leistung des anderen selbst erwirtschaftet hat. Entscheidend ist vielmehr, welcher Anspruch hinter der Übertragung steht und wie dieser entstanden ist.

Warum der Zugewinnausgleich nicht wie Einkommen geschützt ist

§ 850i ZPO ermöglicht auf Antrag einen Schutz bestimmter Einkünfte, die kein laufender Arbeitslohn sind. Das Gericht muss dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und entgegenstehende Gläubigerinteressen berücksichtigen.

Die Vorschrift soll verhindern, dass Menschen allein wegen der Form ihrer selbst erzielten Einkünfte ohne Mittel für ihren Lebensunterhalt bleiben.

Der Zugewinnausgleich betrifft dagegen den Ausgleich des während der Ehe unterschiedlich gewachsenen Vermögens. Nach dem BGH unterfällt eine solche Forderung nicht dem Schutz dieser Vorschrift. Der finanzielle Bedarf der betroffenen Person verwandelt einen Vermögensausgleich nicht in geschützte Einkünfte.

Für Sie bedeutet das: Der Hinweis, dass Sie die Zahlung nach der Scheidung zum Leben brauchen, beantwortet nicht die entscheidende Rechtsfrage. Zuerst muss feststehen, aus welchem Rechtsgrund Ihnen das Geld zusteht.

Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich sind nicht dasselbe

Der Versorgungsausgleich betrifft Versorgungsanrechte, etwa Rentenanwartschaften. Der Zugewinnausgleich erfasst dagegen den unterschiedlichen Vermögenszuwachs der Ehepartner.

Beide können in derselben Scheidungsvereinbarung stehen, bleiben rechtlich aber getrennt.

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Genau deshalb half der Frau zunächst auch nicht, dass die Abtretung in einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich stand. Das Landgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, ob die Versicherungsleistung tatsächlich einem auszugleichenden Versorgungsanrecht zuzuordnen war. Möglich wäre auch  eine Gegenleistung für den Verzicht auf einen Teil des Versorgungsausgleichs gewesen.

Der BGH ließ ausdrücklich offen, ob in solchen anderen Konstellationen ein Schutz nach § 850i ZPO möglich wäre. Das Landgericht muss deshalb den Inhalt und den Rechtsgrund der Vereinbarung näher prüfen.

Der Beschluss bedeutet also noch keinen Verlust der Versicherungsleistung.

Zugewinnausgleich ist nicht in jeder Lage frei pfändbar

Aus dem ausgeschlossenen Schutz nach § 850i ZPO folgt nicht, dass Gläubiger auf jeden Zugewinnausgleichsanspruch sofort zugreifen dürfen. § 852 Absatz 2 ZPO enthält eine eigene Beschränkung: Die Forderung unterliegt der Pfändung grundsätzlich erst, wenn sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

Diese Regel schützt jedoch nicht nach demselben Prinzip wie ein monatlicher Einkommensfreibetrag. Wenn Sie eine Scheidungsvereinbarung abgeschlossen haben und Schulden bestehen, kommt es deshalb auf deren genauen Inhalt und den Stand des Verfahrens an.

Was ein P-Konto schützt – und was Sie zusätzlich prüfen müssen

Ein P-Konto schützt Kontoguthaben innerhalb der gesetzlichen Freibeträge. Es macht aber nicht jede größere Zahlung unpfändbar. Auch die Überweisung einer Versicherungsleistung beantwortet daher nicht die Frage, ob Sie den Betrag behalten dürfen.

Unpfändbare Gegenstände gehören nach § 36 Insolvenzordnung nicht zur Insolvenzmasse. Ob der Anspruch gegen den Versicherer geschützt ist und welcher Schutz später für ein Kontoguthaben besteht, muss jedoch jeweils geprüft werden.

Wenn Sie eine Freigabe beantragen, sollten Sie deshalb die Scheidungsvereinbarung und die Versicherungsunterlagen vorlegen. Erläutern Sie, welchen Anspruch die Abtretung erfüllen sollte.

Für einen Antrag nach § 850i ZPO gehören außerdem Angaben zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen dazu; die bloße Bezeichnung als „Altersvorsorge“ oder „Geld zum Leben“ ersetzt die rechtliche Einordnung nicht.

FAQ: Pfändung nach der Scheidung

Ist Geld vom geschiedenen Partner grundsätzlich pfändbar?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind der Rechtsgrund der Zahlung und die einschlägigen Schutzvorschriften; Unterhalt, Versorgungsleistungen und Zugewinnausgleich dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Hat die Frau vor dem BGH endgültig alles verloren?

Nein. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Das Landgericht muss zunächst klären, auf welcher rechtlichen Grundlage die Frau den Versicherungsanspruch erhielt.

Schützt ein P-Konto die gesamte Auszahlung?

Nicht automatisch. Das P-Konto schützt Guthaben nach den gesetzlichen Freibetragsregeln. Für eine darüber hinausgehende Freigabe braucht es eine tragfähige rechtliche Grundlage.

Quellen

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 11.06.2026 – IX ZB 1/25, Volltext bei NWB
Gesetze im Internet: Insolvenzordnung, § 36 – Unpfändbare Gegenstände
Gesetze im Internet: Zivilprozessordnung, § 850i – Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Gesetze im Internet: Zivilprozessordnung, § 852 – Beschränkt pfändbare Forderungen
Gesetze im Internet: Zivilprozessordnung, § 899 – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung