Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann dazu führen, dass der Partner weniger Geld vom Jobcenter erhält. Das Bundessozialgericht hat am 8. September 2026 bestätigt, dass diese Rentenart nicht allein wegen der Schwerbehinderung vor einer Anrechnung geschützt ist.
Das Jobcenter darf allerdings nur den Überschuss berücksichtigen, der nach Deckung des eigenen rechnerischen Bedarfs des Rentners verbleibt.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen B 4 AS 2/26 R betrifft eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft. Für betroffene Paare kommt es deshalb auf zwei unterschiedliche Fragen an: Darf die Rente überhaupt berücksichtigt werden, und stimmt der Betrag, den das Jobcenter tatsächlich anrechnet?
Eine Ehefrau klagt gegen die Anrechnung der Rente
Geklagt hatte eine Frau, die für Juli bis Dezember 2022 höheres Arbeitslosengeld II verlangte. Ihr Ehemann bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und erhielt selbst weder Leistungen vom Jobcenter noch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Das Jobcenter berücksichtigte seine Rente nur insoweit, wie sie nach Abzügen seinen eigenen Bedarf überstieg.
Bei diesem Bedarf setzte die Behörde den Regelbedarf für Partner, Unterkunftskosten und einen Mehrbedarf wegen einer erheblichen Gehbehinderung an. Die Klägerin wollte erreichen, dass die Rente darüber hinaus teilweise geschützt bleibt und ein zusätzlicher Bedarf berücksichtigt wird. Ihre Revision blieb erfolglos, wie auch der Urteilsbericht auf gegen-hartz.de erläutert.
Keine Jobcenter-Leistung, aber weiterhin Partner in der Bedarfsgemeinschaft
Wer eine Altersrente bezieht, ist nach § 7 Absatz 4 SGB II grundsätzlich vom eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen. Dieser persönliche Ausschluss beseitigt jedoch nicht automatisch die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft mit dem leistungsberechtigten Partner. Deshalb kann die Rente dessen Anspruch beeinflussen.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 9 Absatz 2 SGB II: Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft wird auch das Einkommen des Partners berücksichtigt. Das bedeutet keine Kürzung des Rentenanspruchs durch die Rentenversicherung. Vielmehr fällt die ergänzende Zahlung des Jobcenters an den anderen Partner geringer aus.
Warum die Schwerbehinderung die Altersrente nicht anrechnungsfrei macht
Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen dient der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter. Dass eine anerkannte Schwerbehinderung den Zugang zu dieser Rentenart ermöglicht, macht die monatliche Zahlung nicht automatisch zu einer Entschädigung für gesundheitliche Beeinträchtigungen.
§ 11a SGB II schützt bestimmte Einnahmen, etwa Schmerzensgeld oder unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zweckgebundene Leistungen. Eine allgemeine Ausnahme für die gesetzliche Altersrente schwerbehinderter Menschen enthält die Vorschrift nicht. Allein der Hinweis auf den Schwerbehindertenausweis reicht deshalb nicht aus, um die Anrechnung abzuwehren.
Der eigene Bedarf des Rentners muss zuerst gedeckt sein
Bei der hier behandelten gemischten Bedarfsgemeinschaft wird der bereinigten Rente zunächst der eigene rechnerische Bedarf des Rentners gegenübergestellt. Dazu gehören regelmäßig der Regelbedarf für Partner, sein berücksichtigungsfähiger Anteil an Unterkunft und Heizung sowie anerkannte Mehrbedarfe. Erst ein positiver Restbetrag kann den Anspruch des anderen Partners mindern.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II, Randziffer 9.50, sehen dabei grundsätzlich eine Bedarfsermittlung nach dem SGB II vor. Soweit nach dem SGB XII abweichend höhere Bedarfe bestehen, sind diese zusätzlich einzubeziehen. Ein zu niedrig angesetzter Eigenbedarf kann deshalb unmittelbar zu einer zu hohen Einkommensanrechnung führen.
Auch die Abzüge von der Rente müssen stimmen
Ausgangspunkt darf nicht ungeprüft die Bruttorente sein. Die nach § 11b SGB II zulässigen Absetzungen müssen berücksichtigt werden, beispielsweise Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie berücksichtigungsfähige Versicherungsbeiträge. Bereits im Auszahlungsbetrag enthaltene Abzüge dürfen dabei nicht ein zweites Mal abgezogen werden.
Der Berechnungsbogen sollte erkennen lassen, welcher Rentenbetrag angesetzt wurde und wie daraus das bereinigte Einkommen entsteht. Ebenso muss nachvollziehbar sein, welchen eigenen Bedarf das Jobcenter dem Rentner zugesteht. Die bloße Angabe eines anzurechnenden Rentenbetrags ersetzt diese Prüfung nicht.
Ein Mehrbedarf kann den anrechenbaren Überschuss senken
Die Behinderung kann sich durchaus auf die Berechnung auswirken, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Mehrbedarf erfüllt sind. Nach § 30 Absatz 1 SGB XII kommt bei nachgewiesenem Merkzeichen G grundsätzlich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der einschlägigen Regelbedarfsstufe in Betracht. Zusätzlich muss die gesetzliche Altersgrenze erreicht sein oder volle Erwerbsminderung vorliegen.
Der vorzeitige Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen beweist für sich genommen keine volle Erwerbsminderung. Auch das Merkzeichen G allein genügt nicht für diesen Zuschlag. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zum Mehrbedarf bei Behinderung mit Merkzeichen G.
Warum die zusätzlichen 200 Euro vor Gericht scheiterten
Die Klägerin verlangte außerdem, den rechnerischen Bedarf ihres Mannes um die damalige pandemiebedingte Einmalzahlung von 200 Euro zu erhöhen. Das BSG lehnte dies ab, weil diese Sonderzahlung außerhalb der regulären Bedarfsermittlung gewährt wurde und beim ausgeschlossenen Partner keinen zusätzlichen fiktiven Bedarf begründete. Dieser Streit betraf die Zahlung für Juli 2022 und schafft keinen heutigen Freibetrag, wie der Bericht zur Entscheidung zeigt.
Ein zulässiger Zugriff macht nicht jede Berechnung richtig
Für betroffene Paare ist die Prüfung des konkreten Bescheids deshalb wichtiger als der pauschale Einwand, eine Schwerbehindertenrente dürfe überhaupt nicht angerechnet werden. Fehlen zulässige Absetzungen, der Unterkunftsanteil oder ein anzuerkennender Mehrbedarf, kann die Leistung des Partners zu niedrig ausfallen. Das Urteil bestätigt die Anrechnung unter bestimmten Voraussetzungen, nicht jede Berechnung eines Jobcenters.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Betroffene sollten die beanstandeten Rechenpositionen benennen und vorhandene Nachweise beifügen. Die Entscheidung betrifft die Einkommensanrechnung nach dem SGB II und lässt sich nicht ungeprüft auf die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII übertragen.
Vier Fragen und Antworten zur Anrechnung beim Partner
Darf das Jobcenter die gesamte Altersrente des Partners anrechnen?
In der beschriebenen gemischten Bedarfsgemeinschaft darf grundsätzlich nur der Teil der bereinigten Rente berücksichtigt werden, der den eigenen rechnerischen Bedarf des Rentners übersteigt.
Schützt eine Schwerbehinderung die Rente vor der Anrechnung?
Nein, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nicht allein wegen der Behinderung anrechnungsfrei. Ein gesetzlich anzuerkennender Mehrbedarf kann jedoch den eigenen Bedarf erhöhen und dadurch den anzurechnenden Überschuss verringern.
Wird durch das Urteil die Rente selbst gekürzt?
Nein, die Entscheidung betrifft die Berechnung der Jobcenter-Leistung des Partners. Der Rentenanspruch gegenüber der Rentenversicherung wird dadurch nicht herabgesetzt.
Lohnt sich ein Widerspruch trotz des BSG-Urteils?
Ja, wenn die konkrete Berechnung fehlerhaft ist. Erfolgversprechende Ansatzpunkte können fehlende Absetzungen oder ein zu niedrig angesetzter eigener Bedarf des Rentners sein; allein die Rentenart verhindert die Anrechnung dagegen nicht.




