Schwerbehindertenausweis: 10 Dinge, die er für Sie tun kann

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Mehr Urlaub, weniger Steuern und unter bestimmten Voraussetzungen früher in Rente: Ein Schwerbehindertenausweis kann im Alltag weit mehr bewirken als einen günstigeren Eintritt ins Schwimmbad.

Wer seine Ansprüche nicht kennt, verzichtet möglicherweise auf Geld, Erholungszeit und Schutz am Arbeitsplatz. Allerdings steht nicht jede Vergünstigung jedem Menschen mit Schwerbehinderung zu.

Den Ausweis erhalten Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung, kurz GdB, von mindestens 50. Er weist die Schwerbehinderung nach; welche Nachteilsausgleiche daraus entstehen, hängt zusätzlich von der jeweiligen Lebenssituation und teilweise von eingetragenen Merkzeichen ab.

Die folgenden zehn Bereiche zeigen, was möglich ist und wo zusätzliche Voraussetzungen gelten.

Er kann Ihre Steuerlast senken

Bei einem GdB von 50 beträgt der jährliche Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro, bei einem GdB von 100 sind es 2.840 Euro. Nach § 33b Einkommensteuergesetz werden diese Beträge bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Sie werden also nicht in dieser Höhe ausgezahlt.

Wie viel Geld tatsächlich übrig bleibt, hängt von der persönlichen steuerlichen Situation ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlen muss, bekommt durch den Pauschbetrag allein keine Erstattung. Für blinde, taubblinde und im steuerrechtlichen Sinne hilflose Menschen gilt ein erhöhter Betrag.

Festgestellte Behinderung Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr
GdB 50 1.140 Euro
GdB 60 1.440 Euro
GdB 70 1.780 Euro
GdB 80 2.120 Euro
GdB 90 2.460 Euro
GdB 100 2.840 Euro
Blindheit, Taubblindheit oder Hilflosigkeit im steuerrechtlichen Sinne 7.400 Euro anstelle des GdB-Pauschbetrags

Er sichert zusätzliche bezahlte Urlaubstage

Schwerbehinderte Beschäftigte haben bei einer Fünftagewoche grundsätzlich Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage im Jahr. Bei vier regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche sind es vier zusätzliche Tage, bei drei Arbeitstagen entsprechend drei. Entscheidend ist die Verteilung der Arbeitstage, nicht allein die Zahl der Wochenstunden.

Dieser Anspruch besteht nach § 208 SGB IX auch ohne besonderes Merkzeichen. Besteht die Schwerbehinderung nur während eines Teils des Jahres, wird der Zusatzurlaub grundsätzlich anteilig berechnet. Was bei einer späteren Anerkennung zu beachten ist, erläutert unser Beitrag zum Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung und möglichen rückwirkenden Ansprüchen.

Er stärkt den Schutz vor einer Kündigung

Ein Arbeitgeber benötigt für die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten grundsätzlich vorher die Zustimmung des Integrationsamtes, das in manchen Bundesländern Inklusionsamt heißt. Diese zusätzliche Hürde schreibt § 168 SGB IX vor. Eine Kündigung lässt sich damit nicht allein nach dem Willen des Arbeitgebers durchsetzen.

Unkündbar macht der Ausweis allerdings niemanden. Der besondere Schutz gilt grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht; weitere Ausnahmen regelt § 173 SGB IX. Auch mit behördlicher Zustimmung muss eine Kündigung die sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.

Er hilft, einen passenden Arbeitsplatz einzufordern

Schwerbehinderte Beschäftigte können verlangen, dass ihr Arbeitsplatz und die Arbeitsorganisation ihre behinderungsbedingten Einschränkungen berücksichtigen. Dazu können technische Arbeitshilfen, eine angepasste Ausstattung oder Veränderungen der Arbeitszeit gehören. Der Anspruch ergibt sich aus § 164 SGB IX und betrifft konkrete Unterstützung, damit die Beschäftigung möglich bleibt.

Ist eine kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig, kommt auch ein Anspruch auf Teilzeit in Betracht. Grenzen bestehen insbesondere, wenn die Umsetzung für den Arbeitgeber unzumutbar wäre oder unverhältnismäßige Aufwendungen verursachen würde. Welche Anpassung erforderlich ist, richtet sich nach den tatsächlichen Einschränkungen bei der Arbeit.

Er kann einen früheren Rentenbeginn ermöglichen

Wer bei Rentenbeginn schwerbehindert ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen. Für die Jahrgänge ab 1964 ist sie ab 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Ein Beginn ab 62 Jahren ist mit dauerhaften Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent möglich.

Pro Monat vor dem abschlagsfreien Beginn beträgt die Kürzung 0,3 Prozent; sie verschwindet auch später nicht. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen und Altersgrenzen. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserem Beitrag zur Schwerbehindertenrente für den Jahrgang 1964 und die folgenden Jahrgänge.

Er kann Fahrkarten im Nahverkehr ersetzen

Mit entsprechendem Merkzeichen, dem passenden Schwerbehindertenausweis und einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke können Berechtigte den öffentlichen Nahverkehr ohne zusätzliche Fahrkarte nutzen. Das betrifft insbesondere Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl. Ein Ausweis mit GdB 50 allein genügt dafür nicht.

Die Wertmarke kostet derzeit 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate, wie das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin zur Personenbeförderung erläutert. Bei Blindheit oder Hilflosigkeit sowie beim Bezug bestimmter existenzsichernder Sozialleistungen wird sie auf Antrag kostenlos ausgegeben. Zu diesen Leistungen gehören nach § 228 SGB IX auch Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die Freifahrt gilt insbesondere für Busse, Straßenbahnen und Nahverkehrszüge. Für reguläre ICE-, IC- oder EC-Fahrten benötigen Ausweisinhaber grundsätzlich weiterhin eine Fahrkarte; Ausnahmen können auf einzelnen freigegebenen Strecken bestehen.

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Er ermöglicht die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson

Ist das Merkzeichen B eingetragen, kann eine Begleitperson im gesetzlich erfassten öffentlichen Nah- und Fernverkehr innerhalb Deutschlands kostenlos mitfahren. Eine eigene Wertmarke des schwerbehinderten Menschen ist für diese Begleitpersonenregelung nicht erforderlich. Das ergibt sich aus § 228 Absatz 6 SGB IX.

Die kostenlose Fahrt der Begleitung ersetzt allerdings nicht automatisch den eigenen Fahrschein, etwa im ICE. Das Merkzeichen B setzt außerdem voraus, dass bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig Hilfe benötigt wird. Welche Anforderungen dabei gelten, zeigt unser Beitrag zum Anspruch auf das Merkzeichen B.

Er kann die Kfz-Steuer halbieren oder entfallen lassen

Mit den Merkzeichen aG, H oder Bl ist auf Antrag eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer möglich. Bei G oder Gl kommt eine Ermäßigung um 50 Prozent in Betracht. Das Fahrzeug muss auf die berechtigte Person zugelassen sein.

Bei der Ermäßigung um 50 Prozent besteht ein Wahlrecht: Sie lässt sich nicht gleichzeitig mit der eigenen unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr nutzen. Die vollständige Steuerbefreiung bei aG, H oder Bl kann dagegen mit der Freifahrt kombiniert werden. Diese Unterscheidung ergibt sich aus § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Die Vergünstigung gilt nur für ein Fahrzeug und ist an weitere Nutzungsbedingungen gebunden. Nutzen andere Personen den Wagen, müssen deren Fahrten im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des schwerbehinderten Menschen stehen.

Er kann den Zugang zu Parkerleichterungen eröffnen

Für Behindertenparkplätze mit dem Rollstuhlsymbol reicht der Schwerbehindertenausweis auf dem Armaturenbrett nicht aus. Erforderlich ist grundsätzlich ein gesonderter blauer EU-Parkausweis. Anspruch darauf haben insbesondere Menschen mit den Merkzeichen aG oder Bl sowie bestimmte weitere Personengruppen mit schweren Funktionseinschränkungen der Arme.

Daneben gibt es den orangefarbenen Parkausweis für bestimmte andere schwerbehinderte Menschen.

Er erlaubt unter festgelegten Bedingungen Parkerleichterungen, aber nicht das Parken auf den mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Die Voraussetzungen beschreibt das Bundesportal zu Parkerleichterungen; ergänzend erklärt unser Beitrag, wer einen blauen Parkausweis erhalten kann.

Er kann den Rundfunkbeitrag verringern

Mit dem Merkzeichen RF können Betroffene eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel beantragen. Der ermäßigte Beitrag beträgt derzeit 6,12 Euro monatlich. Ein hoher GdB allein führt jedoch noch nicht zur Ermäßigung.

Taubblinde Menschen können eine vollständige Befreiung erhalten; außerdem kommen Befreiungen beispielsweise wegen bestimmter Sozialleistungen in Betracht. Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss den Antrag mit den erforderlichen Nachweisen beim Beitragsservice stellen. Nach den Informationen des Beitragsservice für Menschen mit Behinderung können nachgewiesene Ansprüche grundsätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden.

Praxisbeispiel: Was ein Ausweis ohne Merkzeichen verändern kann

Sabine ist 61 Jahre alt und arbeitet seit vielen Jahren an fünf Tagen pro Woche in einer Verwaltung; das folgende Beispiel ist fiktiv.

Ihr GdB von 50 gilt für das gesamte Kalenderjahr, besondere Merkzeichen sind nicht eingetragen. Zusätzlich zu ihren 30 regulären Urlaubstagen stehen ihr grundsätzlich fünf weitere Tage zu, und steuerlich kann sie den jährlichen Pauschbetrag von 1.140 Euro geltend machen.

Weil Sabine bereits 37 Versicherungsjahre erreicht hat, kann sie außerdem einen früheren Rentenbeginn prüfen lassen. Kostenlose Nahverkehrsfahrten oder einen Behindertenparkplatz darf sie allein wegen ihres Ausweises dagegen nicht beanspruchen. Ihr Fall zeigt: Schon ohne Merkzeichen sind wichtige Ansprüche möglich, doch jede Leistung hat eigene Voraussetzungen.

Drei Fragen und Antworten zum Schwerbehindertenausweis

Bekomme ich durch den Schwerbehindertenausweis automatisch Geld?

Nein, der Ausweis löst keine allgemeine monatliche Zahlung aus. Er dient als Nachweis für unterschiedliche Ansprüche, die häufig gesondert geltend gemacht werden müssen. Auch der Behinderten-Pauschbetrag ist keine Auszahlung, sondern ein steuerlicher Abzugsbetrag.

Habe ich auch ohne Merkzeichen Vorteile?

Ja, unter den jeweiligen Voraussetzungen kommen beispielsweise Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, steuerliche Entlastungen und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage. Für diese Ansprüche ist kein besonderes Merkzeichen erforderlich. Bei Mobilität und Rundfunkbeitrag gelten dagegen zusätzliche Anforderungen.

Welche Rechte gibt es bei einem GdB von 30 oder 40?

Einen Behinderten-Pauschbetrag gibt es bereits ab GdB 20, auch ohne Schwerbehindertenausweis. Bei GdB 30 oder 40 kann die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag eine Gleichstellung bewilligen, wenn Betroffene wegen ihrer Behinderung ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Diese vermittelt zusätzliche Rechte im Arbeitsleben, aber weder den gesetzlichen Zusatzurlaub noch allein einen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.