EM-Rente und Nebenjob: Die Verdienstgrenze schützt nicht vor jedem Rentenverlust

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20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen und trotzdem die volle Erwerbsminderungsrente behalten: Das ist 2026 möglich, aber kein Freibrief für beliebig viel Arbeit. Wer nur den Verdienst zusammenrechnet, kann eine zweite Voraussetzung übersehen: Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit muss zum festgestellten Leistungsvermögen passen.

Ein Nebenjob kann deshalb auch dann eine Überprüfung des Rentenanspruchs auslösen, wenn der Lohn deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze bleibt.

Allerdings führt eine längere Arbeitszeit nicht automatisch zum sofortigen Rentenverlust, denn die gesetzliche Arbeitserprobung bietet unter ihren Voraussetzungen einen zeitlich begrenzten Schutz.

Diese Hinzuverdienstgrenzen gelten 2026

Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt für 2026 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro bei voller Erwerbsminderungsrente. Bei teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 41.527,50 Euro; abhängig vom früheren versicherten Einkommen kann die persönliche Grenze höher liegen.

Rentenart Hinzuverdienstgrenze 2026 Gesundheitliches Leistungsvermögen
Volle EM-Rente aus medizinischen Gründen 20.763,75 Euro jährlich Grundsätzlich weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Teilweise EM-Rente Mindestens 41.527,50 Euro jährlich; individuell auch mehr Grundsätzlich drei bis unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Bei Beschäftigten zählt grundsätzlich der Bruttoverdienst, bei Selbstständigen der steuerrechtliche Gewinn. Entscheidend ist die kalenderjährliche Betrachtung; eine eigenständige monatliche Hinzuverdienstgrenze gibt es für diese Renten nicht.

Die Geldbeträge sind außerdem keine Steuerfreibeträge und sagen nichts darüber aus, wie viele Arbeitsstunden gesundheitlich möglich sind. Weitere Informationen enthält der Beitrag zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Erwerbsminderungsrente 2026.

Die Rentenversicherung schaut auch auf die geleistete Arbeit

Nach § 43 SGB VI hängt die Erwerbsminderung davon ab, wie lange jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Es geht dabei grundsätzlich um die Leistungsfähigkeit auf diesem Arbeitsmarkt, nicht allein um die Frage, ob der frühere Beruf noch möglich ist.

Wer trotz medizinisch begründeter voller EM-Rente dauerhaft vier oder fünf Stunden täglich arbeitet, liefert damit einen Anlass, das bisher angenommene Leistungsvermögen zu überprüfen. Entsprechendes gilt bei teilweiser Erwerbsminderung, wenn regelmäßig sechs Stunden oder mehr gearbeitet werden.

Die tatsächliche Arbeit ist ein Hinweis auf die Belastbarkeit, ersetzt aber nicht jede Prüfung des Einzelfalls. Besondere Arbeitsbedingungen oder eine Tätigkeit, die nur unter unzumutbaren Schmerzen beziehungsweise auf Kosten der Gesundheit durchgehalten wird, müssen bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Auch ein kleiner Nebenverdienst ist kein Freibrief

Ein niedriger Monatslohn beweist nicht, dass die Beschäftigung gesundheitlich unbedenklich ist. Auch bei einem Minijob kommt es darauf an, welche Aufgaben tatsächlich erledigt werden und wie sich die Arbeitszeit verteilt.

Umgekehrt bedeutet ein einzelner längerer Arbeitstag nicht automatisch, dass die Erwerbsminderung dauerhaft weggefallen ist. Bei unregelmäßigen Diensten sollten Betroffene den konkreten Dienstplan vorlegen, statt sich allein auf eine durchschnittliche Wochenstundenzahl zu verlassen.

Rentenkürzung und Verlust des Anspruchs sind unterschiedliche Folgen

Wird lediglich die Hinzuverdienstgrenze überschritten, greift zunächst die Einkommensanrechnung nach § 96a SGB VI. Der übersteigende Jahresbetrag wird durch zwölf geteilt; 40 Prozent dieses Monatsbetrags werden von der monatlichen Rente abgezogen.

Bei einer vollen EM-Rente und einem berücksichtigungsfähigen Jahresverdienst von 23.763,75 Euro liegt die Überschreitung 2026 bei 3.000 Euro. Daraus ergibt sich eine monatliche Rentenminderung um 100 Euro, sofern der Rentenanspruch ansonsten besteht.

Ein sehr hoher Hinzuverdienst kann die Auszahlung rechnerisch sogar auf null reduzieren. Davon zu unterscheiden ist der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen: Wird ein dauerhaft höheres Leistungsvermögen festgestellt, kann die volle Rente durch eine teilweise EM-Rente ersetzt werden oder der EM-Rentenanspruch vollständig entfallen.

Sechs Monate Arbeitserprobung können den Anspruch schützen

Seit 2024 ermöglicht § 43 Absatz 7 SGB VI eine Arbeitserprobung, wenn eine Tätigkeit das zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, das der Rentengewährung zugrunde liegt. Der bestehende Rentenanspruch bleibt dabei regelmäßig sechs Monate ab Beginn dieser Tätigkeit erhalten.

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Das kann eine neue Beschäftigung, eine selbstständige Tätigkeit oder die Ausweitung bisheriger Arbeitszeiten betreffen. Der genaue Zeitraum wird vom Rentenversicherungsträger mitgeteilt und kann im Einzelfall von den sechs Monaten abweichen.

Für die Arbeitserprobung ist nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung kein besonderer Formantrag erforderlich. Die Tätigkeit und ihre Ausgestaltung sollten trotzdem möglichst vor Beginn gemeldet werden; Einzelheiten erläutert auch der Beitrag zur Arbeitserprobung während der EM-Rente.

Der Schutz gilt nicht uneingeschränkt für die Auszahlung

Die Hinzuverdienstregeln gelten auch während der Arbeitserprobung weiter. Wer die jeweilige Geldgrenze überschreitet, muss deshalb trotz fortbestehenden Anspruchs mit einer verminderten Rentenzahlung rechnen.

Wird die umfangreichere Tätigkeit nach der Erprobung fortgesetzt, prüft die Rentenversicherung den weiteren Anspruch. Allein der erfolgreiche Arbeitsversuch führt nicht zur Rückforderung der für die geschützte Erprobungszeit gezahlten Rente; eine nachträgliche Einkommensabrechnung kann jedoch weiterhin Rückzahlungen ergeben.

Bei einer Arbeitsmarktrente kommt eine weitere Prüfung hinzu

Nicht jede volle EM-Rente beruht auf einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich. Eine arbeitsmarktbedingte volle Erwerbsminderungsrente kann auch gezahlt werden, wenn jemand gesundheitlich drei bis unter sechs Stunden arbeiten könnte, aber keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz hat.

Wird ein solcher Arbeitsplatz aufgenommen, kann damit die Grundlage für die volle Rentenzahlung entfallen, obwohl sich die Gesundheit nicht verbessert hat. Auch hier müssen die Auswirkungen der Arbeitserprobung berücksichtigt werden; die Einhaltung der Verdienstgrenze beantwortet diese Frage nicht.

Vor Arbeitsbeginn sollten die tatsächlichen Bedingungen auf den Tisch

Betroffene sollten der Rentenversicherung den Arbeitsbeginn, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Aufgaben und den erwarteten Verdienst mitteilen. Bei Selbstständigen gehören die tatsächliche zeitliche Belastung und der voraussichtliche Gewinn dazu.

Arbeitsvertrag, Dienstpläne und Arbeitszeitnachweise helfen, die Beschäftigung nachvollziehbar einzuordnen. Gesundheitsbedingte Ausfälle, eine Verringerung der Stunden oder das Ende einer Arbeitserprobung sollten ebenfalls zeitnah gemeldet werden.

Eine schriftliche Auskunft zu einem bestimmten Verdienst beantwortet nicht zwangsläufig die Frage nach dem zulässigen Arbeitsumfang. Wer Sicherheit für die Planung braucht, sollte ausdrücklich beide Punkte klären lassen.

Beispiel aus der Praxis: Unter der Geldgrenze, aber über dem bisherigen Leistungsvermögen

Die 54-jährige Anja erhält eine volle EM-Rente aus medizinischen Gründen und bekommt eine Stelle mit vier Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche angeboten. Der Monatslohn beträgt 1.500 Euro brutto, bei zwölf Monaten also 18.000 Euro und damit weniger als die Hinzuverdienstgrenze für 2026.

Anja meldet die Beschäftigung vorab und klärt mit der Rentenversicherung die Arbeitserprobung. Kann sie das Pensum anschließend dauerhaft bewältigen, kommt eine teilweise EM-Rente anstelle der vollen Rente in Betracht: Die eingehaltene Geldgrenze schützt sie nicht vor dieser Neubewertung.

Drei häufige Fragen zu EM-Rente und Nebenjob

Bleibt meine volle EM-Rente sicher, wenn ich weniger als 20.763,75 Euro verdiene?

Die Grenze verhindert 2026 grundsätzlich eine Kürzung wegen des Hinzuverdienstes, sofern sämtliche anrechenbaren Einkünfte darunterbleiben. Ob der Rentenanspruch weiter besteht, hängt zusätzlich von den Anspruchsvoraussetzungen und der tatsächlich ausgeübten Arbeit ab.

Darf ich mit voller EM-Rente genau drei Stunden täglich arbeiten?

Bei einer medizinisch begründeten vollen EM-Rente lautet die gesetzliche Schwelle grundsätzlich „weniger als drei Stunden“, nicht „bis zu drei Stunden“. Eine regelmäßige Tätigkeit von genau drei Stunden kann daher eine Prüfung auslösen, wobei die Arbeitserprobung und die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind.

Wird während der Arbeitserprobung immer die volle Rente ausgezahlt?

Nein, die Arbeitserprobung schützt unter ihren Voraussetzungen den Rentenanspruch für den festgelegten Zeitraum. Überschreitet das anrechenbare Einkommen die geltende Hinzuverdienstgrenze, kann die Auszahlung trotzdem sinken.