EM-Rente: Vier Regeln entscheiden jetzt über Kürzungen und Zuschüsse

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Erwerbsminderung: Diese vier Regeln entscheiden über Kürzungen und zusätzliche Hilfen

20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen und die volle Erwerbsminderungsrente behalten: Diese Grenze klingt nach Sicherheit, bietet sie aber nur bei der Einkommensanrechnung. Wer durch seine Arbeit ein höheres Leistungsvermögen zeigt, kann seinen Rentenanspruch auch bei geringerem Verdienst gefährden.

Daneben gibt es einen Schutz für die Rückkehr ins Arbeitsleben, mögliche Abzüge bei einer zusätzlichen Witwenrente und einen Mehrbedarf für bestimmte Menschen mit Gehbehinderung. Entscheidend ist, diese vier Regelungen auseinanderzuhalten: Nicht jeder zusätzliche Euro bleibt erhalten, und nicht jede Hilfe kommt von der Rentenversicherung.

Die Verdienstgrenze schützt nicht vor jedem Rentenverlust

Bei voller Erwerbsminderung beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 20.763,75 Euro. Bei teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 41.527,50 Euro; abhängig vom früheren Einkommen kann die persönliche Grenze höher liegen.

Diese Beträge sind keine allgemeine Erlaubnis, beliebig lange zu arbeiten. Bei einer medizinisch begründeten vollen Erwerbsminderung liegt das tägliche Leistungsvermögen unter drei Stunden, bei teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich bei drei bis unter sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Ausschlaggebend ist damit auch, was die tatsächliche Beschäftigung über die gesundheitliche Belastbarkeit erkennen lässt.

Wer regelmäßig länger arbeitet, kann eine Überprüfung auslösen, obwohl der Jahresverdienst unter der Geldgrenze bleibt. Eine einzelne längere Schicht bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Rente entfällt; Arbeitsbedingungen und gesundheitliche Einschränkungen müssen im Einzelfall beurteilt werden.

Die Unterscheidung zwischen Leistungsvermögen und Hinzuverdienst erläutern die rechtlichen Hinweise der DRV zu § 43 SGB VI.

Was bei zu hohem Einkommen abgezogen wird

Wird die persönliche Jahresgrenze überschritten, wird der darüberliegende Betrag durch zwölf geteilt und zu 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen. Beträgt die Überschreitung beispielsweise 3.000 Euro, ergibt sich rechnerisch eine monatliche Rentenminderung von 100 Euro. Die Berechnung regelt § 96a SGB VI.

Die Rentenversicherung berücksichtigt zunächst den erwarteten Jahresverdienst und gleicht ihn später mit den tatsächlichen Einkünften ab. Daraus können Nachzahlungen oder Rückforderungen entstehen. Eine vorläufig ungekürzte Überweisung ist deshalb noch kein Beleg dafür, dass die endgültige Abrechnung genauso ausfällt.

Sechs Monate arbeiten auf Probe: Der Anspruch kann geschützt bleiben

Seit 2024 können Bezieher einer bereits bewilligten EM-Rente erproben, ob sie wieder mehr arbeiten können. Überschreitet die Tätigkeit das bisher zugrunde gelegte zeitliche Leistungsvermögen, bleibt der Rentenanspruch wegen dieser Arbeitsaufnahme regelmäßig sechs Monate bestehen. Diese Arbeitserprobung kann im Einzelfall kürzer oder länger dauern.

Geschützt wird dabei der Anspruch, nicht zwingend die bisherige Auszahlung: Die Hinzuverdienstregeln gelten weiter. Wer zu viel verdient, muss deshalb auch während der Erprobung mit einer Kürzung rechnen. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag zur Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrente.

Die DRV sollte vor Beginn über Aufgaben, Arbeitszeit und voraussichtlichen Verdienst informiert werden. Gelingt der Wiedereinstieg dauerhaft, wird geprüft, ob die Rente anschließend weiter zusteht. Allein die erfolgreiche Erprobung führt nicht zur Rückforderung der geschützten Rentenmonate; eine Korrektur wegen tatsächlich höheren Einkommens bleibt davon unberührt.

Bei Arbeitsmarktrenten und befristeten Renten genau hinsehen

Eine volle Arbeitsmarktrente kann auch bei einem gesundheitlichen Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich bestehen, wenn ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz fehlt. Wird eine passende Beschäftigung aufgenommen, kann diese Grundlage entfallen. Nach den DRV-Hinweisen kommt aber auch für diese Rentenbezieher eine Arbeitserprobung in Betracht.

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Eine befristete EM-Rente verlängert sich durch die Arbeitserprobung dagegen nicht automatisch. Endet der bewilligte Zeitraum, muss eine Weiterzahlung rechtzeitig beantragt und geprüft werden. Beide Besonderheiten sind in den DRV-Hinweisen zur Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI beschrieben.

EM-Rentenzuschlag: Warum weniger Witwenrente übrig bleiben kann

Der Zuschlag für bestimmte ältere EM-Renten wird seit Dezember 2025 als Bestandteil der laufenden Rente ausgezahlt. Wer zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente erhält, muss beachten, dass damit auch der Zuschlag in die Einkommensanrechnung einfließt. Solche Einkommenserhöhungen werden grundsätzlich zur jährlichen Überprüfung berücksichtigt und können sich seit Juli 2026 auswirken.

Eine Kürzung trifft deshalb nicht automatisch alle Zuschlagsberechtigten. Erst wenn das anzurechnende Gesamteinkommen den persönlichen Freibetrag übersteigt, kommt ein Abzug bei der Hinterbliebenenrente in Betracht. Diesen Zusammenhang bestätigt die DRV in ihren Fragen und Antworten zum EM-Rentenzuschlag.

Seit Juli 2026 beträgt der allgemeine monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro; für jedes entsprechend waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu. Vom übersteigenden Einkommen werden 40 Prozent angerechnet, wobei die DRV ein nach gesetzlichen Regeln berechnetes Nettoeinkommen verwendet.

Es genügt deshalb nicht, die Bruttorente oder den überwiesenen Betrag mit dem Freibetrag zu vergleichen, wie die DRV zur Einkommensanrechnung erläutert.

Merkzeichen G: Wann 95,71 Euro monatlich hinzukommen

Wer vor der gesetzlichen Altersgrenze voll erwerbsgemindert ist, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhält und das Merkzeichen G nachweist, kann einen Mehrbedarf beanspruchen. Dieser beträgt grundsätzlich 17 Prozent der jeweils geltenden Regelbedarfsstufe. Grundlage ist § 30 Absatz 1 SGB XII.

Bei Regelbedarfsstufe 1 sind das 2026 monatlich 95,71 Euro, berechnet aus 563 Euro. Bei Regelbedarfsstufe 2 mit 506 Euro ergeben sich 86,02 Euro. Die Regelbedarfsbeträge für 2026 sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Es handelt sich um einen zusätzlichen Sozialhilfebedarf und keinen pauschalen Zuschlag der Rentenversicherung. Ein hoher Grad der Behinderung allein ersetzt das Merkzeichen G nicht, und Einkommen sowie Vermögen werden bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Ausführlicher erklärt das Gegen-Hartz im Beitrag zum Mehrbedarf bei Gehbehinderung.

Die vier Regelungen im Überblick

Regelung Wert oder Zeitraum 2026 Worauf es ankommt
Hinzuverdienst bei EM-Rente Voll: 20.763,75 Euro; teilweise: mindestens 41.527,50 Euro jährlich Die tatsächliche Arbeitsleistung wird zusätzlich beurteilt.
Arbeitserprobung Regelmäßig sechs Monate Der Anspruch wird geschützt; Einkommensanrechnung bleibt möglich.
EM-Zuschlag und Witwenrente Allgemeiner Freibetrag seit Juli: 1.122,53 Euro monatlich Der integrierte Zuschlag kann die Anrechnung erhöhen.
Mehrbedarf mit Merkzeichen G 17 Prozent; bei Regelbedarfsstufe 1: 95,71 Euro monatlich Die Voraussetzungen der Sozialhilfe müssen erfüllt sein.

Beispiel aus der Praxis: Unter der Geldgrenze, aber über dem bisherigen Leistungsvermögen

Petra, 57, erhält eine medizinisch begründete volle EM-Rente und möchte an fünf Tagen pro Woche jeweils vier Stunden arbeiten. Der vereinbarte Bruttolohn beträgt 1.500 Euro monatlich, also selbst bei zwölf Beschäftigungsmonaten nur 18.000 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze 2026 wäre damit eingehalten.

Die tägliche Arbeitszeit überschreitet jedoch das Leistungsvermögen, auf dem ihre volle EM-Rente beruht. Petra informiert deshalb die DRV vorab und klärt den Zeitraum der Arbeitserprobung; setzt sie die Beschäftigung danach dauerhaft fort, kann die volle Rente nach Prüfung durch eine teilweise EM-Rente ersetzt werden. Die 18.000 Euro Jahresverdienst allein sichern ihr die bisherige Rente nicht.

Drei Fragen und Antworten zur EM-Rente

Ist ein Minijob bei voller Erwerbsminderungsrente immer unproblematisch?

Nein, denn auch bei einem geringen Verdienst kommt es auf die tatsächliche Arbeitsleistung an. Die Bezeichnung als Minijob ersetzt die Prüfung des Leistungsvermögens nicht.

Wird während der Arbeitserprobung immer die volle Rente ausgezahlt?

Nein, die Arbeitserprobung schützt den Anspruch vor einem Wegfall allein wegen der erprobten Tätigkeit. Übersteigt das Einkommen die persönliche Hinzuverdienstgrenze, kann die Auszahlung trotzdem sinken.

Erhalten alle EM-Rentner mit Merkzeichen G zusätzlich 95,71 Euro?

Nein, der hier beschriebene Mehrbedarf setzt einen entsprechenden Anspruch nach dem SGB XII voraus. Die 95,71 Euro ergeben sich aus Regelbedarfsstufe 1; bei einer anderen Regelbedarfsstufe fällt der reguläre Betrag anders aus.