Witwenrente: Steuervorteil endet und Witwen müssen mehr zahlen

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Die Rente bleibt gleich, doch das Finanzamt verlangt plötzlich deutlich mehr. Für Witwen und Witwer kann genau das nach dem Ende des Splittingvorteils passieren. Wer seinen Ehepartner 2024 verloren hat, wird für das Steuerjahr 2026 grundsätzlich bereits nach dem Grundtarif besteuert.

Bei einem Todesfall 2025 bleibt der besondere Splittingtarif noch für 2026 erhalten und endet anschließend.

Die finanzielle Belastung zeigt sich deshalb mitunter erst lange nach dem Todesfall. Ein Steuerbescheid ohne Nachzahlung im Vorjahr bietet keine Sicherheit für das nächste Jahr.

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erläutert ausdrücklich, dass das besondere Witwensplitting nur für das Kalenderjahr unmittelbar nach dem Todesjahr gilt.

Todesjahr und Folgejahr: Zwei unterschiedliche Regelungen

Im Todesjahr können Ehepaare unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dabei werden die Einkünfte beider Ehepartner berücksichtigt und nach dem Splittingtarif besteuert. Diese letzte gemeinsame Veranlagung ist vom besonderen Witwensplitting des Folgejahres zu unterscheiden.

Im darauffolgenden Kalenderjahr wird die hinterbliebene Person grundsätzlich allein veranlagt, darf aber weiterhin den Splittingtarif nutzen. Die Finanzverwaltung NRW beschreibt diese Trennung zwischen Veranlagungsart und Steuerberechnung. Ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Todesjahr entfällt die besondere Vergünstigung.

Todesjahr Besonderes Witwensplitting Grundtarif grundsätzlich ab
2024 2025 2026
2025 2026 2027
2026 2027 2028

Die Übersicht setzt voraus, dass die Bedingungen für das Witwensplitting erfüllt sind und keine neue Ehe mit Anspruch auf Zusammenveranlagung hinzukommt. Es geht um Kalenderjahre, nicht um eine Frist von 24 Monaten ab dem Todestag. Auch ein Todesfall im Dezember verlängert den Vorteil daher nicht um zwei volle Jahre.

Nicht jede verwitwete Person erhält den Vorteil

Zum Todeszeitpunkt müssen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorgelegen haben. Dazu gehören grundsätzlich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beider Ehepartner und die Bedingung, dass sie nicht dauernd getrennt gelebt haben. Eine bestehende Ehe allein genügt deshalb nicht in jedem Fall.

Die Regelung gilt ebenso für Witwer und entsprechend für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner. Einen ergänzenden Überblick bietet unser Beitrag zum zeitlich begrenzten Steuervorteil nach dem Tod des Ehepartners.

Warum dieselben Einkünfte plötzlich stärker belastet werden

Beim Splitting wird das zu versteuernde Einkommen zunächst halbiert. Für diese Hälfte wird die tarifliche Einkommensteuer berechnet und anschließend verdoppelt. Dadurch wirken sich der Grundfreibetrag und die niedrigeren Tarifstufen günstiger aus.

Beim Grundtarif entfällt diese Halbierung. Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro; beim Splitting bleibt ein zu versteuerndes Einkommen bis 24.696 Euro im normalen Tarif steuerfrei. Die Berechnung ergibt sich aus § 32a Einkommensteuergesetz.

Wer bislang durch das Splitting keine Einkommensteuer zahlen musste, kann deshalb nach dessen Ende steuerlich belastet werden, obwohl die Renten unverändert bleiben. Der Tarifwechsel allein kann ausreichen. Eine pauschale Steuererhöhung für sämtliche Witwen lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.

Die Bruttorente ist nicht das zu versteuernde Einkommen

Die Grenze von 12.348 Euro darf nicht einfach mit der Summe der jährlichen Rentenzahlungen verglichen werden. Bei gesetzlichen Renten werden zunächst die steuerpflichtigen Beträge unter Berücksichtigung der persönlichen Rentenfreibeträge ermittelt.

Anschließend können etwa Werbungskosten sowie abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die Berechnungsgrundlage mindern.

Auch weitere Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung oder einer Betriebsrente, sind einzubeziehen und nach den jeweils geltenden Regeln zu behandeln. Deshalb gibt es keinen einheitlichen monatlichen Rentenbetrag, ab dem jede Witwe Steuern zahlen muss. Die Hinweise der Finanzverwaltung zur Besteuerung gesetzlicher Renten erklären diese Unterschiede.

Bei einer Witwenrente ist außerdem zu prüfen, ob sie auf eine bereits bezogene Rente des verstorbenen Partners folgt. Dann kann die vorherige Rentenbezugszeit den Besteuerungsanteil beeinflussen. Allein aus dem Beginn der Witwenrente einen neuen, höheren Besteuerungsanteil abzuleiten, kann deshalb falsch sein.

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Der Freibetrag bei der Witwenrente schützt nicht vor Steuern

Die Einkommensanrechnung durch die Rentenversicherung und die Besteuerung durch das Finanzamt sind unterschiedliche Berechnungen. Der rentenrechtliche Freibetrag bestimmt, in welchem Umfang eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente mindern kann. Er sagt nicht aus, wie viel Einkommen beim Finanzamt steuerfrei bleibt.

Daneben existieren der persönliche steuerfreie Rentenbetrag und der allgemeine Grundfreibetrag der Einkommensteuer. Diese Unterscheidung erläutert auch unser Beitrag zu den unterschiedlichen Freibeträgen bei der Witwenrente. Das Ende des Witwensplittings verändert für sich genommen weder die eigene Altersrente noch den Anspruch auf Witwenrente.

Eine Steuererklärung kann auch ohne spätere Zahlung Pflicht sein

Nach dem Wegfall des Splittings sollte auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung neu geprüft werden. Wer ausschließlich Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug bezieht, muss nach den allgemeinen Regeln eine Erklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den einschlägigen Grundfreibetrag überschreitet. Dieser Gesamtbetrag ist eine andere Rechengröße als das zu versteuernde Einkommen.

Insbesondere Sonderausgaben werden erst in einem späteren Berechnungsschritt abgezogen. Deshalb kann eine Erklärung vorgeschrieben sein, obwohl anschließend keine Einkommensteuer festgesetzt wird. Die Fragen und Antworten der Finanzverwaltung NRW erläutern die Abgabepflicht sowie Besonderheiten bei Hinterbliebenenrenten.

Nachzahlung und Vorauszahlungen können zusammenkommen

Bei einem Todesfall 2024 betrifft der Wechsel zum Grundtarif bereits die Einkünfte des Jahres 2026. Wer die Steuererklärung dafür 2027 abgibt, erfährt die genaue Belastung möglicherweise erst mit dem anschließenden Bescheid. Bis dahin kann sich eine erhebliche Nachzahlung aufgebaut haben.

Zusätzlich kann das Finanzamt Vorauszahlungen für weitere Steuerjahre festsetzen. Laut den Informationen der Finanzverwaltung zu Vorauszahlungen werden diese regelmäßig zusammen mit der Jahressteuerfestsetzung mitgeteilt. Dann müssen Betroffene sowohl die zurückliegende Steuer als auch laufende Vorauszahlungen finanzieren.

Eine frühzeitige Berechnung hilft, eine passende Rücklage zu bilden. Bereits festgesetzte Vorauszahlungen lassen sich überprüfen und bei veränderter voraussichtlicher Steuerschuld anpassen. Dafür sollten Rentenmitteilungen, weitere Einkommensnachweise und Belege über abzugsfähige Ausgaben vorliegen.

Welche Ausgaben die Belastung senken können

Gerade nach dem Ende des Splittings sollten mögliche Steuerentlastungen vollständig berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere die selbst getragenen Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Krankheitskosten können sich als außergewöhnliche Belastungen auswirken, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die zumutbare Belastung überschritten wird.

Auch ein Behinderten-Pauschbetrag sowie Steuerermäßigungen für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerarbeiten können infrage kommen. Welche Aufwendungen berücksichtigt werden können, erläutert unser Ratgeber zu absetzbaren Ausgaben für Rentner. Diese Entlastungen ersetzen den Splittingvorteil nicht automatisch, können die tatsächliche Steuer aber vermindern.

Praxisbeispiel: Aus null Euro werden 2.587 Euro Einkommensteuer

Das folgende Beispiel ist fiktiv und vereinfacht: Marianne hat ihren Mann 2024 verloren und erhält eine eigene Altersrente sowie eine Witwenrente. Nach Berücksichtigung der steuerfreien Rentenbeträge und sämtlicher hier angenommenen Abzüge beträgt ihr zu versteuerndes Einkommen sowohl 2025 als auch 2026 jeweils 24.000 Euro. Weitere steuerliche Besonderheiten und direkte Steuerermäßigungen liegen im Beispiel nicht vor.

Für 2025 ergibt sich mit Witwensplitting keine tarifliche Einkommensteuer, weil die rechnerische Hälfte von 12.000 Euro unter dem damaligen Grundfreibetrag von 12.096 Euro liegt. Für 2026 entstehen bei denselben 24.000 Euro nach dem Grundtarif 2.587 Euro tarifliche Einkommensteuer. Die Modellrechnung beruht auf dem gesetzlichen Einkommensteuertarif; eine mögliche Kirchensteuer ist nicht enthalten.

Marianne müsste damit für diese Einkommensteuer über zwölf Monate gerechnet rund 216 Euro monatlich zurücklegen. Hat sie bisher nichts angespart, verteilt sich die notwendige Rücklage auf entsprechend weniger Monate. Ihre Rentenzahlungen müssen für diese zusätzliche Belastung um keinen einzigen Euro gestiegen sein.

Drei Fragen und Antworten zum Witwensplitting

Mein Ehepartner ist 2025 gestorben: Gilt das Splitting noch für 2026?

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das besondere Witwensplitting gilt dann für das Steuerjahr 2026 und endet mit dessen Ablauf. Ab 2027 wird grundsätzlich nach dem Grundtarif gerechnet.

Muss nach dem Ende des Splittings jede Witwe Steuern zahlen?

Nein, das hängt von den Einkünften und den persönlichen Abzügen ab. Bleibt das zu versteuernde Einkommen 2026 innerhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro, entsteht im normalen Einkommensteuertarif keine Steuer. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung kann trotzdem bestehen.

Kann der Splittingvorteil wegen einer niedrigen Rente verlängert werden?

Eine Verlängerung des besonderen Witwensplittings wegen geringer Einkünfte ist gesetzlich nicht vorgesehen. Stattdessen greifen die allgemeinen Freibeträge, Abzugsmöglichkeiten und gegebenenfalls Steuerermäßigungen. Wer eine Nachzahlung erwartet, sollte die voraussichtliche Steuer rechtzeitig berechnen lassen.