EM-Rente: 3 Änderungen ab 2027 fix – wer profitiert und wer nicht

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Mehr angerechnete Zeit für neue Erwerbsminderungsrenten, mehr Spielraum beim Minijob und ein höherer steuerpflichtiger Rentenanteil: Zum Jahresbeginn 2027 ändern sich mehrere Regeln, die Menschen mit einer EM-Rente betreffen. Doch daraus folgt kein pauschales Rentenplus für alle. Entscheidend ist, wann die Rente beginnt und ob Betroffene nebenher arbeiten.

Die folgenden Änderungen sind bereits gesetzlich angelegt beziehungsweise beschlossen. Die höhere Minijobgrenze gilt allgemein für geringfügige Beschäftigungen und damit auch für entsprechende Nebenjobs von EM-Rentnern. Stand dieses Beitrags ist der 18. September 2026.

Die drei Änderungen im Überblick

Änderung 2026 Ab 2027
Ende der Zurechnungszeit bei neu beginnender EM-Rente 66 Jahre und 3 Monate 66 Jahre und 4 Monate
Regelmäßige monatliche Verdienstgrenze im Minijob 603 Euro 633 Euro
Besteuerungsanteil bei erstmaligem Rentenbeginn im jeweiligen Jahr 84 Prozent 84,5 Prozent

Längere Zurechnungszeit: Ein zusätzlicher Monat für neue EM-Renten

Beginnt eine Erwerbsminderungsrente 2027, reicht die Zurechnungszeit grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und vier Monaten. Bei einem Rentenbeginn 2026 endet sie bereits mit 66 Jahren und drei Monaten. Die nächste Stufe ist in § 253a SGB VI festgelegt.

Die Zurechnungszeit soll einen Teil der Beitragslücke ausgleichen, die entsteht, wenn Menschen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Dafür berücksichtigt die Rentenversicherung zusätzliche Zeiten, deren Bewertung vom bisherigen Versicherungsverlauf abhängt. Betroffene müssen dafür keine zusätzlichen Beiträge einzahlen.

Ein weiterer Monat kann die berechnete Rente erhöhen, bringt aber keinen einheitlichen Eurobetrag. Die Wirkung hängt insbesondere von der Bewertung dieser Zeit, der Rentenart und möglichen Abschlägen ab. Die neue Altersangabe bedeutet auch nicht, dass Betroffene bis 66 Jahre und vier Monate arbeiten oder auf ihre EM-Rente warten müssen.

Für bereits laufende EM-Renten gilt diese Verbesserung grundsätzlich nicht: Sie werden wegen der neuen Jahresstufe nicht automatisch neu berechnet. Genau diesen Unterschied erläutert unser Beitrag EM-Rente 2027: Neue Rentner profitieren, Bestandsrentner bekommen die Verbesserung nicht.

Minijobgrenze steigt: Bis zu 633 Euro monatlich

Wer gesundheitlich noch einen kleinen Nebenjob ausüben kann, bekommt 2027 mehr Spielraum beim Verdienst. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Dadurch erhöht sich die monatliche Minijobgrenze von 603 auf 633 Euro, wie die Bundesregierung zur Mindestlohnerhöhung erläutert.

Bei einer ganzjährigen Beschäftigung entsprechen 633 Euro monatlich einem regelmäßigen Jahresverdienst von 7.596 Euro. Gegenüber der bisherigen Grenze sind das 360 Euro mehr im Jahr. Ob Beschäftigte tatsächlich mehr verdienen, hängt allerdings von Stundenlohn und vereinbarter Arbeitszeit ab.

Die höhere Grenze ist kein zusätzlicher Rentenbetrag. Wer bereits mehr als den neuen Mindestlohn verdient, erhält allein wegen der angehobenen Minijobgrenze keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Lohnerhöhung. Die Grenze bestimmt, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst die Beschäftigung als Minijob eingeordnet wird.

633 Euro sind nicht die Hinzuverdienstgrenze der EM-Rente

Minijobgrenze und rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze dürfen nicht verwechselt werden. Für eine volle EM-Rente beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 beispielsweise 20.763,75 Euro, bei einer teilweisen EM-Rente mindestens 41.527,50 Euro. Diese Beträge gelten für 2026 und sind keine bestätigten Werte für 2027.

Die rentenrechtlichen Grenzen richten sich nach § 96a SGB VI und der jährlich festgelegten Bezugsgröße. Aus der neuen Minijobgrenze lässt sich deshalb keine neue EM-Hinzuverdienstgrenze ableiten. Ebenso wenig bedeutet ein Verdienst unterhalb der jeweiligen Grenze, dass der Rentenanspruch unabhängig vom Umfang der Arbeit sicher ist.

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Bei voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt das Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich, bei teilweiser Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden. Wer eine Beschäftigung aufnimmt oder ausweitet, sollte deshalb vorher Arbeitszeit, Aufgaben und Verdienst mit der Rentenversicherung klären. Mehr dazu erklärt unser Beitrag, warum auch die Arbeitszeit die EM-Rente gefährden kann.

Höherer Besteuerungsanteil: Neue EM-Renten werden zu 84,5 Prozent erfasst

Beginnt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente erstmals 2027, beträgt der Besteuerungsanteil grundsätzlich 84,5 Prozent. Bei einem Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Staffel in § 22 Einkommensteuergesetz.

Die Zahl bezeichnet den Anteil der Rente, der steuerlich berücksichtigt wird, nicht den Steuersatz. Bei angenommenen 14.400 Euro Jahresbruttorente im ersten Bezugsjahr sind 84,5 Prozent rechnerisch 12.168 Euro. Bei 84 Prozent wären es 12.096 Euro, also 72 Euro weniger steuerlich erfasste Rente.

Ob daraus eine Steuerzahlung entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Abziehbare Aufwendungen und der steuerliche Grundfreibetrag können dazu führen, dass trotz des höheren Besteuerungsanteils keine Einkommensteuer anfällt. Aus dem Anstieg um 0,5 Prozentpunkte folgt deshalb keine automatische Kürzung der ausgezahlten Rente um 0,5 Prozent.

Wer bereits vor 2027 eine EM-Rente bezieht, wird durch den Jahreswechsel nicht auf den neuen Besteuerungsanteil umgestellt. Der persönliche Rentenfreibetrag wird grundsätzlich im Jahr nach dem Rentenbeginn als Eurobetrag festgestellt. Regelmäßige Rentenerhöhungen vergrößern diesen Freibetrag nicht.

Was diese Änderungen für Betroffene bedeuten

Für neue EM-Rentner treffen 2027 eine günstigere Rentenberechnung und ein höherer steuerlich erfasster Anteil zusammen. Wer bereits eine Rente erhält, profitiert von der längeren Zurechnungszeit dagegen grundsätzlich nicht, kann aber bei einem passenden Nebenjob von der Mindestlohnerhöhung profitieren. Wie viel am Ende zusätzlich verfügbar ist, lässt sich deshalb nur anhand der persönlichen Verhältnisse beurteilen.

Beispiel aus der Praxis: Mehr Lohn, aber kein neuer Zurechnungsmonat

Die 56-jährige Sabine bezieht seit 2025 eine volle Erwerbsminderungsrente und arbeitet in einem mit der Rentenversicherung geklärten Minijob 40 Stunden monatlich. Bei Bezahlung zum gesetzlichen Mindestlohn verdient sie 2026 monatlich 556 Euro brutto. Mit unveränderter Stundenzahl steigt ihr Verdienst 2027 auf 584 Euro brutto, also um 28 Euro.

Die neue Minijobgrenze von 633 Euro hält sie damit ein. Einen zusätzlichen Monat Zurechnungszeit erhält Sabine durch den Jahreswechsel jedoch nicht, und ihre laufende Rente wird steuerlich nicht auf den Besteuerungsanteil für Neurentner 2027 umgestellt. Für sie wirkt sich von den drei beschriebenen Änderungen unmittelbar die Mindestlohnerhöhung im Nebenjob aus.

Drei Fragen und Antworten zur EM-Rente ab 2027

Bekommen alle EM-Rentner 2027 einen zusätzlichen Monat angerechnet?

Nein, die verlängerte Zurechnungszeit betrifft grundsätzlich Renten mit Beginn im Jahr 2027. Bereits laufende Erwerbsminderungsrenten werden allein wegen dieser neuen Stufe nicht neu berechnet.

Darf ich mit einer EM-Rente ab 2027 höchstens 633 Euro verdienen?

Nein, 633 Euro sind die monatliche Minijobgrenze. Für die EM-Rente gelten eigene jährliche Hinzuverdienstgrenzen; zusätzlich muss die Tätigkeit zum festgestellten Leistungsvermögen passen.

Muss ich bei Rentenbeginn 2027 automatisch Steuern zahlen?

Nein, der Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent führt nicht automatisch zu einer Steuerzahlung. Entscheidend sind das gesamte Einkommen, mögliche Abzüge und der Grundfreibetrag.