Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung – Urteil

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Weihnachtsgeld trotz Kündigung: Wann Beschäftigte noch Zusatzlohn bekommen

Wer im Herbst den Job wechselt, muss sein Weihnachtsgeld nicht automatisch abschreiben. Vergütet die Sonderzahlung auch bereits geleistete Arbeit, kann trotz Kündigung ein Anspruch bestehen. Die pauschale Antwort „Wer geht, bekommt nichts“ reicht dann rechtlich nicht aus.

Allerdings gibt es auch keinen allgemeinen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld bei jedem Arbeitgeberwechsel. Entscheidend sind der Zweck der Zahlung, die konkrete Vereinbarung und die Frage, ob ein Tarifvertrag gilt.

Ein Anspruch muss zunächst überhaupt bestehen

Weihnachtsgeld ist keine gesetzlich vorgeschriebene Leistung für alle Beschäftigten. Ein Anspruch kann sich etwa aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer verbindlichen Zusage an die Belegschaft ergeben. Auch eine regelmäßige Zahlung über mehrere Jahre kann als betriebliche Übung eine Verpflichtung begründen.

Der Hinweis „freiwillig“ entscheidet die Frage nicht allein. Das BAG hat klargestellt, dass eine bloße Freiwilligkeitsbezeichnung einen Anspruch nicht ohne Weiteres ausschließt; der genaue Erklärungsinhalt ist zu prüfen. Das ergibt sich etwa aus der Entscheidung 10 AZR 116/22 zur betrieblichen Übung beim Weihnachtsgeld.

Das BAG sprach einem ausgeschiedenen Beschäftigten Geld zu

Im Urteil vom 13. November 2013, Aktenzeichen 10 AZR 848/12, ging es um einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach eigener Kündigung am 30. September 2010 endete. Der Arbeitgeber zahlte eine Weihnachtsgratifikation, verlangte dafür aber ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember. Zugleich sollte die Zahlung den persönlichen Einsatz im laufenden Jahr honorieren.

Das BAG erklärte die Stichtagsklausel für unwirksam und sprach dem Kläger neun Zwölftel eines Monatsgehalts zu: 2.299,50 Euro brutto. Die Sonderzahlung vergütete auch erbrachte Arbeit und sollte zugleich Betriebstreue fördern. Diesen bereits erarbeiteten Vergütungsanspruch durfte die vorformulierte Bedingung dem Beschäftigten nicht entziehen.

Es handelt sich um ein älteres Urteil, das vor einem Jobwechsel im Herbst weiterhin eine wichtige Orientierung bietet. Gegen-Hartz.de hat den Fall auch im Beitrag zum Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung aufgegriffen.

Der Name der Zahlung sagt noch wenig aus

Ob auf der Abrechnung „Weihnachtsgeld“, „Gratifikation“ oder „Jahressonderzahlung“ steht, beantwortet die Rechtsfrage nicht. Entscheidend ist, welche Leistung der Arbeitgeber damit nach der gesamten Vereinbarung bezahlt. Eine Berechnung nach Monaten mit Vergütungsanspruch kann dafür sprechen, dass das Geld im Jahresverlauf erarbeitet wird.

Soll die Zahlung sowohl Arbeitsleistung vergüten als auch Beschäftigte an den Betrieb binden, sprechen Arbeitsgerichte von einem Mischcharakter. Bereits im Urteil vom 18. Januar 2012, 10 AZR 612/10, beanstandete das BAG eine vorformulierte Bindungsklausel für eine solche Leistung. Der Arbeitgeber kann erarbeitete Vergütung nicht dadurch zur frei entziehbaren Treueprämie machen, dass er zusätzlich Loyalität verlangt.

Bei einer reinen Treueprämie kann die Kündigung Geld kosten

Anders kann es aussehen, wenn die Zahlung ausschließlich Betriebstreue belohnt und keine Arbeitsleistung vergütet. Dann kann eine Klausel wirksam sein, die ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag verlangt. Diesen Unterschied beschreibt das BAG im Urteil vom 18. Januar 2012, 10 AZR 667/10.

Deshalb sollte niemand allein aus neun oder zehn Beschäftigungsmonaten einen entsprechenden Anteil am Weihnachtsgeld ableiten. Zunächst muss die Auslegung der Vereinbarung ergeben, dass die Zahlung tatsächlich laufende Arbeit vergütet. Auch eine anteilige Zahlung im Eintrittsjahr beweist das für sich genommen noch nicht.

Tarifverträge müssen gesondert geprüft werden

Für tarifliche Sonderzahlungen gelten andere Prüfungsregeln als für vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen. Die Tarifvertragsparteien haben einen weiteren Gestaltungsspielraum und können auch bei Zahlungen mit Mischcharakter wirksame Stichtagsbedingungen vereinbaren. Das Urteil von 2013 lässt sich deshalb nicht pauschal auf tarifliches Weihnachtsgeld übertragen.

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Im Urteil vom 27. Juni 2018, 10 AZR 290/17, bestätigte das BAG sogar eine tarifliche Rückzahlungspflicht bei einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch bis einschließlich 31. März des Folgejahres. Die Zahlung vergütete auch Arbeitsleistung. Beschäftigte sollten deshalb den tatsächlich geltenden Tariftext einschließlich seiner Ausnahmen lesen; auch eine umfassende arbeitsvertragliche Bezugnahme kann einen Tarifvertrag anwendbar machen.

Welche Konstellation spricht für einen Zahlungsanspruch?

Regelung Zweck der Zahlung Folge bei Kündigung
Vorformulierte Arbeitgeberzusage Vergütung laufender Arbeit Ein erarbeiteter Anteil kann trotz Ausscheidens zustehen.
Vorformulierte Arbeitgeberzusage Arbeitsvergütung und Betriebstreue Eine Stichtagsklausel, die erarbeitete Vergütung entzieht, ist regelmäßig unwirksam.
Vereinbarung einer reinen Treueprämie Ausschließlich Betriebstreue Eine wirksame Stichtagsbedingung kann den Anspruch ausschließen.
Tarifvertrag Auch mehrere Zahlungszwecke möglich Tarifliche Stichtage, Rückzahlungsregeln und Ausnahmen gesondert prüfen.

Kündigung und Vertragsende sind unterschiedliche Zeitpunkte

Wer im September zum Jahresende kündigt, ist bis zum Vertragsende weiter beschäftigt. Eine Bedingung, die nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Tag verlangt, ist deshalb anders zu lesen als eine Forderung nach einem „ungekündigten“ Arbeitsverhältnis. Bei der zweiten Formulierung kann schon die zugegangene Kündigung relevant werden, sofern die Bedingung wirksam ist.

Auch der Auszahlungstermin ist nicht automatisch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch entsteht. Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen können über das Jahr hinweg verdient werden und erst später fällig sein. Ein Ausscheiden vor der Novemberabrechnung beantwortet die Anspruchsfrage daher noch nicht.

Ansprüche rechtzeitig und nachweisbar verlangen

Vor dem Wechsel sollten Beschäftigte Arbeitsvertrag, anwendbare Tarifregeln, Zusageschreiben und frühere Abrechnungen prüfen. Fehlt die Sonderzahlung bei Fälligkeit, sollten sie den Anspruch mit Bezugsjahr und möglichst konkretem Bruttobetrag nachweisbar geltend machen. Welche weiteren Forderungen offen sein können, erläutert der Beitrag Nach der Kündigung fehlt oft Geld: Das muss der Arbeitgeber noch zahlen.

Wirksame arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können Ansprüche bereits nach wenigen Monaten verfallen lassen. Bei zweistufigen Klauseln kann nach der Forderung zusätzlich eine rechtzeitige Klage erforderlich sein. Auf eine spätere automatische Nachzahlung sollten sich Betroffene deshalb nicht verlassen.

Bei einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich gehört das Weihnachtsgeld ausdrücklich mit auf den Verhandlungstisch. Eine weit gefasste Ausgleichsklausel kann sonst offene Ansprüche erfassen. Warum Sonderzahlung und Abfindung getrennt geprüft werden müssen, zeigt der Beitrag Erhöht das Weihnachtsgeld die Abfindung nach einer Kündigung?

Praxisbeispiel: 2.400 Euro trotz Wechsel im Herbst

Ein fiktives Beispiel: Jana verdient 3.200 Euro brutto und wechselt zum 1. Oktober den Arbeitgeber. Eine vorformulierte Zusage gewährt ihr für jeden vergüteten Beschäftigungsmonat ein Zwölftel eines zusätzlichen Monatsgehalts als Arbeitsvergütung, verlangt aber zugleich ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember. Januar bis September hat Jana durchgehend gearbeitet.

Ist die Stichtagsklausel nach den beschriebenen BAG-Grundsätzen unwirksam und bestehen keine weiteren Anspruchshindernisse, ergeben neun Zwölftel von 3.200 Euro einen Anspruch auf 2.400 Euro brutto. Bei einer ausschließlich tariflichen Zahlung oder einer reinen Treueprämie könnte derselbe Wechsel anders ausgehen.

Drei Fragen und Antworten zum Weihnachtsgeld nach einer Kündigung

Bekomme ich bei einer Eigenkündigung immer anteilig Weihnachtsgeld?

Nein. Dafür müssen eine Anspruchsgrundlage und entsprechende Zahlungsbedingungen vorliegen. Ob ein Anteil zusteht, hängt insbesondere vom Vergütungszweck und von wirksamen Vertrags- oder Tarifregeln ab.

Ist jede Stichtagsklausel unwirksam?

Nein, bei reinen Treueprämien und tariflichen Sonderzahlungen können Stichtage wirksam sein. Problematisch sind insbesondere vorformulierte Arbeitgeberbedingungen, die Beschäftigten wegen ihres Ausscheidens bereits erarbeitete Vergütung entziehen.

Muss ich bereits ausgezahltes Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Eine spätere Kündigung begründet für sich genommen keine Rückzahlungspflicht. Entscheidend sind eine wirksame Rückzahlungsgrundlage, deren Voraussetzungen und der Zahlungszweck. Tarifliche Regelungen können dabei weitergehende Bindungen zulassen.