Mit dem Weihnachtsgeld als Sonderzahlung würdigen Unternehmen am Jahresende die Leistungen ihrer Belegschaft. Arbeitnehmer, die vor dem Auszahlungstermin gekündigt haben, können ebenfalls einen Anspruch auf eine anteilige Zahlung haben. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az.: 10 AZR 848/12).
Der Fall: Kündigung vor der Auszahlung
Ein Arbeitnehmer kündigte zum 30. September, am selben Tag informierte der Arbeitgeber per Rundschreiben über eine Sonderzahlung, die mit dem Novembergehalt ausgezahlt werden sollte. Diese Zahlung wurde sowohl als Anerkennung für bereits geleistete Arbeit als auch als Anreiz für künftige Betriebstreue begründet.
Da das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Auszahlung jedoch nicht mehr bestand, verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung. Der Fall ging schließlich bis vor das Bundesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht spricht Zahlung trotz Kündigung zu
Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Es sprach ihm eine anteilige Zahlung von neun Zwölfteln zu, da die Sonderzahlung nicht ausschließlich der Betriebstreue diente. Sie galt auch als Vergütung für bereits erbrachte Leistungen.
Die Klausel, die den Anspruch an ein bestehendes Arbeitsverhältnis am Jahresende knüpfte, wurde als unwirksam eingestuft. Solche Regelungen benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen und widersprechen grundlegenden arbeitsrechtlichen Prinzipien.
Arbeitnehmer dürfen nicht unangemessen benachteiligt werden
Das Urteil stützt sich auf arbeitsrechtliche Vorschriften. Nach § 611 BGB dürfen bereits erbrachte Leistungen nicht durch nachträgliche Bedingungen entwertet werden. Das Gericht stellte fest, dass Vertragsklauseln gemäß § 307 BGB Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen dürfen.
Die Gesamtzusage des Arbeitgebers, eine Sonderzahlung zu leisten, begründet in diesem Fall einen rechtlichen Anspruch.
Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer können Sie einen anteiligen Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld haben, wenn diese nicht ausschließlich für zukünftige Leistungen gedacht sind. Eine Bindung an ein bestehendes Arbeitsverhältnis am Jahresende ist oft unwirksam, da solche Klauseln unangemessen benachteiligen können. Tarifverträge bieten dabei meist klare und transparente Regelungen mit Vorrang.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass eine sorgfältige Gestaltung von Klauseln entscheidend ist. Als Arbeitnehmer sollten sie ihre Ansprüche bei Unklarheiten prüfen und gegebenenfalls juristisch durchsetzen. Entscheidend ist der Zweck der Zahlung, besonders bei Mischcharakter – als Anerkennung und Motivation.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.