Pflegegrad-Streit: Medizinischer Dienst wertet TikTok-Videos gegen Versicherte

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Wer in einem Video lacht, kann dennoch im Alltag auf Unterstützung angewiesen sein. Bei der Pflegebegutachtung kommt es darauf an, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestehen und welche Hilfe regelmäßig benötigt wird. Ein Streit aus Duisburg zeigt, welche Fragen entstehen, wenn öffentlich zugängliche Aufnahmen zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit herangezogen werden.

Der Fall aus Duisburg

Jessy Krösel leidet nach einem WDR-Bericht vom 24. August 2026 unter Skoliose, einer Angststörung und Depressionen. Ihr erster Pflegegradantrag von 2020 wurde abgelehnt. Gerichtliche Gutachten kamen später zu Pflegegrad 2 beziehungsweise 3, während die Entscheidungen der Pflegekasse wechselten.

Bei einer Akteneinsicht im August 2025 fand Krösel laut WDR einen Hinweis auf einen Betrugsverdacht. Ein nachfolgendes Gutachten verwies auf ihre Instagram- und TikTok-Auftritte und beschrieb eine „schwingungsfähige, gut gelaunte und energiegeladene Versicherte“. Der Medizinische Dienst Nordrhein erklärte, öffentliche Beiträge könnten bei konkretem Anlass und geeigneten Informationen berücksichtigt werden; hier hätten sie frühere negative Begutachtungen bestätigt.

Anfang 2026 bewilligte die Pflegekasse dem Bericht zufolge dennoch Pflegegrad 3 und verwies auf einen internen Fehler bei der Fristsetzung. Der Beitrag dokumentiert damit einen Einzelfall, kein Grundsatzurteil über Social-Media-Recherchen. Gerichtliche Gutachten sind zudem von gerichtlichen Entscheidungen zu unterscheiden.

Was kurze Videos zeigen – und was offenbleibt

Eine Aufnahme kann bestimmte Fähigkeiten sichtbar machen. Sie zeigt jedoch häufig nicht, wie viel Vorbereitung nötig war, ob Angehörige geholfen haben oder welche Beschwerden anschließend auftraten. Aufnahmezeitpunkt, Schnitt und Auswahl beeinflussen ebenfalls den Eindruck.

Auch der Verlauf einer psychischen Erkrankung lässt sich aus einzelnen Beiträgen nicht zuverlässig beurteilen. Beschwerden können unterschiedlich ausgeprägt sein und sich im Verlauf verändern, wie das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen am Beispiel verschiedener Formen der Depression erläutert. Aus einem freundlichen Gesichtsausdruck allein lässt sich deshalb nicht ableiten, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigt.

Umgekehrt sind sichtbare Fähigkeiten nicht grundsätzlich bedeutungslos. Zeigt eine Aufnahme eine Tätigkeit, die für ein bestimmtes Begutachtungskriterium relevant ist, kann sie Anlass für Rückfragen geben. Ihr Beweiswert hängt davon ab, ob Zeitpunkt, Umstände und tatsächlicher Unterstützungsbedarf nachvollziehbar sind.

Was eine Aufnahme zeigen kann Was zusätzlich geklärt werden muss
Eine Person spricht lebhaft vor der Kamera. Welche Unterstützung benötigt sie bei anderen Alltagstätigkeiten?
Eine Person erscheint gepflegt und angezogen. Konnte sie Körperpflege und Ankleiden ohne Hilfe bewältigen?
Eine Person führt eine bestimmte Tätigkeit aus. Gelingt ihr diese regelmäßig, vollständig und ohne Unterstützung?
Ein Beitrag vermittelt einen aktiven Tagesablauf. Wie repräsentativ ist die Aufnahme für den längeren Verlauf?

Wie ein Pflegegrad ermittelt wird

Nach Paragraf 14 SGB XI setzt Pflegebedürftigkeit gesundheitlich bedingte Einschränkungen voraus, durch die Hilfe anderer Menschen erforderlich wird. Dabei werden körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate und in der gesetzlich vorgesehenen Mindestschwere bestehen.

Das Begutachtungsinstrument erfasst sechs Lebensbereiche. Dazu gehören Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Die Bewertungen fließen mit unterschiedlichen Gewichtungen in das Ergebnis ein, wie Paragraf 15 SGB XI festlegt.

Der Medizinische Dienst erstellt im Auftrag der Pflegekasse eine fachliche Einschätzung. Den Bescheid über den Leistungsantrag erlässt die Pflegekasse; diese Aufgabenteilung ergibt sich aus den Vorschriften zur Beauftragung der Begutachtung und zur anschließenden Entscheidung. Wer sich auf den Termin vorbereitet, sollte die einzelnen Kriterien der Pflegegrad-Begutachtung kennen.

Psychisch bedingte Unterstützung konkret beschreiben

Eine Diagnose allein bestimmt noch keinen Pflegegrad. Entscheidend sind ihre Auswirkungen auf die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten im Alltag. Ängste und Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmung gehören ausdrücklich zu den gesetzlich erfassten Beeinträchtigungen.

Unterstützung muss dabei nicht ausschließlich aus körperlicher Hilfe bestehen. Sie kann beispielsweise darin liegen, einen Menschen zur notwendigen Körperpflege anzuleiten, ihn bei ausgeprägten Ängsten zu beruhigen oder ihn an die Einnahme verordneter Medikamente zu erinnern. Welche dieser Hilfen wie bewertet werden, hängt vom jeweiligen Begutachtungskriterium ab.

Für die Vorbereitung sind konkrete Beobachtungen deshalb aussagekräftiger als allgemeine Beschreibungen wie „kommt allein nicht zurecht“. Ein Pflegetagebuch kann Anlass, Häufigkeit und Art der Unterstützung festhalten und erklären, was ohne diese Hilfe nicht gelingt. Der Pflegegrad ergibt sich aus der Bewertung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten, nicht aus einer bloßen Addition von Pflegeminuten.

Öffentlich sichtbar bedeutet nicht uneingeschränkt verwertbar

Auch öffentlich zugängliche personenbezogene Informationen unterliegen dem Datenschutz. Pflegekassen dürfen Daten nach Paragraf 94 SGB XI für gesetzlich festgelegte Aufgaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. Für den Medizinischen Dienst enthält Paragraf 97 SGB XI entsprechende Vorgaben für seine Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen.

Zusätzlich gelten die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung. Nach Artikel 5 DSGVO müssen Daten rechtmäßig, zweckgebunden und auf das notwendige Maß begrenzt verarbeitet werden. Die öffentliche Sichtbarkeit eines Profils ersetzt diese Prüfung nicht.

Rechtlich sind der Zugriff auf Informationen, ihre Speicherung und Weitergabe sowie ihre Bewertung im Leistungsentscheidungsverfahren zu unterscheiden. Eine zulässige Datenerhebung macht jede daraus gezogene Schlussfolgerung noch nicht fachlich überzeugend. Umgekehrt lässt sich aus einer zweifelhaften medizinischen Interpretation allein nicht ableiten, dass schon die Recherche rechtswidrig war.

Ob die Auswertung im konkreten Verfahren zulässig und sachgerecht war, lässt sich daher nur anhand der vollständigen Umstände beurteilen. Dazu gehören die verwendeten Beiträge, der Anlass der Recherche und die dokumentierte Begründung ihrer Bedeutung für die Begutachtung.

Die Pflegekasse muss auch entlastende Umstände berücksichtigen

Nach Paragraf 20 SGB X ermittelt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie muss alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen, ausdrücklich auch solche zugunsten der betroffenen Person. Die Entscheidung darf deshalb nicht auf einer einseitigen Auswahl belastender Informationen beruhen.

Für die Einordnung eines Videos kann etwa wichtig sein, ob Angehörige die Tätigkeit vorbereitet oder währenddessen unterstützt haben. Ebenso kann es darauf ankommen, ob die Aufnahme aus dem Zeitraum stammt, über den entschieden wird. Ein früherer Beitrag beschreibt nicht zwangsläufig den aktuellen Gesundheitszustand.

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Betroffene sollten vermeintliche Widersprüche deshalb möglichst konkret erklären. Wer eine Tätigkeit ausführen konnte, sollte offen beschreiben, unter welchen Bedingungen dies gelang und welche Hilfe dennoch erforderlich war. Medizinische Unterlagen und nachvollziehbare Angaben zum Alltag ermöglichen anschließend den Abgleich.

Was Akteneinsicht und Datenauskunft ermöglichen

Wer wissen möchte, welche Informationen einer Entscheidung zugrunde liegen, kann Akteneinsicht beantragen. Paragraf 25 SGB X gewährt Beteiligten dieses Recht, soweit die Kenntnis zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Einschränkungen können beispielsweise für bestimmte Entscheidungsentwürfe oder zum Schutz berechtigter Interessen Dritter gelten.

Bei einer Akteneinsicht bei der Pflegekasse lassen sich Gutachten, dokumentierte Hinweise und der verfahrensbezogene Schriftwechsel prüfen. Wurden Social-Media-Beiträge berücksichtigt, können Versicherte gezielt nach den betreffenden Aufnahmen und ihrer Bewertung fragen. Dadurch werden auch mögliche Verwechslungen, falsche Datierungen oder unvollständige Angaben erkennbar.

Ergänzend besteht grundsätzlich ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO, für Sozialdaten ergänzt durch Paragraf 83 SGB X. Die Auskunft kann gespeicherte Daten, verfügbare Angaben zu ihrer Herkunft, Verarbeitungszwecke, Empfänger und die vorgesehene Speicherdauer betreffen. Bei Zweifeln an der Datenverarbeitung kommen der Datenschutzbeauftragte der jeweiligen Stelle und die zuständige Datenschutzaufsicht als Ansprechpartner infrage.

Wie sich eine Ablehnung überprüfen lässt

Für einen Widerspruch gegen die Pflegegradentscheidung sollten Versicherte den Bescheid und das Gutachten gemeinsam prüfen. Besonders wichtig sind die Bewertungen der einzelnen Kriterien und die Frage, ob regelmäßig benötigte Unterstützung vollständig erfasst wurde. Fehlende Diagnosen sollten ergänzt werden, vor allem aber ihre bisher nicht berücksichtigten Auswirkungen.

Bei Bekanntgabe im Inland und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Das regelt Paragraf 84 SGG. Ein formgerechter Widerspruch kann zunächst zur Fristwahrung eingelegt und nach Prüfung der Unterlagen ausführlich begründet werden.

Die Anforderung von Akten oder eine Datenschutzbeschwerde ersetzt den Widerspruch nicht. Wer die Entscheidung anfechten möchte, sollte deshalb die Frist unabhängig davon beachten. Ein Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Anwaltskanzlei kann bei der rechtlichen Prüfung helfen; Pflegeberatung kann die Darstellung des Hilfebedarfs unterstützen.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, kommt eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht. Ob sie sinnvoll ist, hängt insbesondere von den vorhandenen Befunden und der Bewertung der einzelnen Begutachtungskriterien ab.

Fiktives Praxisbeispiel: Backvideos trotz Unterstützungsbedarf

Eine 34-jährige Frau mit wiederkehrenden Depressionen veröffentlicht gelegentlich kurze Backvideos. Vor der Aufnahme unterstützt ihr Partner sie bei der Körperpflege und bereitet die Zutaten vor. An anderen Tagen braucht sie wiederholte Ansprache, um aufzustehen, und Erinnerung an ihre Medikamente.

Würde allein der fertige Clip bewertet, bliebe ein erheblicher Teil dieser Unterstützung unsichtbar. Ein Pflegetagebuch, ärztliche Berichte und die Angaben des Partners könnten zeigen, wie stark ihre Selbstständigkeit im Alltag tatsächlich beeinträchtigt ist. Welcher Pflegegrad daraus folgt, ließe sich erst durch die vollständige Begutachtung bestimmen.

Häufige Fragen zum Pflegegrad und zu Social Media

Darf der Medizinische Dienst öffentliche TikTok-Beiträge berücksichtigen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Erforderlich sind eine tragfähige Rechtsgrundlage und die Prüfung, ob die Daten für die gesetzliche Aufgabe benötigt werden. Davon getrennt ist zu bewerten, welche Aussagekraft die Beiträge für die Pflegebedürftigkeit haben.

Kann ein fröhliches Video einen Pflegegrad ausschließen?

Ein fröhliches Auftreten allein sagt nicht aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend bleibt die Bewertung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten in den vorgesehenen Lebensbereichen.

Können Menschen mit Depressionen einen Pflegegrad erhalten?

Ja, wenn die Erkrankung zu entsprechend schweren und voraussichtlich länger anhaltenden Beeinträchtigungen führt, die Unterstützung durch andere erfordern. Die Diagnose allein begründet jedoch keinen bestimmten Pflegegrad.

Muss ich Zugangsdaten zu privaten Profilen herausgeben?

Die gesetzlichen Vorschriften zur Pflegebegutachtung sehen keine allgemeine Pflicht zur Herausgabe von Social-Media-Passwörtern vor. Bei einer entsprechenden Aufforderung sollten Betroffene nach der konkreten Rechtsgrundlage fragen und rechtlichen Rat einholen.

Wie erfahre ich, ob Beiträge aus meinem Profil verwendet wurden?

Über die Akteneinsicht können Versicherte prüfen, welche Informationen im Verfahren dokumentiert wurden. Eine ergänzende datenschutzrechtliche Auskunft kann Aufschluss über verarbeitete Daten und ihre Herkunft geben.

Muss ich während des Verfahrens auf Social Media verzichten?

Aus den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Pflegegrad ergibt sich kein allgemeines Verbot, Beiträge zu veröffentlichen. Öffentliche Inhalte können allerdings Fragen auslösen, wenn sie Angaben im Verfahren zu widersprechen scheinen.

Was hilft, wenn Unterstützung im Gutachten fehlt?

Hilfreich sind konkrete Angaben dazu, bei welchen Tätigkeiten Hilfe nötig ist, wie häufig sie gebraucht wird und was die unterstützende Person tatsächlich übernimmt. Diese Darstellung sollte mit verfügbaren Befunden und Alltagsaufzeichnungen abgeglichen werden.

Hat der Duisburger Fall die Rechtslage grundsätzlich geklärt?

Nein. Aus dem berichteten Einzelfall ergibt sich weder eine allgemeine Erlaubnis noch ein allgemeines Verbot zur Auswertung sozialer Medien bei Pflegebegutachtungen.