Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung können über den Behinderten-Pauschbetrag ihre steuerliche Belastung deutlich senken. Seit dem 1. Januar 2026 gilt allerdings ein neues Nachweisverfahren, das Betroffene bei einer neuen oder geänderten GdB-Feststellung unbedingt beachten sollten.
Der wichtigste Punkt: Ein neuer Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis allein reicht für den steuerlichen Nachweis grundsätzlich nicht mehr aus. Die zuständige Feststellungsbehörde muss die erforderlichen Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Neue GdB-Feststellungen müssen elektronisch beim Finanzamt ankommen
Rechtsgrundlage für das neue Verfahren ist § 65 Absatz 3a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Danach setzt die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags bei einer nach § 152 SGB IX festgestellten Behinderung voraus, dass die zuständige Stelle die Feststellungen elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt.
Das gilt nicht nur bei einer erstmaligen Feststellung des Grades der Behinderung. Auch wenn ein bereits anerkannter GdB erhöht oder herabgesetzt wird oder neue Merkzeichen festgestellt werden, greift das elektronische Verfahren.
Wer beispielsweise 2026 erstmals einen GdB von 50 erhält, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass es genügt, den Bescheid später zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Für solche neuen Feststellungen ist die elektronische Datenübermittlung entscheidend.
Ohne Steuer-ID kann die Übermittlung scheitern
Besonders wichtig ist dabei die persönliche Steuer-Identifikationsnummer. Die betroffene Person muss der zuständigen Feststellungsbehörde ihre Steuer-ID mitteilen, damit die Daten eindeutig der richtigen Person bei der Finanzverwaltung zugeordnet werden können.
In den Antragsformularen der Versorgungsverwaltungen wird deshalb seit 2026 regelmäßig nach der elfstelligen Steuer-ID gefragt. Gleichzeitig kann dort die Übermittlung der Feststellungen an die Finanzverwaltung beantragt beziehungsweise freigegeben werden.
Die Steuer-ID darf dabei nicht mit der normalen Steuernummer des Finanzamts verwechselt werden. Die Steuer-ID wird einer Person dauerhaft zugeordnet, während sich die Steuernummer beispielsweise nach einem Umzug oder einem Wechsel des zuständigen Finanzamts ändern kann.
Diese Daten werden an die Finanzverwaltung übermittelt
Übertragen wird insbesondere der festgestellte Grad der Behinderung. Hinzukommen steuerlich relevante Merkzeichen wie G, aG, B, H, Bl und TBl sowie Angaben zum Datum des Antrags, zum Bescheid und zur Gültigkeitsdauer der Feststellung.
Damit kann die Finanzverwaltung grundsätzlich elektronisch erkennen, welcher Behinderten-Pauschbetrag in Betracht kommt. Der bisherige Papiernachweis wird bei neuen Feststellungen dadurch weitgehend ersetzt.
Mehr zu den seit 2026 geltenden Änderungen finden Betroffene in unserem Beitrag „Schwerbehinderung: Neue Regeln ab 2026“.
Der Pauschbetrag wird trotzdem nicht automatisch ausgezahlt
Die elektronische Übermittlung führt allerdings nicht dazu, dass das Finanzamt den Steuervorteil automatisch als Geldleistung auszahlt. Der Behinderten-Pauschbetrag vermindert das zu versteuernde Einkommen und muss weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.
Bei der Einkommensteuererklärung erfolgt dies über die Angaben zu den außergewöhnlichen Belastungen. Arbeitnehmer können den Pauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen außerdem über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bereits während des laufenden Jahres berücksichtigen lassen.
Betroffene sollten deshalb später den Steuerbescheid genau kontrollieren. Fehlt der Pauschbetrag trotz bestehender Voraussetzungen, sollte geprüft werden, ob die elektronische Meldung tatsächlich bei der Finanzverwaltung angekommen ist.
Warum das gerade seit der Umstellung wichtig ist, erläutern wir ausführlich im Beitrag „Schwerbehinderten-Pauschbetrag fehlt im Bescheid“.
So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag 2026
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags hat sich durch das neue Verfahren nicht verändert. Anspruch besteht bereits ab einem festgestellten GdB von 20.
| Grad der Behinderung | Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| GdB 20 | 384 Euro |
| GdB 30 | 620 Euro |
| GdB 40 | 860 Euro |
| GdB 50 | 1.140 Euro |
| GdB 60 | 1.440 Euro |
| GdB 70 | 1.780 Euro |
| GdB 80 | 2.120 Euro |
| GdB 90 | 2.460 Euro |
| GdB 100 | 2.840 Euro |
| Hilflos, blind oder taubblind | 7.400 Euro |
Der Betrag wird nicht direkt vom Finanzamt überwiesen, sondern vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ist, hängt deshalb unter anderem vom Einkommen und vom persönlichen Steuersatz ab.
Wann der Pauschbetrag gegenüber dem Nachweis tatsächlicher Aufwendungen besonders günstig ist, erklären wir auch in unserem Beitrag „Schwerbehinderung: Der Pauschbetrag ist nicht immer die beste Lösung“.
Alte Bescheide und Ausweise bleiben weiterhin wichtig
Die Neuregelung bedeutet nicht, dass alle vor 2026 ausgestellten Schwerbehindertenausweise und Feststellungsbescheide plötzlich steuerlich wertlos geworden sind. Für bereits vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und weiterhin gültige Unterlagen gibt es eine Übergangsregelung.
Solche bisherigen Feststellungen können weiter berücksichtigt werden. Ändert sich die Feststellung jedoch nach dem 1. Januar 2026, greift für die neue Entscheidung grundsätzlich das elektronische Verfahren.
Wer beispielsweise seit 2023 einen unbefristeten GdB von 60 besitzt, muss deshalb nicht allein wegen der Verfahrensänderung einen neuen Antrag stellen. Wird der GdB dagegen 2026 auf 80 erhöht, sollte sichergestellt werden, dass die neue Feststellung elektronisch übermittelt wird.
Auch bei einem Änderungsantrag sollte die Steuer-ID angegeben werden
Besonders leicht kann die neue Regel bei Verschlimmerungs- oder Änderungsanträgen übersehen werden. Viele Betroffene konzentrieren sich verständlicherweise auf die medizinischen Unterlagen und den gewünschten höheren GdB.
Steuerlich kann jedoch zusätzlich wichtig sein, dass die Steuer-ID im Antrag korrekt angegeben und die elektronische Übermittlung veranlasst wird. Fehlt diese Verbindung, kann die neue Feststellung beim Finanzamt zunächst nicht richtig berücksichtigt werden.
Das betrifft beispielsweise jemanden, dessen GdB im Laufe des Jahres von 40 auf 50 oder von 50 auf 70 steigt. Steuerlich gilt grundsätzlich der höchste im Kalenderjahr festgestellte GdB; der Pauschbetrag wird nicht monatsweise aufgeteilt.
Auch Merkzeichen können den Steuervorteil beeinflussen
Nicht nur der GdB selbst kann für die Steuer entscheidend sein. Bestimmte Merkzeichen eröffnen weitere steuerliche Vergünstigungen oder führen zu einem erheblich höheren Behinderten-Pauschbetrag.
Für Menschen, die als hilflos gelten, sowie für blinde oder taubblinde Menschen beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro. Auch deshalb werden entsprechende Feststellungen wie H, Bl oder TBl im neuen Verfahren elektronisch übermittelt.
Daneben existiert die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Sie beträgt unter bestimmten Voraussetzungen 900 Euro beziehungsweise 4.500 Euro und folgt eigenen gesetzlichen Bedingungen.
Eltern von Kindern mit Behinderung sollten ebenfalls auf die Steuer-ID achten
Das elektronische Verfahren kann auch Familien mit einem Kind mit Behinderung betreffen. Die Übermittlungspflicht gilt ebenso bei minderjährigen Betroffenen, weshalb auch für das Kind die Steuer-ID benötigt werden kann.
Unter bestimmten Bedingungen kann der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden. Gerade hier ist eine eindeutige Zuordnung der Steuerdaten besonders wichtig.
Eltern sollten deshalb nicht nur prüfen, ob der GdB oder ein Merkzeichen richtig festgestellt wurde. Ebenso sollte geklärt sein, ob die erforderliche elektronische Meldung für die steuerliche Nutzung erfolgt ist.
Was tun, wenn der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt?
Fehlt der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerbescheid, obwohl ein entsprechender GdB vorliegt, sollte zunächst geprüft werden, aus welchem Jahr die Feststellung stammt. Bei einer neuen oder geänderten Feststellung aus dem Jahr 2026 sollte außerdem geklärt werden, ob die Feststellungsbehörde die Daten elektronisch übermittelt hat.
Betroffene sollten einen fehlerhaften Steuerbescheid nicht einfach hinnehmen. Gegen einen Steuerbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden.
Gegebenenfalls lässt sich außerdem mit der Feststellungsbehörde klären, ob die Steuer-ID vorliegt und die elektronische Meldung erfolgt ist. Wichtig ist, nicht erst Jahre später festzustellen, dass ein steuerlicher Vorteil nicht berücksichtigt wurde.
Wer einen bereits länger bestehenden GdB steuerlich bislang gar nicht genutzt hat, sollte außerdem prüfen, ob für frühere Jahre noch Änderungen möglich sind. Dazu finden Sie weitere Hinweise unter „GdB seit Jahren, Pauschbetrag nie genutzt? Das ist jetzt noch zu holen“.
Praxisbeispiel: GdB 50 wird 2026 erstmals festgestellt
Eine Arbeitnehmerin beantragt im Frühjahr 2026 erstmals die Feststellung einer Behinderung. Die Behörde stellt im Juni einen GdB von 50 fest.
Im Antrag hat sie ihre Steuer-ID angegeben und die Übermittlung der steuerlich relevanten Daten beantragt. Die Feststellungsbehörde meldet den GdB elektronisch an die Finanzverwaltung.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2026 macht die Arbeitnehmerin anschließend den Behinderten-Pauschbetrag geltend. Bei einem GdB von 50 beträgt dieser 1.140 Euro für das gesamte Kalenderjahr und wird nicht lediglich für die Monate ab Juni anteilig angesetzt.
Hätte sie die erforderliche Datenübermittlung nicht veranlasst, könnte der neue Papierbescheid allein bei einer Feststellung aus 2026 grundsätzlich nicht mehr den vorgesehenen elektronischen Nachweis ersetzen. Genau deshalb sollten Betroffene bereits beim GdB-Antrag auf die Steuer-ID und die steuerliche Datenübermittlung achten.
Häufige Fragen zum Behinderten-Pauschbetrag 2026
Muss ich seit 2026 meinen Schwerbehindertenausweis an das Finanzamt schicken?
Bei neuen oder geänderten Feststellungen ab 2026 erfolgt der für den Behinderten-Pauschbetrag erforderliche Nachweis grundsätzlich elektronisch durch die zuständige Feststellungsbehörde. Das bloße Einreichen eines neuen Ausweises oder Bescheids ersetzt diese Meldung grundsätzlich nicht mehr.
Brauche ich für die elektronische Übermittlung meine Steuer-ID?
Ja. Die Steuer-ID ermöglicht die eindeutige Zuordnung der GdB-Daten zur richtigen Person bei der Finanzverwaltung und sollte deshalb im Feststellungs- oder Änderungsantrag angegeben werden, wenn der Behinderten-Pauschbetrag genutzt werden soll.
Gelten alte Schwerbehindertenausweise seit 2026 nicht mehr beim Finanzamt?
Doch. Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und weiterhin gültige Feststellungen können aufgrund der Übergangsregelung weiter berücksichtigt werden, solange nicht eine neue oder geänderte Feststellung greift.
Wird der Behinderten-Pauschbetrag nach der elektronischen Meldung automatisch ausgezahlt?
Nein. Der Pauschbetrag ist keine direkte Sozial- oder Geldleistung, sondern vermindert das zu versteuernde Einkommen und muss weiterhin im Steuerverfahren geltend gemacht werden.
Wie hoch ist der Pauschbetrag bei einem GdB von 50 im Jahr 2026?
Bei einem GdB von 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr. Die tatsächliche Steuerersparnis fällt geringer aus und hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Was passiert, wenn mein GdB im Laufe des Jahres erhöht wird?
Wird beispielsweise ein GdB von 50 im Laufe des Jahres auf 70 erhöht, ist grundsätzlich der höchste im Kalenderjahr festgestellte GdB für den Behinderten-Pauschbetrag entscheidend. Der Jahresbetrag wird dabei nicht auf einzelne Monate aufgeteilt.




