Schwerbehinderung: Der Pauschbetrag ist nicht immer die beste Lösung

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Viele Menschen mit Schwerbehinderung gehen davon aus, dass sie sich in der Steuererklärung zwischen zwei Wegen entscheiden müssen: entweder den Behinderten-Pauschbetrag ansetzen oder stattdessen alle tatsächlichen Kosten einzeln nachweisen. Genauso funktioniert es steuerlich aber oft nicht.

Der Behinderten-Pauschbetrag deckt die typischen, laufenden Mehraufwendungen ab, die wegen der Behinderung im Alltag entstehen. Andere Aufwendungen können daneben zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Gerade deshalb ist ein pauschaler Verzicht auf den Behinderten-Pauschbetrag häufig der falsche Weg.

Bei GdB 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro

Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro im Jahr. Dieser Betrag wird pauschal angesetzt, ohne dass die üblichen laufenden behinderungsbedingten Mehraufwendungen einzeln nachgewiesen werden müssen. Das macht den Pauschbetrag für viele Betroffene zum ersten und oft einfachsten steuerlichen Vorteil.

Hohe Einzelkosten bringen nicht automatisch mehr

Die Faustformel „Wer mehr als 1.140 Euro Kosten hatte, fährt mit Einzelnachweisen besser“ ist zu grob. Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG wirken sich grundsätzlich nur aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Der Behinderten-Pauschbetrag wird dagegen ohne diese Kürzung gewährt. Genau deshalb kann der Pauschbetrag steuerlich günstiger sein, obwohl die tatsächlichen Kosten rechnerisch höher liegen.

Was die zumutbare Belastung für Betroffene bedeutet

Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, den das Steuerrecht Betroffenen zumutet. Erst Kosten oberhalb dieser Grenze mindern die Steuer. Wie hoch diese Hürde ausfällt, hängt vor allem von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab. Der praktische Punkt ist deshalb klar: Nicht die bloße Rechnungssumme entscheidet, sondern was nach dieser Kürzung überhaupt noch steuerlich übrig bleibt.

Was der Pauschbetrag bereits abdeckt

Mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind die typischen laufenden Mehraufwendungen abgegolten, die Menschen mit Behinderung regelmäßig im Alltag haben. Genau dafür gibt es die Pauschale: Sie soll den Einzelnachweis gerade vermeiden. Der Artikel sollte deshalb nicht so klingen, als müsse jede behinderungsbedingte Ausgabe gegen den Pauschbetrag ausgespielt werden.

Welche Kosten zusätzlich geltend gemacht werden können

Daneben können weitere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Dazu zählen nach den amtlichen Hinweisen insbesondere Operationskosten, Heilbehandlungen, Arznei- und Arztkosten sowie bestimmte weitere krankheits- oder behinderungsbedingte Aufwendungen. Genau hier liegt oft der eigentliche steuerliche Hebel: nicht im Verzicht auf den Pauschbetrag, sondern in der Kombination aus Pauschbetrag und zusätzlich abziehbaren Kosten.

Hilfsmittel und Pflegekosten: Hier kommt es auf die Abgrenzung an

Gerade bei Hilfsmitteln und Pflegekosten ist eine saubere Trennung wichtig. Typische laufende Mehrkosten des Alltags werden vom Pauschbetrag erfasst. Besondere, belegbare und medizinisch veranlasste Aufwendungen können dagegen zusätzlich unter § 33 EStG fallen. Entscheidend ist also nicht nur, dass Kosten entstanden sind, sondern welcher Art sie sind und ob sie steuerlich als zusätzliche außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Umbaukosten können abziehbar sein – der Gartenumbau aber nicht

Bei behinderungsbedingten Umbauten gilt ebenfalls: Nicht jeder Umbau ist automatisch steuerlich abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich entschieden, dass ein behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung ist. Das ist mehr als ein Randfall. Es zeigt eine klare Grenze: Selbst wenn eine Maßnahme mit der Behinderung zusammenhängt, reicht das allein steuerlich nicht immer aus. Wer Umbaukosten geltend machen will, muss deshalb besonders genau auf die steuerliche Anerkennung achten.

Fahrtkosten nur bei klar geregelten Voraussetzungen

Bei den behinderungsbedingten Fahrtkosten sollte der Artikel besonders präzise sein. Die gesetzliche Fahrtkostenpauschale knüpft an bestimmte Voraussetzungen an, etwa GdB ab 80 oder GdB ab 70 mit Merkzeichen G sowie bestimmte weitere Merkzeichen. Ein bloßer GdB 50 ohne entsprechendes Merkzeichen fällt darunter nicht. Dieser Punkt sollte klar formuliert werden, damit Leser keine falschen Erwartungen entwickeln.

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Wann sich Einzelnachweise wirklich lohnen können

Einzelnachweise können sinnvoll sein, wenn hohe, belegbare und rechtlich anerkannte Kosten angefallen sind, die nicht schon von der Pauschale erfasst werden. Das kann etwa bei größeren Behandlungskosten, bestimmten Hilfsmitteln oder anerkennungsfähigen Wohnraumanpassungen der Fall sein. Maßgeblich ist aber immer, ob diese Kosten steuerlich zusätzlich berücksichtigt werden und ob sie nach Abzug der zumutbaren Belastung noch spürbar wirken.

Was Betroffene praktisch tun sollten

Die sinnvollste Reihenfolge ist meist klar: erst den Behinderten-Pauschbetrag nutzen, dann zusätzliche außergewöhnliche Belastungen gesondert prüfen. Wer nur typische laufende Mehrkosten hat, fährt mit dem Pauschbetrag oft besser. Wer dagegen hohe Krankheits-, Hilfsmittel- oder anerkannte Umbaukosten hatte, sollte diese zusätzlich nach § 33 EStG prüfen lassen und Belege, ärztliche Nachweise sowie Unterlagen zur medizinischen Notwendigkeit sammeln.

Fazit

Bei Schwerbehinderung geht es steuerlich meist nicht um ein starres Entweder-oder. Der Behinderten-Pauschbetrag bleibt der erste wichtige Vorteil. Darüber hinaus können zusätzliche außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen. Ein Verzicht auf den Pauschbetrag lohnt sich deshalb nicht schon dann, wenn die tatsächlichen Kosten über 1.140 Euro liegen. Entscheidend ist, welche Kosten angefallen sind, wie sie steuerlich eingeordnet werden und was nach der zumutbaren Belastung tatsächlich übrig bleibt.

Quellen

Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 33b EStG – Behinderten-Pauschbetrag (Gesetze im Internet)

Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen (Gesetze im Internet)

Bundesministerium der Finanzen: EStH 2024 – § 33b EStG (Bundesministerium der Finanzen)

Bundesministerium der Finanzen: EStH 2025 – R 33b, zusätzliche außergewöhnliche Belastungen neben dem Pauschbetrag (Bundesministerium der Finanzen)

Bundesministerium der Finanzen: LStH 2026 – § 33 EStG, behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (Bundesministerium der Finanzen)

Bundesfinanzhof: Urteil VI R 25/20 – Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung (Dejure)