Schwerbehinderung: Neue Regeln ab 2026

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Wer bei sich selbst oder bei einem Kind eine anerkannte Behinderung hat, kann in der Einkommensteuer häufig spürbar entlastet werden. Ein wichtiges Instrument dafür ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz. Er ist als Vereinfachung gedacht: Statt typische behinderungsbedingte Mehraufwendungen im Detail nachzuweisen, wird ein fester Jahresbetrag angesetzt.

Das senkt das zu versteuernde Einkommen und damit regelmäßig die Steuerlast. Der praktische Vorteil liegt auf der Hand: Es geht nicht um die Frage, ob jede einzelne Fahrt, jedes Hilfsmittel oder jede Unterstützung im Alltag belegt werden kann, sondern um einen pauschalen Ausgleich für wiederkehrende Belastungen, die mit einer Behinderung häufig verbunden sind.

Anspruchsberechtigt sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung, kurz GdB, festgestellt wurde. Seit der Reform der Pauschbeträge beginnt die Staffel bereits bei einem GdB von 20. Je höher der festgestellte GdB, desto höher fällt der Pauschbetrag aus. Die Spanne reicht dabei von 384 Euro pro Jahr bei GdB 20 bis 2.840 Euro pro Jahr bei GdB 100.

Für bestimmte besonders schwere Beeinträchtigungen gelten deutlich höhere Werte: Wer als hilflos gilt oder blind beziehungsweise taubblind ist, erhält einen Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr. Das ist keine Kleinigkeit, sondern in vielen Fällen ein spürbarer Beitrag zur finanziellen Entlastung.

Wichtig ist außerdem ein Detail, das in der Praxis oft übersehen wird: Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird grundsätzlich in voller Höhe berücksichtigt, auch wenn die Behinderung nicht während des gesamten Jahres vorlag oder sich der GdB im Laufe des Jahres verändert hat. Für die Steuererklärung bedeutet das, dass es weniger auf monatsgenaue Zeiträume ankommt, sondern auf die Feststellungen, die im jeweiligen Jahr gelten.

Was sich zum 1. Januar 2026 wirklich ändert

Zum 1. Januar 2026 ändert sich nicht die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags. Die Beträge bleiben in der bekannten Staffel bestehen. Die Veränderung betrifft den Nachweis.

Bis Ende 2025 war es in vielen Fällen üblich, dass der Nachweis gegenüber dem Finanzamt über Papierunterlagen lief, etwa über den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde oder über den Schwerbehindertenausweis. Ab dem 1. Januar 2026 wird der Nachweis bei Neufeststellungen und bei Änderungen vorrangig über ein elektronisches Mitteilungsverfahren geführt. Das ist rechtlich verankert und soll den Datenaustausch zwischen den für die Feststellung zuständigen Stellen und der Finanzverwaltung vereinheitlichen.

In der Praxis bedeutet das: Wird der GdB erstmals festgestellt oder werden Merkzeichen beziehungsweise der GdB nach dem 1. Januar 2026 geändert, soll die zuständige Stelle die relevanten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Damit wird der Papierweg in diesen Fällen weitgehend verdrängt. Genau hier entsteht eine neue Fehlerquelle, die in der Steuererklärung unmittelbar spürbar werden kann: Die elektronische Übermittlung kann nur dann zuverlässig zugeordnet werden, wenn die Daten der richtigen Person eindeutig zugewiesen werden können. Dafür braucht es die Steuer-Identifikationsnummer.

Warum die Steuer-ID ab 2026 zum Stolperstein werden kann

Die Steuer-Identifikationsnummer, häufig kurz Steuer-ID genannt, ist eine lebenslang gültige, elfstellige Nummer. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Steuernummer. Die Steuernummer ist an Wohnsitz und zuständiges Finanzamt gekoppelt und kann sich etwa nach einem Umzug ändern. Die Steuer-ID bleibt dagegen ein Leben lang gleich und dient in Verwaltungsverfahren als verlässliches Zuordnungsmerkmal.

Für den neuen digitalen Nachweisweg ist diese Zuordnung entscheidend. Wenn im Feststellungsverfahren zur Behinderung keine Steuer-ID vorliegt oder sie fehlerhaft erfasst wurde, kann es passieren, dass die Information nicht an das richtige Finanzamt beziehungsweise nicht zur richtigen steuerpflichtigen Person gelangt.

Die Folge: Der Behinderten-Pauschbetrag wird im Steuerbescheid nicht berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind. Dann beginnt oft eine mühsame Kette aus Nachreichungen, Rückfragen, Fristen und Einspruchsverfahren.

Die Rechtslage ist dabei eindeutig in der Richtung, dass der elektronische Weg künftig Vorrang hat. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Feststellungen aus dem Mitteilungsverfahren die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung bilden. Genau deshalb ist es ab 2026 so wichtig, die Steuer-ID frühzeitig parat zu haben und sie in entsprechenden Anträgen korrekt anzugeben, wenn eine Neufeststellung oder eine Änderung ansteht.

Drei typische Lebenslagen – und was jeweils zu beachten ist

Die Umstellung trifft nicht alle gleichermaßen. Für viele Menschen, die bereits seit Jahren einen gültigen Bescheid haben, ändert sich zunächst wenig. Andere werden die neue Regelung sofort spüren, etwa bei einer erstmaligen Feststellung oder bei einer Höherstufung des GdB. Auch Familien mit Kindern mit Behinderung haben zusätzliche Besonderheiten im Blick zu behalten.

Wenn der Bescheid vor 2026 erlassen wurde

Wer einen Feststellungsbescheid oder einen Schwerbehindertenausweis besitzt, der vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurde und weiterhin gültig ist, kann grundsätzlich auf diesen Nachweis aufbauen. Solche Bestandsfälle werden weiter anerkannt, solange keine neue Feststellung oder Änderung nach dem Stichtag erfolgt. In der Praxis kann es dennoch notwendig sein, den Bescheid dem Finanzamt einmalig vorzulegen, falls er dort nicht vorliegt oder wenn der Pauschbetrag bislang nie beantragt wurde.

Gerade hier lohnt sich ein Blick in den Steuerbescheid. Viele Steuerpflichtige gehen davon aus, dass der Pauschbetrag „automatisch“ auftaucht, weil eine Behinderung ja bekannt sei.

Das ist riskant. Sicher ist nur, was im Steuerbescheid tatsächlich berücksichtigt wurde. Wer den Behinderten-Pauschbetrag erstmals geltend macht, sollte daher nach Abgabe der Steuererklärung und nach Erhalt des Bescheids prüfen, ob der Betrag angesetzt wurde. Fehlt er, lässt sich der Nachweis in Bestandsfällen häufig noch auf dem hergebrachten Weg nachreichen.

Wenn ab 2026 erstmals festgestellt oder später etwas geändert wird

Bei Neufeststellungen und Änderungen nach dem 1. Januar 2026 verschiebt sich die Verantwortung im Ablauf. Nicht die Steuererklärung allein entscheidet, sondern die Datenlage aus dem elektronischen Mitteilungsverfahren.

Das Verfahren setzt voraus, dass die zuständige Feststellungsbehörde die Daten elektronisch übermittelt und dass diese Übermittlung der richtigen Person zugeordnet werden kann. Deshalb spielt die Steuer-ID im Antrag eine entscheidende Rolle. In vielen Antragsunterlagen wird außerdem eine Einwilligung oder ein Hinweis zur Datenübermittlung enthalten sein, weil Daten zwischen Behörden ausgetauscht werden.

Hier liegt der häufigste Praxisfehler: Die Steuer-ID wird im Antrag nicht eingetragen, sie ist unauffindbar oder sie wird verwechselt.

Dann kommt zwar möglicherweise ein Feststellungsbescheid zustande, die digitale Meldung an die Finanzverwaltung scheitert aber oder landet in einem unklaren Zuordnungszustand.

In der Steuererklärung kann dann zwar der Pauschbetrag eingetragen werden, doch die Finanzverwaltung hat ohne passende elektronische Feststellung oft keinen vollständigen Anknüpfungspunkt. Das Ergebnis kann ein Steuerbescheid ohne Pauschbetrag sein, obwohl er wirtschaftlich eingeplant war.

Wer ab 2026 einen Antrag stellt oder eine Änderung beantragt, sollte deshalb organisatorisch vorbauen: Die Steuer-ID gehört in die Unterlagen, bevor der Antrag abgegeben wird. Sie steht typischerweise auf dem Einkommensteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung. Wer sie nicht findet, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern erneut anfordern. Entscheidend ist, dass sie im Zeitpunkt des Antrags sauber erfasst ist.

Wenn es um ein Kind mit Behinderung und die Übertragung auf Eltern geht

Eltern können den Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes unter bestimmten Voraussetzungen auf sich übertragen lassen, etwa wenn das Kind den Betrag selbst nicht nutzt. In der praktischen Umsetzung spielt die korrekte Identifikation ebenfalls eine große Rolle, weil die Steuererklärung der Eltern und die Feststellungen zur Behinderung des Kindes zusammengeführt werden müssen.

Auch hier wirkt die Steuer-ID als verbindendes Merkmal. Wer eine Übertragung anstrebt, sollte darauf achten, dass die Daten des Kindes vollständig und korrekt in der Steuererklärung erfasst sind und dass der Feststellungsstatus beim Kind eindeutig ist.

Gerade in Familienkonstellationen entstehen Missverständnisse, weil mehrere Identifikationsnummern im Spiel sind und Unterlagen häufig getrennt verwahrt werden. Das Risiko liegt weniger in der Rechtslage als in der praktischen Durchführung: Ein fehlender oder fehlerhafter Datensatz führt schnell zu Rückfragen oder dazu, dass der Pauschbetrag im Bescheid schlicht nicht auftaucht.

Was trotz digitalem Nachweisweg unverändert bleibt

Die Umstellung sollte nicht zu dem Eindruck führen, dass steuerlich „alles neu“ wird. Die Beträge bleiben unverändert, ebenso die grundsätzliche Logik des Pauschbetrags. Er bleibt eine Alternative zum Einzelnachweis. Wer statt Pauschbetrag tatsächliche behinderungsbedingte Aufwendungen geltend machen möchte, kann das weiterhin tun, muss dann aber die jeweiligen Nachweisanforderungen erfüllen.

Auch die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale folgt eigenen Voraussetzungen, die von den Feststellungen zur Behinderung abhängen und durch die Umstellung beim reinen Nachweisweg des Pauschbetrags nicht automatisch umgeschrieben werden.

Der entscheidende Unterschied liegt damit weniger im materiellen Anspruch als in der Verfahrensrealität: Wer ab 2026 eine neue Feststellung oder Änderung braucht, muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die digitale Übermittlung funktioniert. Wer einen älteren, gültigen Bescheid hat, kann in vielen Fällen zunächst in der bisherigen Spur bleiben.

Typische Fehler – und warum sie im Steuerbescheid teuer werden können

In der Praxis werden sich die meisten Probleme nicht aus Streit über den GdB ergeben, sondern aus formalen Brüchen im Ablauf. Ein häufiges Muster ist das Weglassen der Steuer-ID im Antrag. Das passiert nicht aus Nachlässigkeit, sondern oft, weil die Nummer im Alltag kaum gebraucht wird und leicht mit der Steuernummer verwechselt wird. Wenn dann die elektronische Meldung nicht sauber ankommt, wird der Pauschbetrag im Steuerbescheid nicht angesetzt und der steuerliche Vorteil bleibt zunächst aus.

Ein zweites Muster ist das Vertrauen auf alte Papierunterlagen bei einer Änderung ab 2026. Wer etwa eine Höherstufung beantragt und später dem Finanzamt den neuen Papierbescheid vorlegen will, kann erleben, dass der Nachweis in dieser Form nicht mehr als vorgesehener Weg akzeptiert wird, weil das Verfahren auf digitale Meldung ausgerichtet ist.

Das führt nicht zwingend zu einem endgültigen Verlust, aber häufig zu Verzögerungen und zusätzlichem Schriftverkehr, der sich durch korrekte Antragstellung hätte vermeiden lassen.

Ein drittes Muster liegt in der Steuererklärung selbst. Der Behinderten-Pauschbetrag muss in der Erklärung an der passenden Stelle erfasst werden. Auch wenn Daten künftig aus dem Mitteilungsverfahren vorliegen sollen, ersetzt das nicht die Pflicht, die Erklärung vollständig abzugeben. Spätestens beim Blick in den Steuerbescheid zeigt sich, ob der Betrag berücksichtigt wurde. Wer dort keine Position findet, sollte nicht abwarten, sondern zeitnah reagieren. Denn für Korrekturen gelten Fristen, und je später reagiert wird, desto schwieriger wird es, eine zügige Berichtigung zu erreichen.

Was Betroffene jetzt tun können, um die Entlastung abzusichern

Für Betroffene ist der sinnvollste Schritt oft nicht kompliziert, sondern organisatorisch. Wer einen gültigen Bescheid aus der Zeit vor 2026 hat, sollte prüfen, ob der Pauschbetrag in der eigenen Steuerpraxis tatsächlich genutzt wird. Viele verschenken Geld, weil sie den Anspruch nie geltend gemacht haben oder weil ein einmaliger Nachweis beim Finanzamt fehlt.

Wer ab 2026 eine Neufeststellung oder Änderung erwartet, sollte die Steuer-ID frühzeitig bereithalten und sie im Antrag korrekt angeben. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass Hinweise zur Datenübermittlung ernst genommen werden, insbesondere dort, wo eine Einwilligung abgefragt wird. Im Ergebnis geht es um etwas sehr Handfestes: Der Pauschbetrag soll im Steuerbescheid auftauchen, ohne dass man sich in einem Nachspiel aus Nachreichungen und Rückfragen wiederfindet.

Übersichtstabelle: Das ändert sich für Schwerbehinderte 2026

Neue Regel ab 2026 Was das in der Praxis bedeutet
Elektronische Übermittlung des Grades der Behinderung (GdB) an die Finanzverwaltung bei neuen Bescheiden und bei Änderungen Wenn der GdB erstmals festgestellt oder später geändert wird und der entsprechende Bescheid ab dem 01.01.2026 ergeht, soll die zuständige Stelle die Daten elektronisch an das Finanzamt melden, damit der Behinderten-Pauschbetrag steuerlich berücksichtigt werden kann.
Papiernachweise sind in diesen Neufällen grundsätzlich nicht mehr der vorgesehene Nachweisweg Bei Bescheiden, die ab dem 01.01.2026 ausgestellt werden, reicht das bloße Vorlegen von Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis beim Finanzamt regelmäßig nicht mehr als „Standardweg“, weil die Anerkennung auf die elektronische Meldung ausgerichtet ist.
Steuer-Identifikationsnummer wird für die Zuordnung der Meldung benötigt Ohne Steuer-ID kann die elektronische Meldung scheitern oder nicht eindeutig zugeordnet werden; das kann dazu führen, dass der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen.
Steuer-ID muss im Antrag bei der Feststellungsbehörde korrekt angegeben werden Wer ab 2026 einen Antrag auf (Neu-)Feststellung stellt oder eine Änderung beantragt, sollte die Steuer-ID vor Antragstellung bereithalten und im Formular eintragen, damit die elektronische Weitergabe technisch und organisatorisch funktioniert.
Einwilligung bzw. Hinweis zur Datenübermittlung kann Bestandteil des Antragsverfahrens sein In vielen Verfahren wird auf die Datenweitergabe an die Finanzverwaltung hingewiesen und teils eine Erklärung eingeholt; ohne die im Antrag vorgesehenen Angaben und Erklärungen drohen Verzögerungen oder Rückfragen.
Bestandsfälle mit gültigen Unterlagen aus der Zeit vor dem 01.01.2026 bleiben weiterhin nutzbar Wer bereits einen vor 2026 ausgestellten und weiterhin gültigen Bescheid oder Ausweis hat, kann den Pauschbetrag grundsätzlich weiter auf dieser Grundlage geltend machen, sofern keine neue Feststellung oder Änderung nach dem Stichtag ausgelöst wird.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ändert sich durch die Umstellung nicht Der finanzielle Vorteil bleibt in derselben Staffel erhalten; neu ist vor allem, wie der Nachweis bei neuen oder geänderten Feststellungen in das Besteuerungsverfahren gelangt.
Eintragung in der Steuererklärung bleibt wichtig Auch wenn Daten elektronisch übermittelt werden sollen, sollte der Pauschbetrag in der Steuererklärung an der passenden Stelle angegeben und nach Erhalt des Steuerbescheids kontrolliert werden, damit Fehler früh auffallen.
Besonderheit bei Kindern mit Behinderung und Übertragung auf Eltern Wenn Eltern den Pauschbetrag des Kindes übertragen lassen, müssen die Angaben in der Steuererklärung und die Feststellungen zum Kind zusammenpassen; die korrekte Steuer-ID ist dabei besonders wichtig, weil mehrere Personen im Verfahren betroffen sind.

Quellen

Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2024 (Änderung zu § 33b Abs. 7 EStG, Nachweis vorrangig elektronisch), Einkommensteuergesetz, § 33b (Pauschbeträge, Staffel und Voraussetzungen), Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 65 (Nachweis der Behinderung; Regelungen zum elektronischen Mitteilungsverfahren und zur Mitteilung der Identifikationsnummer).