Altersrente für Schwerbehinderte ist kein privilegiertes Einkommen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Die von einem Ehepartner bezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung begründet keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen der Ehefrau vom Jobcenter. Ist der Ehemann nicht auf Sozialhilfe- oder Jobcenterleistungen angewiesen, muss dessen Altersrente nach Abzug seines Bedarfs auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt und als Einkommen angerechnet werden, urteilte am Dienstag, 8. September 2026, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 2/26 R). Der Bedarf des Rentners bestimme sich dann nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches II.

Geklagt hatte eine Frau aus Baden Baden, die von Juli bis Dezember 2022 das frühere Arbeitslosengeld II (ALG ) erhalten hatte. Sie lebt mit ihrem Ehemann zusammen, der eine Altersrente wegen Schwerbehinderung in Höhe von damals rund 1.300 Euro monatlich bezog. Auf Leistungen vom Jobcenter oder der Sozialhilfe war er nicht angewiesen.

Das Jobcenter Baden Baden ging von einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft aus. Danach muss auch der Ehemann dem Grunde nach mit seinem Einkommen für seine hilfebedürftige Ehefrau einstehen. Um die Höhe des ALG II für die Klägerin bestimmen zu können, berechnete das Jobcenter zunächst den fiktiven Bedarf des Ehemannes.

BSG klärt Einkommensberechnung in gemischter Bedarfsgemeinschaft

Dabei wurde der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 2 für verheiratete Eheleute zugrunde gelegt und ein unterkunftsbezogener Bedarf sowie ein Mehrbedarf wegen des Vorliegens einer erheblichen Gehbehinderung bestimmt. Die einzelnen Bedarfe wurden dann von der Schwerbehindertenrente abgezogen. Die so bereinigte Rente wurde schließlich als Einkommen bei der Ehefrau mindernd berücksichtigt.

Die Frau meinte, dass die Schwerbehindertenrente ihres Mannes privilegiertes Einkommen sei und nicht voll auf ihr ALG II angerechnet werden dürfe. Denn mit der Rente sollten gesundheitliche Schädigungsfolgen ausgeglichen werden. Auch müsse der Bedarf ihres Mannes um 200 Euro höher ausfallen, da er – anders als Grundsicherungsempfänger – als Rentner nicht die im Juli 2022 gewährte Einmalzahlung wegen der Covid-19-Pandemie erhalten habe.

Das BSG wies die Klägerin jedoch ab. In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft müsse nur „das den Bedarf des nicht leistungsberechtigten Mitglieds übersteigende Einkommen auf die hilfebedürftigen Mitglieder“ verteilt werden. Der Bedarf bestimme sich grundsätzlich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches II. Um privilegiertes Einkommen handele es sich bei der Altersrente wegen Schwerbehinderung nicht.

Auch könne die Klägerin nicht verlangen, dass die im Juli 2022 vom Bund gewährte Einmalzahlung wegen der Belastungen der Covid-19-Pandemie bei ihrem Mann als Bedarf anerkannt werde. Es gebe keine Veranlassung die damals gezahlten 200 Euro als fiktiven Bedarf anzusetzen. Entscheidend sei, dass der Bedarf der Klägerin immer gedeckt gewesen war, sowohl mithilfe der Jobcenterleistungen als auch dem Einkommen des Ehemannes. Verfassungsrechtliche Bedenken gebe es nicht.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen