Schwerbehinderung: Schulkind hat Anspruch auf zusätzliche Schulbegleitung – Urteil

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Ein Kind mit Behinderung kann Eingliederungshilfe in Form einer individuellen Schulbegleitung erhalten, wenn die von der Schule bereitgestellte Unterstützung seinen tatsächlichen Bedarf nicht deckt. Fehlende schulische Ressourcen dürfen nicht dazu führen, dass das Kind faktisch vom Unterricht oder vom schulischen Leben ausgeschlossen wird.

Das Sozialgericht Hamburg sprach einer Sechstklässlerin im Eilverfahren zusätzliche Stunden einer Eins-zu-eins-Schulbegleitung zu. Ohne diese Hilfe drohten ihr nach Auffassung des Gerichts nicht wiedergutzumachende Nachteile für ihre schulische und soziale Teilhabe (Beschluss vom 24. August 2026, Az. S 7 SO 820/26 ER).

Schulische Unterstützung reichte nicht aus

Bei der Schülerin wurde eine infantile Zerebralparese diagnostiziert. Sie besuchte die sechste Klasse einer offenen Ganztagsschule und hatte einen sehr hohen Assistenzbedarf.

Der Eingliederungshilfeträger hatte zunächst eine Schulbegleitung im Umfang von 21,27 Stunden pro Woche vorläufig bewilligt. Hinzu kamen sonderpädagogische Hilfen der Schule.

Nach Einschätzung des Gerichts reichten diese Unterstützungsleistungen nicht aus. Es bestand weiterhin eine Versorgungslücke, die den Schulbesuch und die soziale Teilhabe der Schülerin gefährdete.

Gericht spricht weitere 11,23 Stunden pro Woche zu

Das Gericht gewährte der Schülerin deshalb vorläufig weitere 11,23 Stunden Eins-zu-eins-Schulbegleitung pro Woche. Die Begleitung muss durch pädagogisch oder pflegerisch ausgebildetes Personal erfolgen.

Insgesamt stehen der Schülerin damit vorläufig 32,5 Stunden Schulbegleitung pro Woche zur Verfügung. Das Gericht traf diese Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwägung, weil eine abschließende Prüfung im Eilverfahren nicht möglich war.

Für die Schülerin wäre ein Abwarten jedoch unzumutbar gewesen. Ohne eine durchgängige Eins-zu-eins-Betreuung war ihr Schulbesuch nach Einschätzung der Kammer faktisch nicht möglich.

Recht auf Bildung verlangt tatsächliche Teilhabe

Der Anspruch auf Hilfen zur Schulbildung ergibt sich insbesondere aus den §§ 99 und 112 SGB IX. Dazu gehören auch Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, einem Menschen mit Behinderung den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

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Das Recht auf Bildung ist außerdem in Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention verankert. Auch § 1 Abs. 1 und 2 des Hamburgischen Schulgesetzes schützt das Recht junger Menschen auf schulische Bildung unabhängig von einer Behinderung.

Den konkreten Anspruch auf Schulbegleitung begründen allerdings die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und der festgestellte individuelle Unterstützungsbedarf. Nicht jedes Kind mit Behinderung hat daher automatisch Anspruch auf eine Eins-zu-eins-Begleitung.

Nachrang der Eingliederungshilfe schließt Anspruch nicht aus

Der Eingliederungshilfeträger berief sich auf den Nachrang der Eingliederungshilfe nach § 91 SGB IX. Danach müssen zunächst andere zuständige Stellen ihre Leistungen erbringen.

Eine lediglich theoretisch bestehende Leistungspflicht der Schule genügt jedoch nicht. Entscheidend ist, welche Unterstützung das Kind tatsächlich erhält und ob diese seinen festgestellten Bedarf vollständig deckt.

Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass der Nachranggrundsatz einen Anspruch in der Regel nicht ausschließt, wenn die benötigte Hilfe von einer anderen Stelle tatsächlich nicht erbracht wird (BSG, Urteil vom 22. März 2012, Az. B 8 SO 30/10 R). Solange die Schule die notwendige Unterstützung nicht bereitstellt, kann der Eingliederungshilfeträger daher weiterhin zur Leistung verpflichtet sein.

Die Eingliederungshilfe übernimmt dabei keine pädagogischen Aufgaben der Schule. Sie finanziert die behinderungsbedingt notwendige Assistenz, die dem Kind den Zugang zum Unterricht und zum schulischen Leben ermöglicht.

Was die Entscheidung für betroffene Familien bedeutet

Eltern dürfen nicht pauschal darauf verwiesen werden, dass bereits Förderstunden, schulinterne Hilfen oder eine gemeinsame Assistenz vorhanden seien. Bleibt der individuelle Unterstützungsbedarf ihres Kindes teilweise ungedeckt, können zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich sein.

Betroffene Familien sollten genau dokumentieren, in welchen Unterrichtsstunden, Pausen oder Ganztagsangeboten die vorhandene Hilfe nicht ausreicht. Stellungnahmen der Schule, ärztliche Unterlagen und eine nachvollziehbare Gegenüberstellung von Bedarf und bewilligten Stunden können den Anspruch belegen.