Volle Erwerbsminderung und trotzdem keine Grundsicherung

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Voll erwerbsgemindert, trotzdem keine Grundsicherung: Neuer Beschluss zeigt die Unterschiede

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, bekommt deshalb nicht automatisch Grundsicherung wegen Erwerbsminderung. Gerade bei jungen Erwachsenen im Elternhaus hängen die Ansprüche auch davon ab, wie lange die Erwerbsminderung voraussichtlich besteht und welche finanziellen Mittel innerhalb der Familie berücksichtigt werden dürfen.

Ein neuer Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verdeutlicht diese Unterschiede. Er betrifft die staatliche Sicherung des Lebensunterhalts, nicht die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.

18-Jährige scheitert mit ihrem Eilantrag

Das LSG Nordrhein-Westfalen wies mit Beschluss vom 13. August 2026 die Beschwerde einer 18-Jährigen zurück, die bei ihren Eltern lebt und ab Mai 2026 Leistungen nach dem SGB XII verlangte. Die Aktenzeichen lauten L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 B.

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen hatte volle Erwerbsminderung bis voraussichtlich zum 31. Juli 2028 festgestellt. Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung hatte sie ausdrücklich nicht bestätigt.

Die Einzelheiten stehen im Originalbeschluss des LSG Nordrhein-Westfalen. Für die rechtliche Einordnung müssen mehrere Leistungen auseinandergehalten werden, die im Alltag häufig unter dem Begriff Grundsicherung zusammengefasst werden.

„Voll“ und „dauerhaft“ bezeichnen unterschiedliche Voraussetzungen

Die volle Erwerbsminderung beschreibt zunächst das verbliebene Leistungsvermögen: Betroffene können wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten. Diese Definition ergibt sich aus § 43 Absatz 2 SGB VI.

Für die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung verlangt § 41 Absatz 3 SGB XII zusätzlich eine ungünstige längerfristige Prognose: Es muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Außerdem müssen Betroffene mindestens 18 Jahre alt sein und die weiteren Voraussetzungen, insbesondere finanzielle Bedürftigkeit, erfüllen.

Eine über mehrere Jahre erwartete Erwerbsminderung ist deshalb nicht automatisch dauerhaft im Sinne dieser Vorschrift. Umgekehrt bedeutet die Einstufung als vorübergehend erwerbsgemindert nicht, dass die Erkrankung geringfügig wäre oder bereits wieder gearbeitet werden könnte.

Das Gesetz kennt daneben besondere Zugänge, etwa für bestimmte volljährige Menschen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Einen Überblick über die Leistung bietet auch der Beitrag zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Warum eine Feststellung der Rentenversicherung noch keine Rente bedeutet

Nach § 45 SGB XII kann der Sozialhilfeträger die Rentenversicherung einschalten, um die medizinischen Voraussetzungen der dauerhaften vollen Erwerbsminderung prüfen zu lassen. Die Entscheidung der Rentenversicherung bindet den ersuchenden Träger.

Dieses Prüfverfahren ist von einem Rentenantrag zu unterscheiden. Für eine Erwerbsminderungsrente müssen grundsätzlich zusätzlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, wobei das Rentenrecht auch Ausnahmen vorsieht.

Eine medizinisch festgestellte Erwerbsminderung kann daher vorliegen, obwohl keine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird. Bei existenzsichernden Sozialleistungen wird anschließend geprüft, welche Leistung zum persönlichen und wirtschaftlichen Lebenssachverhalt passt.

Bei vorübergehender Erwerbsminderung kommt Hilfe zum Lebensunterhalt infrage

Wer nur vorübergehend voll erwerbsgemindert ist, kann bei Bedürftigkeit grundsätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalten. Ausgangspunkt ist § 27 SGB XII.

Dieser Zugang steht jedoch unter einem Vorbehalt: Nach § 21 SGB XII sind laufende Leistungen für den Lebensunterhalt ausgeschlossen, wenn jemand bereits als erwerbsfähige Person oder als Angehöriger dem Grunde nach dem SGB II zugeordnet ist. Die fehlende eigene Erwerbsfähigkeit führt somit nicht zwangsläufig zum Sozialamt.

Das SGB II sieht ausdrücklich auch Leistungen für nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft vor. § 19 Absatz 1 SGB II knüpft diese Möglichkeit daran, dass sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zusammenleben und keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben.

Warum das Elternhaus bei unter 25-Jährigen entscheidend sein kann

Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren gehören unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie deren Haushalt angehören und ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken können. Die Regelung setzt nicht voraus, dass das Kind selbst erwerbsfähig ist.

Damit kann ein vorübergehend voll erwerbsgemindertes erwachsenes Kind in die Leistungsprüfung des Jobcenters einbezogen werden. Wie solche Haushalte eingeordnet werden, erläutert auch der Beitrag „So prüft das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft“.

Nach § 9 Absatz 2 SGB II können dann Einkommen und Vermögen der Eltern bei der Bedürftigkeitsprüfung des Kindes berücksichtigt werden. Die Volljährigkeit allein führt innerhalb dieser Konstellation nicht zu einer vollständig getrennten Berechnung.

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Dem SGB II zugeordnet, aber trotzdem kein Zahlungsanspruch

Im entschiedenen Fall hielt das LSG auch einen Anspruch gegen das Jobcenter nicht für glaubhaft gemacht: Die Eltern waren nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht hilfebedürftig. Deshalb fehlte nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzung für ihren abgeleiteten Leistungsanspruch.

Allgemein bedeutet die Zuordnung zu einem Leistungssystem noch nicht, dass daraus Geld fließt. Leistungen nach dem SGB II werden nur gezahlt, soweit der anerkannte Bedarf nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt ist.

Dabei genügt es nicht, lediglich auf das Bruttogehalt eines Elternteils zu schauen. Erforderlich ist eine Berechnung anhand der anerkannten Bedarfe, der Haushaltsverhältnisse und der gesetzlichen Regeln zur Einkommens- und Vermögensberücksichtigung.

Die Unterschiede im Überblick

Ausgangslage Mögliche Existenzsicherung Worauf es ankommt
Dauerhafte volle Erwerbsminderung ab 18 Jahren Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII Medizinische Prognose, Bedürftigkeit und weitere gesetzliche Voraussetzungen
Vorübergehende volle Erwerbsminderung ohne Zuordnung zum SGB II Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII Ungedeckter Lebensunterhalt und kein Leistungsausschluss
Vorübergehende volle Erwerbsminderung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Leistungen für nicht erwerbsfähige Angehörige nach dem SGB II Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft und anrechenbare Mittel

Die Übersicht beschreibt typische Konstellationen und keinen automatischen Leistungsanspruch. Sonderregelungen und Ausschlüsse müssen zusätzlich geprüft werden.

Warum die 100.000-Euro-Grenze hier nicht weiterhilft

Im Sozialhilferecht schützt § 94 Absatz 1a SGB XII Eltern und Kinder grundsätzlich vor dem Rückgriff auf Unterhaltsansprüche, solange ihr jeweiliges jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt. Gemeint ist das gesetzlich definierte Gesamteinkommen der jeweiligen unterhaltspflichtigen Person.

Diese Schutzregel ist aber keine allgemeine Einkommensgrenze für Familien, die beim Jobcenter Leistungen beantragen. Die Berücksichtigung elterlicher Mittel innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II folgt anderen Vorschriften.

Aus einem Einkommen unter 100.000 Euro lässt sich deshalb kein Anspruch auf ungekürzte Jobcenter-Leistungen für ein erwachsenes Kind ableiten. Ebenso schafft die Vorschrift für sich genommen keinen Zugang zur Sozialhilfe, wenn deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Im Eilverfahren muss auch die aktuelle Notlage erkennbar sein

Ein Eilantrag soll wesentliche Nachteile verhindern, die durch das Abwarten eines regulären Verfahrens entstehen würden. Neben dem geltend gemachten Anspruch ist daher die Dringlichkeit zu prüfen; Grundlage ist § 86b Absatz 2 SGG.

Die Eltern stellten den Lebensunterhalt als rückzahlbares Nothilfedarlehen bereit; ein Unterkunftsverlust drohte nicht. Bei 4.630 Euro gemeinsamem monatlichem Bruttoeinkommen und zusätzlich 259 Euro Kindergeld hielt das LSG die vorläufige Versorgung für gesichert.

Für vergleichbare Verfahren folgt daraus, dass die tatsächliche Versorgung nachvollziehbar dargestellt werden sollte. Kontoauszüge, fällige Ausgaben und konkrete Angaben zum Umfang oder Ende familiärer Unterstützung können erklären, weshalb eine gerichtliche Entscheidung keinen Aufschub duldet.

Die Bezeichnung einer Zahlung als Darlehen beantwortet dabei nicht allein die Frage, ob aktuell eine dringende Notlage besteht. Ebenso wenig darf eine fehlende Notlage in einem einzelnen Verfahren pauschal für alle jungen Menschen im Elternhaus unterstellt werden.

Die Entscheidung beendet nicht die Prüfung in der Hauptsache

Das LSG sah bei vorläufiger Prüfung keinen Verfassungsverstoß in der unterschiedlichen Behandlung und verwies die vertiefte Prüfung ins Hauptsacheverfahren. Der Beschluss betrifft den einstweiligen Rechtsschutz.

Für Betroffene empfiehlt sich deshalb eine genaue Prüfung der medizinischen Prognose und der finanziellen Verhältnisse. Wer die Einschätzung zur Dauer der Erwerbsminderung für unzutreffend hält, sollte aktuelle ärztliche Unterlagen zur erwarteten Entwicklung beibringen und die leistungsrechtliche Entscheidung überprüfen lassen.

Fragen und Antworten zum Thema

Bekommt jeder voll erwerbsgeminderte Mensch Grundsicherung vom Sozialamt?

Die volle Erwerbsminderung allein reicht dafür nicht aus. Für den regulären Zugang wegen Erwerbsminderung nach § 41 Absatz 3 SGB XII muss sie auch dauerhaft sein; zudem müssen insbesondere Alter und Bedürftigkeit passen.

Kann das Jobcenter trotz voller Erwerbsminderung zuständig sein?

Ja, nicht erwerbsfähige Menschen können als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II erhalten. Voraussetzung ist insbesondere das Zusammenleben mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten; ein Anspruch nach dem Vierten Kapitel SGB XII hat Vorrang.

Warum wird bei einem volljährigen Kind das Einkommen der Eltern geprüft?

Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren können im elterlichen Haushalt weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Dann sieht § 9 Absatz 2 SGB II grundsätzlich auch die Berücksichtigung elterlicher Mittel vor.

Schützt ein Elterneinkommen unter 100.000 Euro vor einer Anrechnung?

Diese Grenze betrifft die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen im Sozialhilferecht. Sie begrenzt nicht die Einkommensanrechnung innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II.

Welche Leistung kommt bei vorübergehender voller Erwerbsminderung ohne Bedarfsgemeinschaft infrage?

Bei Bedürftigkeit kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII zustehen. Zu prüfen bleibt, ob Ausschlussgründe oder andere vorrangige Ansprüche bestehen.