Fehlt vor einem Umzug die Zusicherung des Jobcenters, sind Umzugskosten nicht automatisch ausgeschlossen. Hat die Behörde eine rechtzeitig mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert, kann sie sich später nicht allein auf die fehlende Zusicherung berufen.
Das gilt besonders, wenn das Jobcenter den Wohnungswechsel durch eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten ausgelöst hat. Übernommen werden jedoch nur notwendige und angemessene Kosten.
Die Zusicherung bleibt der Normalfall
Nach § 22 Abs. 6 SGB II sollen Leistungsberechtigte die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten vor dem Umzug beantragen. Für diese Kosten ist grundsätzlich der kommunale Träger zuständig, der bis zum Umzug zuständig war.
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn das Jobcenter den Umzug veranlasst hat oder der Wohnungswechsel aus anderen Gründen notwendig ist. Hinzukommen muss, dass ohne die Zusicherung eine Unterkunft nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gefunden werden kann.
Wichtig ist: Auch bei einem notwendigen Umzug übernimmt das Jobcenter nicht automatisch jede eingereichte Rechnung. Die Ausgaben müssen erforderlich und der Höhe nach angemessen sein.
Jobcenter darf die Entscheidung nicht treuwidrig verzögern
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine vorherige Zusicherung entbehrlich sein kann, wenn das Jobcenter eine fristgerecht mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert. Die Behörde darf einen rechtzeitig gestellten Antrag nicht unbearbeitet lassen und die Erstattung später wegen der dadurch fehlenden Zusicherung ablehnen.
Im entschiedenen Fall hatte das Jobcenter den Leistungsberechtigten unter erheblichen finanziellen Druck gesetzt, seine Unterkunftskosten zu senken. Dieser beantragte daraufhin die Übernahme der Umzugskosten, legte einen Kostenvoranschlag vor und nannte die Frist für die Auftragsvergabe.
Das Jobcenter reagierte nicht rechtzeitig. Nach Ansicht des BSG durfte die Behörde den Antrag anschließend nicht pauschal unter Hinweis auf die fehlende Zusicherung ablehnen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 R).
Eine treuwidrige Verzögerung liegt allerdings nicht bei jeder längeren Bearbeitungszeit vor. Der Antrag muss so früh und vollständig eingereicht worden sein, dass das Jobcenter noch rechtzeitig hätte entscheiden können.
Angemessene neue Wohnung reicht allein nicht aus
Erkennt das Jobcenter die neue Wohnung als angemessen an, spricht dies für die Übernahme der künftigen Unterkunftskosten. Damit ist aber noch nicht automatisch entschieden, ob auch der Umzug notwendig war und welche Umzugskosten erstattet werden.
Hat das Jobcenter selbst zur Kostensenkung aufgefordert und die neue Wohnung akzeptiert, kann eine pauschale Ablehnung der Umzugskosten widersprüchlich sein. Trotzdem muss geprüft werden, ob der konkrete Wohnungswechsel durch die Aufforderung ausgelöst wurde.
Eine Kostensenkungsaufforderung verpflichtet das Jobcenter beispielsweise nicht dazu, zusätzliche Kosten für einen weit entfernten Umzug zu tragen, der überwiegend privaten Wünschen dient. Das BSG unterscheidet deshalb zwischen dem notwendigen Auszug aus der bisherigen Wohnung und dem konkreten Umzugsziel.
Laufende Miete und Umzugskosten sind getrennt zu prüfen
Die Zusicherung für die laufenden Kosten der neuen Wohnung richtet sich nach § 22 Abs. 4 SGB II. Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten und die Mietkaution werden dagegen nach § 22 Abs. 6 SGB II beurteilt.
| Kostenart | Was zu beachten ist |
|---|---|
| Laufende Miete der neuen Wohnung | Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II möglichst vor Vertragsabschluss einholen |
| Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten | Gesonderte Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II beantragen |
| Mietkaution und Genossenschaftsanteile | Antrag beim Träger am neuen Wohnort; Leistung regelmäßig als Darlehen |
| Unvermeidbare Doppelmiete | Je nach Nutzung der Wohnungen Prüfung nach § 22 Abs. 1 oder Abs. 6 SGB II |
Nach der geltenden Fassung des § 22 Abs. 4 SGB II werden höhere als angemessene Unterkunftskosten nach einem Umzug nur übernommen, wenn das Jobcenter dies vorab schriftlich zugesichert hat. Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb desselben Vergleichsgebiets kann die Leistung zudem auf die bisherigen Unterkunftskosten begrenzt werden.
Die frühere Rechtsprechung zur Übernahme der tatsächlichen Mietkosten ohne Zusicherung lässt sich deshalb nicht uneingeschränkt auf die heutige Rechtslage übertragen. Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 – folgt kein allgemeiner Anspruch auf Übernahme jeder tatsächlichen Miete.
Das BSG-Urteil von 2019 betrifft vor allem die Doppelmiete
Das häufig genannte BSG-Urteil vom 30. Oktober 2019 – B 14 AS 2/19 R betrifft nicht die gewöhnlichen Umzugskosten. In dem Verfahren ging es um die gleichzeitige Miete für die alte und die neue Wohnung.
Werden beide Wohnungen im Umzugsmonat tatsächlich genutzt und war die Überschneidung unvermeidbar, können beide Mieten als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden. Eine gesonderte Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Wird eine der Wohnungen dagegen nicht mehr genutzt, kommt eine Erstattung regelmäßig nur als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II infrage. Dann ist die vorherige Zusicherung grundsätzlich erforderlich.
Mehr zu dieser Unterscheidung enthält der Beitrag Jobcenter lehnen doppelte Miete pauschal ab – Gericht stoppt die Praxis.
Welche Umzugskosten übernommen werden können
Leistungsberechtigte müssen die Kosten möglichst gering halten. Regelmäßig kommen Ausgaben für einen Mietwagen, Kraftstoff, Umzugskartons, Verpackungsmaterial und eine angemessene Unterstützung privater Helfer infrage.
Ein professionelles Umzugsunternehmen muss das Jobcenter vor allem dann bezahlen, wenn ein selbst organisierter Umzug wegen Alters, Behinderung, gesundheitlicher Einschränkungen oder der Betreuung kleiner Kinder nicht zumutbar ist. Diese Umstände sollten durch ärztliche Unterlagen oder andere Nachweise belegt werden.
Weitere Informationen bietet der Ratgeber Auch diese Umzugskosten muss das Jobcenter zahlen.
Brockscher Tipp: Antrag und Zeitdruck genau dokumentieren
Der Antrag auf Übernahme der Umzugskosten sollte vor der Beauftragung schriftlich und nachweisbar gestellt werden. Beizufügen sind die Gründe für den Umzug, Angaben zur neuen Wohnung sowie die verlangten Kostenvoranschläge.
Besteht eine kurze Frist des Vermieters oder des Umzugsunternehmens, sollte das Jobcenter darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Bleibt eine rechtzeitig mögliche Entscheidung aus, können diese Nachweise später belegen, dass die Behörde die fehlende Zusicherung selbst verursacht hat.
Lehnt das Jobcenter die Erstattung allein wegen der fehlenden Zusicherung ab, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte ausdrücklich auf das BSG-Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 R – hingewiesen werden.
Beispiel aus der Praxis
Eine Leistungsberechtigte wird vom Jobcenter aufgefordert, ihre Unterkunftskosten zu senken. Sie findet eine angemessene Wohnung und beantragt rechtzeitig die Umzugs- und Transportkosten.
Dem Antrag fügt sie Kostenvoranschläge bei und weist darauf hin, bis wann sie den Auftrag vergeben muss. Obwohl das Jobcenter noch rechtzeitig entscheiden könnte, reagiert es erst nach dem Umzug.
In diesem Fall darf die Behörde die Kostenübernahme nicht allein wegen der fehlenden vorherigen Zusicherung ablehnen. Sie muss prüfen, welche Aufwendungen notwendig und angemessen waren.
Häufige Fragen zu Umzugskosten ohne Zusicherung
Muss das Jobcenter ohne Zusicherung immer zahlen?
Nein. Die fehlende Zusicherung ist nur unter besonderen Umständen unschädlich, etwa wenn das Jobcenter eine rechtzeitig mögliche Entscheidung treuwidrig verzögert hat.
Reicht eine Kostensenkungsaufforderung als Zusicherung?
Nein. Die Aufforderung kann den Umzug veranlassen, ersetzt aber grundsätzlich nicht den Antrag auf Übernahme der konkreten Umzugskosten.
Darf sofort ein Umzugsunternehmen beauftragt werden?
Ein gewerbliches Unternehmen kommt vor allem infrage, wenn ein Umzug in Eigenregie nicht zumutbar ist. Wer ohne ausreichenden Grund ein Unternehmen beauftragt, riskiert, dass das Jobcenter nur die Kosten eines selbst organisierten Umzugs erstattet.
Bedeutet die Zustimmung zur neuen Wohnung auch eine Zusage für die Umzugskosten?
Nein. Die laufende Miete und die eigentlichen Umzugskosten sind getrennte Leistungen und sollten deshalb auch getrennt beantragt werden.
Quellen
§ 22 SGB II; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 R; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – B 14 AS 2/19 R; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14.




