Wer bei einer Scheidung Rentenanrechte abgeben musste, muss die daraus folgende Kürzung nicht unter allen Umständen lebenslang hinnehmen. Stirbt die frühere Ehepartnerin oder der frühere Ehepartner, kann die eigene Rente wieder steigen – allerdings nur auf Antrag und unter einer strengen zeitlichen Voraussetzung.
Ausschlaggebend ist, wie lange die verstorbene Person bereits Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hatte. Daneben gibt es weitere Möglichkeiten, eine Rentenkürzung wegen Unterhaltszahlungen, Erwerbsminderung oder nachträglich veränderter Berechnungswerte anzupassen.
Versorgungsausgleich teilt die Ansprüche aus der Ehezeit
Bei einer Scheidung teilt das Familiengericht grundsätzlich die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte. Dabei wird jedes Anrecht getrennt betrachtet, etwa die gesetzliche Rente, eine Beamtenversorgung, eine Betriebsrente oder eine private Altersvorsorge.
Wer während der Ehe höhere Ansprüche erworben hat, gibt einen Teil davon an den anderen Ehepartner ab. Der empfangende Partner bekommt dadurch ein eigenes Anrecht gegenüber dem jeweiligen Versorgungsträger und ist nicht darauf angewiesen, dass der frühere Ehepartner später Zahlungen weiterleitet.
Welche Zeiträume und Versorgungen berücksichtigt werden, erläutert der Beitrag Rente und Scheidung: So werden die Rentenpunkte aufgeteilt. Ansprüche, die vor Beginn der Ehezeit oder nach deren Ende entstanden sind, fließen normalerweise nicht in den Ausgleich ein.
Die Kürzung endet nach dem Tod nicht automatisch
Stirbt die Person, die beim Versorgungsausgleich Ansprüche erhalten hat, wird die Rente des anderen geschiedenen Ehepartners nicht von selbst neu berechnet. Der frühere gerichtliche Beschluss bleibt zunächst wirksam und der Versorgungsträger setzt die Kürzung fort.
Das gilt selbst dann, wenn die verstorbene Person ihre erhöhte Rente niemals erhalten hat. Die Rentenversicherung darf die Kürzung erst aussetzen, wenn ein Antrag nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz gestellt wurde und alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die höhere Zahlung grundsätzlich erst im Monat nach der Antragstellung beginnt. Wer lange wartet, verliert daher möglicherweise mehrere Tausend Euro.
Die Grenze von 36 Monaten entscheidet
Eine Anpassung wegen Todes kommt nur infrage, wenn die verstorbene Person höchstens 36 Monate eine Versorgung aus dem beim Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. Hat sie gar keine Rente oder nur bis zu drei Jahre lang eine entsprechend erhöhte Rente erhalten, kann die Voraussetzung erfüllt sein.
Bei genau 36 Monaten ist eine Anpassung noch möglich. Wurde die Leistung dagegen 37 Monate oder länger bezogen, scheidet dieser Weg grundsätzlich aus.
Gemeint ist nicht die Zeit seit der Scheidung und auch nicht die gesamte Dauer irgendeines Rentenbezugs. Geprüft wird, wie lange tatsächlich Leistungen aus dem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht geflossen sind.
„Zurückholen“ bedeutet keine rückwirkende Erstattung
Die häufig verwendete Formulierung, jemand könne seine Rentenpunkte „zurückholen“, ist missverständlich. Rechtlich wird die Kürzung für die Zukunft ausgesetzt; die damalige Entscheidung des Familiengerichts verschwindet dadurch nicht einfach.
Bereits einbehaltene Rentenbeträge werden grundsätzlich nicht für die Zeit vor dem Antrag nachgezahlt. Das gilt auch dann, wenn der frühere Ehepartner schon Jahre zuvor verstorben war und die antragstellende Person davon nichts wusste.
Bei einer monatlichen Kürzung von 250 Euro kostet ein um zwei Jahre verspäteter Antrag rechnerisch 6.000 Euro. Eine ausführliche Darstellung dieses Problems bietet auch der Beitrag Rente wird gekürzt, obwohl der Ex-Partner längst nicht mehr lebt.
Antrag muss beim richtigen Versorgungsträger eingehen
Über die Anpassung wegen Todes entscheidet nicht erneut das Familiengericht. Zuständig ist der Versorgungsträger, bei dem das durch die Scheidung gekürzte Anrecht besteht, beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung, ein berufsständisches Versorgungswerk oder die für eine Beamtenversorgung zuständige Stelle.
Für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung steht das Formular R4100 zur Verfügung. Ein Antrag kann nach den rechtlichen Hinweisen der Rentenversicherung auch formlos gestellt werden, sollte den gewünschten Stopp der Kürzung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person aber eindeutig benennen.
Hilfreich sind die Versicherungsnummer, der Scheidungsbeschluss mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und ein Nachweis über den Tod des früheren Partners. Fehlen einzelne Angaben, sollte der Antrag trotzdem möglichst früh eingereicht und die Unterlage anschließend nachgereicht werden.
Entscheidend für den Zahlungsbeginn ist der Eingang des Antrags. Betroffene sollten sich diesen Eingang deshalb schriftlich bestätigen lassen.
Anpassung ist schon vor der eigenen Rente möglich
Die ausgleichspflichtige Person muss nicht warten, bis sie selbst Alters- oder Erwerbsminderungsrente erhält. Der Antrag kann bereits vorher gestellt werden, wenn der frühere Ehepartner verstorben ist und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Versorgungsträger kann die Anpassung dann für den späteren Rentenbeginn vormerken. Dadurch lässt sich verhindern, dass die erste eigene Rentenzahlung zunächst noch um den Versorgungsausgleich gekürzt wird.
Ein gewöhnlicher Rentenantrag reicht nicht immer aus. Aus den Unterlagen muss erkennbar sein, dass ausdrücklich auch eine Anpassung wegen Todes gewünscht wird.
Nicht jede Altersvorsorge wird von der Härteregelung erfasst
Die Anpassung nach den §§ 32 bis 38 Versorgungsausgleichsgesetz gilt nur für bestimmte Versorgungssysteme. Dazu gehören unter anderem die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgungen, berufsständische Versorgungswerke, die Alterssicherung der Landwirte sowie Versorgungen von Abgeordneten und Regierungsmitgliedern.
Reine Betriebsrenten und private Rentenversicherungen fallen grundsätzlich nicht unter diese Härteregelung. Wurden bei der Scheidung mehrere unterschiedliche Versorgungen geteilt, kann die Kürzung deshalb möglicherweise nur bei einem Teil der Anrechte entfallen.
| Ausgangslage | Mögliche Reaktion | Zuständige Stelle | Zeitliche Wirkung |
|---|---|---|---|
| Früherer Partner ist verstorben und hat höchstens 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen | Anpassung wegen Todes nach § 37 VersAusglG | Versorgungsträger des gekürzten Anrechts | Grundsätzlich ab dem Monat nach Antragseingang |
| Früherer Partner kann das erhaltene Anrecht noch nicht beziehen und hat einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch | Aussetzung der Kürzung bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs | Familiengericht | Ab dem Monat nach Antragseingang |
| Ausgleichspflichtige Person erhält eine Versorgung wegen Invalidität oder einer besonderen Altersgrenze | Vorübergehende Aussetzung nach § 35 VersAusglG | Versorgungsträger | Für die Dauer der gesetzlichen Voraussetzungen |
| Berechnungswerte haben sich nach Ende der Ehezeit erheblich verändert | Gerichtliches Abänderungsverfahren | Familiengericht | In der Regel ab dem Monat nach Antragseingang |
Beim Hin-und-her-Ausgleich kann auch ein eigener Vorteil entfallen
Bei vielen Scheidungen hat nicht nur eine Person Ansprüche abgegeben. Beide früheren Ehepartner können aus unterschiedlichen Versorgungssystemen Anrechte voneinander erhalten haben.
Wird die Kürzung nach dem Tod ausgesetzt, erlöschen grundsätzlich auch die Anrechte aus den in § 32 VersAusglG genannten Systemen, welche die antragstellende Person von dem Verstorbenen erhalten hat. Vor dem Antrag muss deshalb geprüft werden, wie hoch die abgegebenen und die erhaltenen Ansprüche jeweils sind.
Hat eine Person beispielsweise eigene Anrechte im Wert von monatlich 300 Euro abgegeben und Ansprüche von 120 Euro erhalten, kann sich die Anpassung rechnerisch mit 180 Euro im Monat auswirken. Waren die erhaltenen Ansprüche höher als die eigene Kürzung, könnte der Antrag dagegen finanzielle Nachteile auslösen.
Der ursprüngliche Scheidungsbeschluss und aktuelle Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger sollten deshalb gemeinsam ausgewertet werden. Bei mehreren Versorgungen kann eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht oder einen gerichtlich zugelassenen Rentenberater sinnvoll sein.
Unterhaltszahlungen können eine Kürzung zeitweise stoppen
Eine weitere Härteregelung betrifft geschiedene Personen, die trotz gekürzter Rente gesetzlichen Unterhalt an den früheren Partner zahlen müssen. Kann dieser noch keine laufende Versorgung aus dem übertragenen Anrecht beziehen, darf das Familiengericht die Kürzung auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen.
Die Entlastung ist auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs begrenzt. Außerdem gelten Mindestgrenzen, sodass nicht jede geringe Rentenminderung für eine Anpassung ausreicht.
Beginnt die berechtigte Person später selbst eine entsprechende Versorgung zu beziehen, heiratet sie erneut oder verändert sich der Unterhalt, kann die Aussetzung enden oder neu berechnet werden. Änderungen müssen dem Versorgungsträger unverzüglich mitgeteilt werden.
Sonderregel bei Erwerbsminderung und besonderen Altersgrenzen
Eine vorübergehende Anpassung kann ebenfalls möglich sein, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits eine Versorgung wegen Invalidität oder wegen einer besonderen Altersgrenze erhält. Voraussetzung ist, dass sie aus einem Anrecht, das ihr selbst beim Versorgungsausgleich übertragen wurde, noch keine Leistung beziehen kann.
Typisch sind unterschiedliche Altersgrenzen verschiedener Versorgungssysteme. Die Kürzung darf höchstens in dem Umfang ausgesetzt werden, der den noch nicht nutzbaren erworbenen Anrechten entspricht.
Der Antrag wird in diesem Fall beim betroffenen Versorgungsträger gestellt. Sobald die fehlende Leistung bezogen werden kann oder andere Voraussetzungen wegfallen, wird die Kürzung wieder berücksichtigt.
Spätere Wertänderungen können eine Neuberechnung erlauben
Unabhängig von den Härteregelungen kann eine gerichtliche Abänderung des Versorgungsausgleichs möglich sein. Voraussetzung sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den damaligen Ausgleichswert zurückwirken und eine ausreichend große Abweichung verursachen.
Nach § 225 FamFG muss die Änderung grundsätzlich mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts betragen und zusätzlich eine gesetzliche Mindesthöhe überschreiten. Eine Abänderung kommt auch infrage, wenn dadurch erstmals eine für eine Versorgung erforderliche Wartezeit erfüllt wird.
Bei Entscheidungen nach dem seit September 2009 geltenden Recht wird grundsätzlich das betroffene Anrecht neu betrachtet. Für ältere Entscheidungen gelten besondere Vorschriften nach § 51 VersAusglG, die zu einer umfassenderen Neuberechnung führen können.
Der Tod des früheren Ehepartners ist für sich genommen keine nachträgliche Wertänderung. Ist die 36-Monats-Grenze überschritten, lässt sich die Kürzung daher nicht allein wegen des Todes über ein Abänderungsverfahren beseitigen.
Eine neue Heirat hebt den Versorgungsausgleich nicht auf
Heiratet eine geschiedene Person erneut, bleibt der Versorgungsausgleich aus der früheren Ehe grundsätzlich bestehen. Auch eine erneute Eheschließung der früheren Ehepartner miteinander macht die damalige Teilung nicht automatisch rückgängig.
Vom Versorgungsausgleich zu unterscheiden ist die Frage, ob nach einer Scheidung ausnahmsweise eine Hinterbliebenenrente beansprucht werden kann. Dazu gelten eigene Vorschriften, die im Beitrag Anspruch auf Witwenrente auch nach der Scheidung? erläutert werden.
Praxisbeispiel: Ein früher Antrag verhindert weitere Verluste
Thomas B. bezieht seit 2024 Altersrente, die wegen des Versorgungsausgleichs monatlich um 280 Euro gekürzt wird. Seine geschiedene Frau verstirbt im August 2026, nachdem sie 22 Monate eine durch den Versorgungsausgleich erhöhte Rente erhalten hatte.
Thomas stellt noch im September 2026 den Antrag auf Anpassung beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Da seine frühere Frau nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht erhalten hat, kann die Kürzung grundsätzlich ab Oktober 2026 entfallen.
Aus der Versorgung seiner früheren Frau hatte Thomas selbst Anrechte im Wert von monatlich 70 Euro erhalten. Diese entfallen ebenfalls, sodass seine Rente unter vereinfachten Annahmen nicht um 280 Euro, sondern im Ergebnis um 210 Euro monatlich steigt.
Hätte Thomas erst ein Jahr später reagiert, wäre für die Zwischenzeit regelmäßig keine Nachzahlung möglich gewesen. Bei einem Vorteil von 210 Euro im Monat hätte ihn das Zögern rechnerisch 2.520 Euro gekostet.
Häufige Fragen zur Rente nach einer Scheidung
1. Endet die Rentenkürzung automatisch, wenn der frühere Ehepartner stirbt?
Nein. Die Kürzung läuft zunächst weiter und kann nur nach einem Antrag ausgesetzt werden. Zuständig ist der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht.
2. Wie lange darf der verstorbene Ex-Partner die erhöhte Rente bezogen haben?
Die Grenze liegt bei höchstens 36 Monaten. Bei einem Leistungsbezug von 37 Monaten oder länger scheidet die Anpassung wegen Todes grundsätzlich aus.
3. Werden frühere Kürzungen rückwirkend erstattet?
In der Regel nicht. Die höhere Rente wird grundsätzlich erst ab dem ersten Tag des Monats gezahlt, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
4. Kann der Antrag schon vor dem eigenen Rentenbeginn gestellt werden?
Ja. Die Anpassung kann bereits vorher beantragt und für den späteren Rentenbeginn vorgemerkt werden.
5. Gilt die Regelung auch für Betriebsrenten und private Renten?
Die Anpassung wegen Todes gilt grundsätzlich nicht für reine Betriebsrenten und private Rentenversicherungen. Erfasst werden die in § 32 VersAusglG genannten Versorgungssysteme, darunter die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung.
6. Kann ein Antrag auch Nachteile verursachen?
Ja. Hat die antragstellende Person beim Versorgungsausgleich selbst Anrechte des verstorbenen Partners aus einem erfassten Versorgungssystem erhalten, können diese mit der Anpassung erlöschen. Vor der Antragstellung sollte deshalb der finanzielle Saldo sämtlicher betroffener Anrechte geprüft werden.




